PflegeArbbV § 2 — Branchenmindestlohn Pflege ab 01.07.2025

Berechnen Sie Ihr Mindestgehalt in der Pflegebranche nach der 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV). Seit dem 1. Juli 2025 gelten drei Qualifikationsstufen: Pflegehilfskräfte (15,50 €/h), qualifizierte Pflegehilfskräfte (16,50 €/h) und Pflegefachkräfte (20,00 €/h). Der Pflegemindestlohn gilt unabhängig von Tarifbindung für alle Beschäftigten in der Pflege.

Pflegebranche Mindestlohn Rechner 2026

Mindestlöhne nach PflegeArbbV: Hilfskraft 15,50 €/h — Fachkraft 20,00 €/h

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Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pflegemindestlohn 2026 — Branchenmindestlohn nach PflegeArbbV

Der Pflegebranchenmindestlohn ist ein gesetzlicher Mindestlohn für die Pflegebranche, der deutlich über dem allgemeinen Mindestlohn liegt. Er wurde auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) durch die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) festgesetzt und gilt bundesweit für alle Arbeitgeber in der Pflegebranche.

Die drei Qualifikationsstufen 2026

Gruppe 1 — Pflegehilfskräfte (15,50 €/h): Arbeitnehmer ohne formale Pflegeausbildung, die direkt in der Pflege tätig sind. Dazu zählen auch Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI.

Gruppe 2 — Qualifizierte Pflegehilfskräfte (16,50 €/h): Arbeitnehmer mit einer mindestens einjährigen staatlich anerkannten Pflegehilfeausbildung. Der erhöhte Mindestlohn gilt nur, wenn die qualifizierende Tätigkeit ausgeübt wird.

Gruppe 3 — Pflegefachkräfte (20,00 €/h): Arbeitnehmer mit einer mindestens 3-jährigen Pflegeausbildung: Pflegefachmann/-frau (neues Berufsbild), Altenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in. Ab Juli 2025 gilt der Satz von 20,00 €/h.

Geltungsbereich und Durchsetzung

Der Pflegemindestlohn gilt für alle Pflegebetriebe in Deutschland — unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag besteht. Er gilt auch für ausländische Arbeitgeber, die Pflegekräfte nach Deutschland entsenden. Die Kontrolle obliegt dem Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden.

Berechnung Monatslohn

Das Monatsbruttogehalt errechnet sich aus: Stundenmindestlohn × wöchentliche Arbeitszeit × 4,348 (Durchschnittswochen pro Monat). Bei einer 39-Stunden-Woche und 15,50 €/h ergibt sich: 15,50 × 39 × 4,348 ≈ 2.630 € brutto/Monat (Mindest).

Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag entspricht dem Tagesdurchschnittslohn: wöchentliche Stunden × Stundenlohn ÷ 5 Arbeitstage. Bei Pflegefachkräften mit 39 Stunden: 39 × 20,00 / 5 = 156 € pro Urlaubstag.

Häufige Fragen zum Pflegemindestlohn 2026

Wie hoch ist der Pflegemindestlohn 2026?

Ab 1. Juli 2025 gelten folgende Mindestlöhne in der Pflege: Pflegehilfskräfte (Gruppe 1): 15,50 €/h, qualifizierte Pflegehilfskräfte (Gruppe 2): 16,50 €/h, Pflegefachkräfte (Gruppe 3): 20,00 €/h. Diese Sätze wurden durch die 6. PflegeArbbV festgelegt und gelten auch 2026.

Für wen gilt der Pflegemindestlohn?

Der Pflegemindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die in der Pflege und Betreuung von Menschen tätig sind — in Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten, Tages- und Kurzzeitpflege sowie in der häuslichen Pflege. Er gilt unabhängig von Tarifbindung.

Was ist der Unterschied zum allgemeinen Mindestlohn?

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn (MiLoG) gilt als Untergrenze für alle Branchen. In der Pflege liegt der Branchenmindestlohn (PflegeArbbV) deutlich darüber — Pflegefachkräfte erhalten mind. 20,00 €/h statt des allgemeinen Mindestlohns von 12,82 €/h (2025).

Wer gehört zur Gruppe der Pflegefachkräfte?

Pflegefachkräfte (Gruppe 3) sind Arbeitnehmer mit einer mindestens 3-jährigen Pflegeausbildung (Pflegefachmann/-frau, Altenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in). Qualifizierte Hilfskräfte (Gruppe 2) haben mindestens eine 1-jährige Pflegeausbildung.

Gilt der Pflegemindestlohn auch für Minijobber?

Ja. Der Pflegemindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte und Minijobber in der Pflegebranche. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der vereinbarte Stundenlohn dem Pflegemindestlohn entspricht.

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