Bei einer Arbeitgeberinsolvenz können Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Das Insolvenzgeld sichert offene Lohnforderungen der letzten drei Monate und wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt ...
Rechtsgrundlage
- § 165 SGB III Sozialgesetzbuch III (165) ↗
Anspruch auf Insolvenzgeld bei Insolvenzereignis
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 167 SGB III Sozialgesetzbuch III (167) ↗
Höhe des Insolvenzgeldes — Nettoarbeitsentgelt bis BBG
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurzübersicht: Insolvenzgeld nach §§ 165-172 SGB III
Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmer vor dem finanziellen Ausfall bei einer Arbeitgeberinsolvenz schützt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 165-172 SGB III. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ein Insolvenzereignis eingetreten ist: das ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit.
Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis erarbeitet hat. Maßgeblich ist dabei stets das tatsächlich geschuldete, nicht das gezahlte Entgelt — also auch nicht ausgezahlte Löhne sind anspruchsbegründend. Die Berechnung erfolgt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West, die 2026 bei 8.050 Euro liegt.
Die Insolvenzgeld-Umlage wird vom Arbeitgeber getragen und beträgt einen Promillesatz des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aller Arbeitnehmer. Die genaue Umlagenhöhe wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Für 2026 gilt ein Umlagesatz von 0,06 Prozent.
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dann den Anspruch anhand der vorgelegten Unterlagen: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate und Nachweis des Insolvenzereignisses. Auszahlungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Wochen.
Steuerlich ist Insolvenzgeld nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es erhöht damit den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen des Jahres, nicht aber die Steuerschuld auf das Insolvenzgeld selbst.
Häufige Fragen — Insolvenzgeld Berechnung
Was ist Insolvenzgeld?
Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 165-172 SGB III), die Arbeitnehmer erhalten, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird. Es sichert offene Löhne für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.
Wie hoch ist das Insolvenzgeld 2026?
Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten erarbeitet hat, maximal aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze West (2026: 8.050 € monatlich). Das entspricht einem maximalen Monatsbetrag von rund 5.000 € netto.
Wann entsteht der Anspruch auf Insolvenzgeld?
Der Anspruch entsteht mit dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III): Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse oder vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit. Maßgeblich ist das Datum, nicht die Beantragung.
Wie lange kann Insolvenzgeld beantragt werden?
Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Eine spätere Antragstellung führt zum Verlust des Anspruchs, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
Ist Insolvenzgeld steuerpflichtig?
Insolvenzgeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet: Insolvenzgeld erhöht den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen.