§ 165 SGB III — Insolvenzgeld Arbeitnehmer

Berechnen Sie Ihre Insolvenzgeld-Anspruchshöhe nach § 165 SGB III. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstattet die Bundesagentur für Arbeit den ausgefallenen Nettolohn für maximal drei Monate. Die Höchstgrenze richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze West 2026 (8.050 €/Monat brutto, ca. 4.500 €/Monat netto).

Insolvenzgeld Arbeitnehmer Anspruchshöhe (§ 165 SGB III)

Ausgefallenen Nettolohn bei Insolvenz berechnen (max. 3 Monate)

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Insolvenzgeld 2026 — Anspruch und Berechnung nach §§ 165, 167 SGB III

Das Insolvenzgeld (§§ 165–172 SGB III) ist eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmer bei der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Es ersetzt den ausgefallenen Nettolohn für maximal drei Monate und wird von der Bundesagentur für Arbeit aus dem Insolvenzgeldfonds (finanziert durch die Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber) ausgezahlt. Der Insolvenzgeldfonds ist ein eigenständiges Sondervermögen — die Leistung ist nicht von der Haushaltslage des Bundes abhängig.

Voraussetzungen nach § 165 SGB III

Der Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht bei einem von drei Insolvenzereignissen: der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, oder der vollständigen Betriebseinstellung, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wurde. In allen drei Fällen muss der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum (drei Monate vor dem Ereignis) in einem Arbeitsverhältnis gestanden und Lohnausfall erlitten haben.

Höhe des Insolvenzgeldes — Nettoentgelt und BBG

Das Insolvenzgeld entspricht dem ausgefallenen Nettolohn (§ 167 SGB III). Es ist auf den Nettolohn begrenzt, der sich aus dem Bruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung ergibt. Die BBG West beträgt 2026 8.050 € pro Monat. Übersteigt das Bruttogehalt diese Grenze, wird nur der Nettolohn bis zur BBG-Grenze erstattet — dies entspricht näherungsweise 4.500 € netto pro Monat. Der genaue Nettobetrag hängt von der individuellen Steuerklasse und den Sozialversicherungsbeiträgen ab.

Dreimonatsfrist nach § 167 SGB III

Maßgeblich sind die drei Monate unmittelbar vor dem Insolvenzereignis. Hat der Arbeitgeber den Lohn z. B. seit fünf Monaten nicht gezahlt, deckt das Insolvenzgeld nur die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung. Für frühere Monate müssen Arbeitnehmer ihre Lohnforderungen als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden — deren Erfüllung hängt von der Insolvenzquote ab und ist oft gering.

Antragstellung und Fristen

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz eingereicht werden (§ 324 SGB III). Die Frist ist eine Ausschlussfrist — nach Ablauf entfällt der Anspruch auch bei schuldhafter Säumnis grundsätzlich. Für die Antragstellung werden benötigt: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Nachweis des Insolvenzereignisses (Beschluss des Insolvenzgerichts) und Kontonummer für die Auszahlung.

Insolvenzgeldumlage und Finanzierung

Das Insolvenzgeld wird nicht aus Beiträgen der Arbeitnehmer finanziert, sondern ausschließlich durch die Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber (§ 358 SGB III). Diese beträgt 2026 einen kleinen Prozentsatz der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte (aktuell 0,06 %). Arbeitnehmer zahlen keine eigene Umlage — das Insolvenzgeld ist eine rein arbeitgeberfinanzierte Pflichtversicherung gegen Lohnausfall.

Häufige Fragen zum Insolvenzgeld (§ 165 SGB III)

Was ist Insolvenzgeld und wer hat Anspruch darauf?

Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmer erhalten, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird und den Lohn nicht mehr zahlen kann. Anspruch haben alle Arbeitnehmer, die im Insolvenzzeitraum in einem Arbeitsverhältnis standen. Das Insolvenzgeld deckt den ausgefallenen Nettolohn für maximal drei Monate vor dem Insolvenzereignis (§ 167 SGB III).

Wie lange kann Insolvenzgeld beantragt werden?

Insolvenzgeld kann für maximal drei Monate beantragt werden (§ 167 SGB III). Maßgeblich sind die drei Monate unmittelbar vor dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse oder Betriebseinstellung). Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

Welche Höchstgrenze gilt beim Insolvenzgeld 2026?

Das Insolvenzgeld ist auf den ausgefallenen Nettolohn begrenzt. Als Bruttogrenze gilt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West in der Arbeitslosenversicherung: 2026 beträgt diese 8.050 € pro Monat. Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt über diesem Betrag erhalten Insolvenzgeld nur bis zur BBG-Nettokappungsgrenze (ca. 4.500 €/Monat netto — Schätzwert).

Wo muss ich den Insolvenzgeld-Antrag stellen?

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit am Betriebssitz des insolventen Arbeitgebers gestellt werden. Die Antragsfrist beträgt zwei Monate nach dem Insolvenzereignis (§ 324 SGB III). Dokumente: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Insolvenzbekanntmachung. Der Antrag kann online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Muss ich Insolvenzgeld versteuern?

Insolvenzgeld ist dem Grunde nach steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. In der Einkommensteuererklärung muss das Insolvenzgeld in der Anlage N angegeben werden. Da Insolvenzgeld den ausgefallenen Nettolohn ersetzt, wurden auf den ausgefallenen Bruttolohn keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt — diese müssen ggf. im Rahmen der Insolvenz geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn die Insolvenz abgewiesen wird?

Auch wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird (Abweisungsbeschluss des Insolvenzgerichts), entsteht der Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies ist einer der drei Insolvenzereignisse nach § 165 Abs. 1 SGB III: (1) Eröffnung des Insolvenzverfahrens, (2) Abweisung mangels Masse, (3) vollständige Betriebseinstellung im Inland, wenn ein Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht gestellt wurde und offensichtlich kein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt.

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