Prüfen Sie Ihren Freistellungsanspruch nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG): kurzzeitige Freistellung bis zu 10 Arbeitstagen (§ 2), vollständige Pflegezeit bis zu 6 Monaten (§ 3) oder Begleitung in der letzten Lebensphase bis zu 3 Monaten. Der Rechner berücksichtigt Pflegegrad, Betriebsgröße und bereits genutzte Freistellungstage.
Rechtsgrundlage
- § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ↗
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung — max. 10 Arbeitstage
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ↗
Vollständige und teilweise Pflegezeit — max. 6 Monate
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 4 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ↗
Gesamtdauer — Pflegezeit + Familienpflegezeit max. 24 Monate
Gültig ab: 1. 1. 2026
Pflegezeit in Deutschland: Freistellungsansprüche und Bedingungen
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Arbeitnehmern das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder sich vollständig freistellen zu lassen, um Angehörige zu pflegen. Das Gesetz unterscheidet mehrere Freistellungsformen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Dauern.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird und unmittelbar eine pflegerische Versorgung organisiert werden muss, haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Diese kurzzeitige Freistellung gilt für alle Betriebe unabhängig von der Beschäftigtenzahl und setzt lediglich einen anerkannten Pflegegrad des Angehörigen voraus. Während dieser Zeit besteht kein gesetzlicher Entgeltanspruch, es sei denn, tarifliche oder einzelvertragliche Regelungen sehen etwas anderes vor. Der Arbeitgeber kann für Lohnfortzahlungen eine Erstattung nach § 150 SGB XI beantragen.
Vollständige Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
Arbeitnehmer können sich für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Dieser Anspruch gilt allerdings nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Während der Pflegezeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der ab Ankündigung beginnt und bis zur Beendigung der Pflegezeit andauert.
Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegeZG)
Eine spezielle Form der Pflegezeit ermöglicht die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase für die Dauer von bis zu drei Monaten. Diese Freistellung setzt ebenfalls einen Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten voraus. Eine ärztliche Bescheinigung über die lebensbedrohliche Erkrankung ist vorzulegen.
Gesamtdauer und Kombination (§ 4 PflegeZG)
Die Gesamtdauer von Pflegezeit (PflegeZG) und Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz — FPfZG) darf für einen pflegebedürftigen Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten. Das schließt alle Pflegepersonen zusammen ein: Mehrere Familienmitglieder können die Pflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nehmen, dürfen aber insgesamt die 24-Monats-Grenze nicht überschreiten.
Finanzielle Absicherung während der Pflegezeit
Für die kurzzeitige Freistellung kann das Pflegegeld nach § 37 SGB XI an die pflegende Person weitergeleitet werden. Für längere Pflegezeiten ohne Entgeltersatz bietet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen an, das monatlich beantragt werden kann. Pflegende Angehörige sind zudem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sofern sie mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
Häufig gestellte Fragen zur Pflegezeit
Was ist der Unterschied zwischen kurzzeitiger Freistellung und vollständiger Pflegezeit?
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG gilt für akute Pflegesituationen und umfasst bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr. Sie gilt für alle Betriebe unabhängig von der Größe. Die vollständige Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ermöglicht eine längere Freistellung bis zu 6 Monaten, gilt aber nur für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten.
Ab welchem Pflegegrad besteht ein Anspruch auf Pflegezeit?
Der Anspruch auf Pflegezeit setzt einen anerkannten Pflegegrad (Pflegegrad 1 bis 5) nach § 14 SGB XI voraus. Die pflegebedürftige Person muss nahe Angehörige des Arbeitnehmers sein (§ 7 Abs. 3 PflegeZG): Eltern, Geschwister, Kinder, Ehegatte, Lebenspartner, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder.
Gilt die Pflegezeit auch in kleinen Betrieben?
Die kurzzeitige Freistellung nach § 2 PflegeZG (bis 10 Arbeitstage) gilt für alle Betriebe unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Die vollständige Pflegezeit nach § 3 PflegeZG und die Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6) setzen voraus, dass der Betrieb in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat.
Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Pflegezeit?
Für die kurzzeitige Freistellung nach § 2 besteht kein gesetzlicher Lohnfortzahlungsanspruch — tarifvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen können abweichen. Während der vollständigen Pflegezeit (§ 3) besteht ebenfalls kein Entgeltanspruch, jedoch kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI kann an die pflegende Person weitergeleitet werden.
Was ist die maximale Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Nach § 4 PflegeZG darf die Gesamtdauer aus Pflegezeit (nach PflegeZG) und Familienpflegezeit (nach FPfZG) für einen pflegebedürftigen Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten. Diese Grenze gilt für alle Pflegepersonen zusammen je pflegebedürftiger Person.
Muss ich die Pflegezeit beim Arbeitgeber ankündigen?
Ja. Die kurzzeitige Freistellung (§ 2) ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Die vollständige Pflegezeit (§ 3) muss spätestens 10 Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich angezeigt werden. Bei Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6) beträgt die Ankündigungsfrist ebenfalls 10 Arbeitstage. Während der Pflegezeit besteht ein Kündigungsschutz.