Berechnen Sie die Mehrarbeitsvergütung für Bundesbeamte 2026 nach § 4 MARBV: Stundensatz = Monatsbezüge ÷ 173,33 Stunden. Gesamtvergütung für angeordnete Mehrarbeitsstunden.
Mehrarbeitsvergütungssatz für Bundesbeamte (MARBV) 2026
Rechtsgrundlage
- § 4 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MARBV) (MARBV) ↗
Stundensatz für Mehrarbeitsvergütung: Monatsbezüge ÷ 173,33 Stunden
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 4a Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MARBV) (MARBV) ↗
Sonderregelungen für bestimmte Beamtengruppen (Vollzugsbeamte, Lehrer)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) (BBG) ↗
Mehrarbeit: Anordnung und Grundvoraussetzungen für Bundesbeamte
Gültig ab: 5. 2. 2009
MARBV Mehrarbeitsvergütung 2026 — § 4 MARBV für Bundesbeamte
Häufige Fragen zur MARBV Mehrarbeitsvergütung
Wie wird der Stundensatz für Mehrarbeitsvergütung bei Bundesbeamten berechnet?
Nach § 4 MARBV ergibt sich der Stundensatz durch Division der monatlichen Dienstbezüge durch den gesetzlich festgelegten Teiler von 173,33. Dieser Teiler entspricht der durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstundenzahl (52 Wochen × 40 h ÷ 12 Monate = 173,33 h). Beispiel: Bei Monatsbezügen von 4.000 € beträgt der Stundensatz 4.000 ÷ 173,33 = 23,08 €/h.
Wann haben Bundesbeamte Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung?
Bundesbeamte haben nach § 88 BBG grundsätzlich einen Anspruch auf Freizeitausgleich für angeordnete Mehrarbeit. Eine Vergütung nach MARBV kommt in Betracht, wenn ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist und mindestens 5 Mehrarbeitsstunden im Monat anfallen. Die Mehrarbeit muss vom Dienstherrn ausdrücklich angeordnet oder genehmigt worden sein.
Was sind die Monatsbezüge im Sinne der MARBV?
Die Monatsbezüge umfassen das Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen (z.B. Amtszulage, Stellenzulage). Nicht einbezogen werden Familienzuschlag, Auslandsbesoldung oder sonstige Nebenleistungen. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die anteiligen Bezüge herangezogen.
Was regelt § 4a MARBV für besondere Beamtengruppen?
§ 4a MARBV enthält Sonderregelungen für bestimmte Beamtengruppen wie Vollzugsbeamte der Bundespolizei, Justizvollzugsbeamte oder Lehrkräfte im Bundesdienst. Für diese Gruppen können abweichende Berechnungsgrundlagen oder Stundensatzerhöhungen gelten. Vollzugsbeamte erhalten häufig einen erhöhten Mehrarbeitsstundensatz aufgrund besonderer Belastungen.
Gibt es eine Höchstgrenze für vergütungsfähige Mehrarbeit?
Das BBG und die MARBV sehen keine starre Höchstgrenze für einzelne Monate vor, jedoch gelten die allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Grenzen für Beamte. In der Praxis begrenzt der Dienstherr die anordnungsfähige Mehrarbeit aus haushaltsrechtlichen Gründen. Für bestimmte Beamtengruppen (z.B. Feuerwehr, Polizei) gelten Sonderregelungen. Steuerlich ist die Mehrarbeitsvergütung als reguläres Arbeitseinkommen zu versteuern.
Warum beträgt der Teiler 173,33?
Der Teiler 173,33 ergibt sich aus der Normarbeitszeit: 52 Wochen im Jahr × 40 Wochenstunden ÷ 12 Monate = 173,33 Stunden/Monat. Dieser Wert normiert die monatlichen Bezüge auf einen einheitlichen Stundenwert, unabhängig davon, wie viele Arbeitstage ein bestimmter Monat tatsächlich hat. Der Teiler ist in § 4 MARBV gesetzlich festgelegt und gilt für alle Bundesbeamten einheitlich.