Gilt der gesetzliche Mindestlohn für Ihr Praktikum, Ihre Ausbildung oder Ehrenamtstätigkeit? Wählen Sie Ihren Beschäftigungstyp — der Rechner prüft sofort, ob eine Ausnahme nach § 22 MiLoG greift.
Rechtsgrundlage
- § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) ↗
Ausnahmen vom Geltungsbereich: Pflichtpraktikanten, Auszubildende, Jugendliche unter 18 ohne Abschluss, Ehrenamt
Gültig ab: 1. 1. 2015
- § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) ↗
Gesetzlicher Mindestlohn 2026: 13,90 €/Stunde
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ↗
Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende (ab 2020): 1. Jahr 682 €, steigt jährlich an
Gültig ab: 1. 1. 2020
Mindestlohn-Ausnahmen nach § 22 MiLoG — alle Gruppen im Überblick
Geltungsbereich des Mindestlohns — § 22 MiLoG
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt in § 22 fest, für welche Personengruppen der gesetzliche Mindestlohn nicht gilt. Diese Ausnahmen sind abschließend und eng auszulegen. Für alle anderen Beschäftigten gilt seit 2026 ein Mindestlohn von 13,90 €/Stunde.
Pflichtpraktika — § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die ein gesetzlich oder durch Ausbildungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, erhalten keinen gesetzlichen Mindestlohn. Das Praktikum muss verpflichtend sein — es reicht nicht, dass der Betrieb oder Ausbildungsrahmen es empfiehlt. Typische Beispiele: das Betriebspraktikum in der 9. Klasse, das Vorpraktikum vor dem Ingenieurstudium oder das Pflegepraktikum im Medizinstudium.
Freiwilliges Orientierungspraktikum — § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG
Freiwillige Praktika sind mindestlohnfrei, wenn sie der Berufsorientierung dienen und nicht länger als drei Monate dauern. Der Drei-Monats-Zeitraum bezieht sich auf die Gesamtdauer beim gleichen Arbeitgeber — auch unterbrochene Praktika werden zusammengerechnet. Überschreitet ein freiwilliges Praktikum diese Grenze, greift der Mindestlohn ab dem ersten Tag.
Auszubildende — § 22 Abs. 3 MiLoG
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) sind nicht in den Geltungsbereich des MiLoG einbezogen. An deren Stelle gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG. Im ersten Ausbildungsjahr 2026 beträgt diese 682 € pro Monat, im zweiten Jahr 805 €, im dritten Jahr 921 € und im vierten Jahr 961 €.
Jugendliche ohne Berufsabschluss — § 22 Abs. 2 MiLoG
Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, fallen nicht unter das MiLoG. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass junge Menschen eine schlecht bezahlte Hilfstätigkeit einer Ausbildung vorziehen. Sobald die Ausbildung abgeschlossen ist oder das 18. Lebensjahr vollendet wird, gilt der volle Mindestlohn.
Ehrenamt und Folgen bei Missklassifikation
Echte Ehrenamtliche stehen in keinem Arbeitsverhältnis und erhalten keine Vergütung für ihre Leistung, sondern allenfalls eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Werden jedoch regelmäßige Arbeitsleistungen erbracht, die über das Ehrenamt hinausgehen, kann das Finanzamt oder die Sozialversicherung ein verdecktes Arbeitsverhältnis feststellen — mit Nachzahlungspflichten für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Häufige Fragen zu Mindestlohn-Ausnahmen
Gilt der Mindestlohn für Schülerpraktikanten?
Nein — für Schülerinnen und Schüler, die ein vorgeschriebenes Schulpraktikum absolvieren, gilt das Mindestlohngesetz nicht (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG). Entscheidend ist, dass das Praktikum aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung geleistet wird.
Müssen Auszubildende den gesetzlichen Mindestlohn erhalten?
Nein. Das Mindestlohngesetz gilt nicht für Auszubildende, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Stattdessen gilt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG: Im ersten Ausbildungsjahr mindestens 682 € (2026), im zweiten Jahr mindestens 805 €, im dritten Jahr 921 €.
Was sind die Voraussetzungen für ein mindestlohnfreies Orientierungspraktikum?
Ein freiwilliges Praktikum ist mindestlohnfrei, wenn es zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium dient und nicht länger als drei Monate dauert (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG). Wichtig: Wurde bereits ein Praktikumsverhältnis mit demselben Arbeitgeber vereinbart, scheidet eine erneute Mindestlohnfreiheit aus.
Gilt der Mindestlohn für Jugendliche unter 18 Jahren?
Nein — Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom Mindestlohngesetz ausgenommen (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Die Ausnahme soll sicherstellen, dass eine Berufsausbildung attraktiver bleibt als eine ungelernte Erwerbstätigkeit. Sobald ein Jugendlicher eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, gilt der Mindestlohn uneingeschränkt.
Gilt der Mindestlohn für Ehrenamtliche?
Nein. Bei echter Ehrenamtlichkeit liegt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Mindestlohngesetzes vor (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Voraussetzung ist, dass kein Entgelt vereinbart wurde oder nur eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale bis 960 €/Jahr, Übungsleiterpauschale bis 3.000 €/Jahr) gezahlt wird. Ist die Zahlung deutlich über dem tatsächlichen Aufwand, kann ein verdecktes Arbeitsverhältnis vorliegen.
Wann gilt der Mindestlohn uneingeschränkt?
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht unter eine der gesetzlichen Ausnahmen des § 22 MiLoG fallen, gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 €/Stunde (2026) ohne Einschränkung — unabhängig von Beschäftigungsform, Betriebsgröße, Nationalität oder Branche.