Berechnen Sie Ihr Urlaubsentgelt nach dem gesetzlichen 13-Wochen-Durchschnitt (§ 11 BUrlG). Der Rechner prüft automatisch, ob die Mindestlohn-Untergrenze von 13,90 €/h (2026) eingehalten wird.
Rechtsgrundlage
- § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ↗
Urlaubsentgelt = Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn
Gültig ab: 1. 1. 1963
- § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) ↗
Mindestlohn-Untergrenze 2026: 13,90 €/Stunde — gilt auch für Urlaubsentgelt
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 13 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ↗
Unabdingbarkeit: Urlaubsentgelt kann nicht unterschritten werden
Gültig ab: 1. 1. 1963
Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG — Berechnung und Mindestlohn-Untergrenze
Urlaubsentgelt — Grundprinzip des § 11 BUrlG
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt in § 11 vor, dass Arbeitnehmer während des Urlaubs ihren Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen als Urlaubsentgelt erhalten. Ziel ist, den Arbeitnehmer so zu stellen, als würde er in dieser Zeit arbeiten. Das Urlaubsentgelt ist keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern ein gesetzlicher Anspruch.
Die 13-Wochen-Formel im Detail
Für die Berechnung wird der gesamte Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn addiert. Dieser Gesamtlohn wird dann durch die Anzahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum (13 Wochen × Arbeitstage/Woche) geteilt. Das ergibt den Tagesdurchschnittslohn, der mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert das Urlaubsentgelt ergibt. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 65 Arbeitstage im Referenzzeitraum.
Mindestlohn als Untergrenze des Urlaubsentgelts
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schützt auch das Urlaubsentgelt: Der nach dem 13-Wochen-Schnitt ermittelte Tagessatz darf nicht unter dem Betrag liegen, der sich aus dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €/Stunde (2026) × der täglichen Arbeitszeit ergibt. Bei einer 40-Stunden-Woche (8 Stunden/Tag) beträgt diese Untergrenze 111,20 €/Tag. Liegt der Durchschnittslohn darunter, ist der Mindestlohn-Tagessatz maßgeblich.
Was gehört in den 13-Wochen-Verdienst?
In die Berechnung fließen alle regelmäßigen Vergütungsbestandteile ein: Grundlohn, regelmäßige Überstundenvergütung, Schicht- und Nachtarbeitszulagen sowie regelmäßige Provisionen. Nicht einzubeziehen sind dagegen einmalige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Jubiläumszahlungen), Auslagenerstattungen sowie Vergütungen für außergewöhnliche Leistungen. Auch Kurzarbeitergeld erhöht die Berechnungsgrundlage nicht.
Urlaubsentgelt vs. Urlaubsgeld
Das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG ist die gesetzliche Fortzahlung des Lohns während des bezahlten Erholungsurlaubs. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld, das eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers oder eine Leistung aus dem Tarifvertrag darstellt und über das gesetzliche Urlaubsentgelt hinausgeht. Viele Arbeitnehmer erhalten beides — die Begriffe werden jedoch im Alltag häufig verwechselt.
Häufige Fragen zum Urlaubsentgelt
Wie wird das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG berechnet?
Das Urlaubsentgelt entspricht dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Der Durchschnittslohn pro Tag ergibt sich aus: Gesamtlohn der letzten 13 Wochen ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche). Dieser Tagessatz wird dann mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert.
Welche Vergütungsbestandteile fließen in die 13-Wochen-Berechnung ein?
In die 13-Wochen-Berechnung fließen alle Vergütungsbestandteile ein, die regelmäßig gezahlt werden: Grundlohn, regelmäßige Überstundenvergütung, Schichtzulagen und regelmäßige Provisionen. Nicht einbezogen werden einmalige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Auslagenerstattungen sowie Vergütungen für außergewöhnliche Leistungen.
Wie wirkt der Mindestlohn auf das Urlaubsentgelt?
Das Urlaubsentgelt darf nicht unter die Mindestlohn-Untergrenze sinken. Liegt der nach dem 13-Wochen-Durchschnitt errechnete Tageslohn unter dem Betrag, der sich aus Mindestlohn × täglicher Arbeitszeit ergibt, ist der höhere Mindestlohn-Tagessatz maßgeblich. 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 €/Stunde.
Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?
Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) ist die Fortzahlung des Arbeitslohns während des Urlaubs — der Arbeitnehmer erhält seinen normalen Lohn weiter, als würde er arbeiten. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers oder aus Tarifvertrag, die über das gesetzliche Urlaubsentgelt hinausgeht. Das Urlaubsentgelt ist gesetzlich vorgeschrieben, das Urlaubsgeld nicht.
Was passiert, wenn Lohn im Referenzzeitraum erhöht wurde?
Eine allgemeine Lohnerhöhung während des 13-Wochen-Zeitraums oder bis zum Urlaubsbeginn führt nach der Rechtsprechung dazu, dass der Durchschnitt entsprechend angepasst werden muss. Dies verhindert, dass Lohnerhöhungen erst nach dem Urlaub wirksam werden. Konkret bedeutet dies: Der bereits abgelaufene Teil des 13-Wochen-Zeitraums wird mit dem erhöhten Lohn nachberechnet.
Kann das Urlaubsentgelt tarifvertraglich abgeändert werden?
Nein — § 13 Abs. 1 BUrlG lässt nur begrenzte tarifliche Abweichungen zu. Die Berechnungsmethode (13-Wochen-Durchschnitt) kann in Tarifverträgen durch gleichwertige Regelungen ersetzt werden, aber das Urlaubsentgelt darf nicht pauschal unter dem Durchschnittsverdienst liegen. Die Mindestlohn-Untergrenze ist ohnehin nicht abdingbar.