§ 4, § 4a MARBV

Berechnen Sie die Mehrarbeitsvergütung für Bundesbeamte 2026 nach § 4 MARBV: Stundensatz = Monatsbezüge ÷ 173,33 Stunden. Gesamtvergütung für angeordnete Mehrarbeitsstunden.

Mehrarbeitsvergütungssatz für Bundesbeamte (MARBV) 2026

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Letzte Aktualisierung: 30. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

MARBV Mehrarbeitsvergütung 2026 — § 4 MARBV für Bundesbeamte

<div class="mt-4 space-y-6 text-slate-700"> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Mehrarbeitsvergütung für Bundesbeamte nach § 4 MARBV</h3> <p class="mt-2"> Die <strong>Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MARBV)</strong> regelt, wie Bundesbeamte für angeordnete Mehrarbeit vergütet werden, wenn ein Freizeitausgleich dienstlich nicht möglich ist. Der Stundensatz berechnet sich nach <strong>§ 4 MARBV</strong> durch Division der monatlichen Dienstbezüge durch den gesetzlichen Teiler von <strong>173,33 Stunden</strong>. Dieser Teiler entspricht der durchschnittlichen Monatsarbeitsstundenzahl bei 40-Stunden-Woche (52 × 40 ÷ 12 = 173,33). </p> <p class="mt-2"> Grundvoraussetzung für die Mehrarbeitsvergütung ist nach <strong>§ 88 BBG</strong>, dass die Mehrarbeit dienstlich angeordnet oder genehmigt wurde und mindestens <strong>5 Stunden pro Monat</strong> anfallen. Mehrarbeit unterhalb dieser Schwelle wird nicht vergütet und ist durch die allgemeine Alimentationsverpflichtung abgegolten. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Berechnungsgrundlage: Monatsbezüge und Teiler</h3> <p class="mt-2"> Als <strong>Monatsbezüge</strong> zählen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie ruhegehaltsfähige Zulagen (z.B. Amtszulage, Stellenzulage). Familienzuschlag, Auslandsbesoldung und sonstige Nebenleistungen fließen <strong>nicht</strong> in die Berechnungsgrundlage ein. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die anteiligen Bezüge zugrunde gelegt. </p> <p class="mt-2"> Beispiel: Ein Beamter der Besoldungsgruppe A13 mit Monatsbezügen von 5.200 € hat einen Stundensatz von 5.200 ÷ 173,33 = <strong>30,00 €/h</strong>. Bei 15 angeordneten Mehrarbeitsstunden ergibt sich eine Mehrarbeitsvergütung von 450 €. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Sondergruppen und § 4a MARBV</h3> <p class="mt-2"> <strong>§ 4a MARBV</strong> enthält Sonderregelungen für bestimmte Beamtengruppen: Vollzugsbeamte der Bundespolizei, Justizvollzugsbeamte und Lehrkräfte im Bundesdienst können abweichende Berechnungsgrundlagen oder erhöhte Stundensätze erhalten. Hintergrund sind besondere Belastungen und Arbeitszeitstrukturen dieser Berufsgruppen. </p> <p class="mt-2"> Die Mehrarbeitsvergütung ist steuerlich als reguläres Arbeitseinkommen zu behandeln — es gibt keine Steuerbefreiung für Beamten-Mehrarbeit. Sozialversicherungsrechtlich sind Beamte bekanntlich nicht beitragspflichtig, sodass keine SV-Abzüge anfallen. Die Vergütung unterliegt der regulären Einkommensteuer nach dem jeweiligen Tarif und der Steuerklasse des Beamten. </p> </div> </div>

Häufige Fragen zur MARBV Mehrarbeitsvergütung

Wie wird der Stundensatz für Mehrarbeitsvergütung bei Bundesbeamten berechnet?

Nach § 4 MARBV ergibt sich der Stundensatz durch Division der monatlichen Dienstbezüge durch den gesetzlich festgelegten Teiler von 173,33. Dieser Teiler entspricht der durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstundenzahl (52 Wochen × 40 h ÷ 12 Monate = 173,33 h). Beispiel: Bei Monatsbezügen von 4.000 € beträgt der Stundensatz 4.000 ÷ 173,33 = 23,08 €/h.

Wann haben Bundesbeamte Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung?

Bundesbeamte haben nach § 88 BBG grundsätzlich einen Anspruch auf Freizeitausgleich für angeordnete Mehrarbeit. Eine Vergütung nach MARBV kommt in Betracht, wenn ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist und mindestens 5 Mehrarbeitsstunden im Monat anfallen. Die Mehrarbeit muss vom Dienstherrn ausdrücklich angeordnet oder genehmigt worden sein.

Was sind die Monatsbezüge im Sinne der MARBV?

Die Monatsbezüge umfassen das Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen (z.B. Amtszulage, Stellenzulage). Nicht einbezogen werden Familienzuschlag, Auslandsbesoldung oder sonstige Nebenleistungen. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die anteiligen Bezüge herangezogen.

Was regelt § 4a MARBV für besondere Beamtengruppen?

§ 4a MARBV enthält Sonderregelungen für bestimmte Beamtengruppen wie Vollzugsbeamte der Bundespolizei, Justizvollzugsbeamte oder Lehrkräfte im Bundesdienst. Für diese Gruppen können abweichende Berechnungsgrundlagen oder Stundensatzerhöhungen gelten. Vollzugsbeamte erhalten häufig einen erhöhten Mehrarbeitsstundensatz aufgrund besonderer Belastungen.

Gibt es eine Höchstgrenze für vergütungsfähige Mehrarbeit?

Das BBG und die MARBV sehen keine starre Höchstgrenze für einzelne Monate vor, jedoch gelten die allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Grenzen für Beamte. In der Praxis begrenzt der Dienstherr die anordnungsfähige Mehrarbeit aus haushaltsrechtlichen Gründen. Für bestimmte Beamtengruppen (z.B. Feuerwehr, Polizei) gelten Sonderregelungen. Steuerlich ist die Mehrarbeitsvergütung als reguläres Arbeitseinkommen zu versteuern.

Warum beträgt der Teiler 173,33?

Der Teiler 173,33 ergibt sich aus der Normarbeitszeit: 52 Wochen im Jahr × 40 Wochenstunden ÷ 12 Monate = 173,33 Stunden/Monat. Dieser Wert normiert die monatlichen Bezüge auf einen einheitlichen Stundenwert, unabhängig davon, wie viele Arbeitstage ein bestimmter Monat tatsächlich hat. Der Teiler ist in § 4 MARBV gesetzlich festgelegt und gilt für alle Bundesbeamten einheitlich.

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