Berechnen Sie den monatlichen Pflegezeit-Vorschuss für Beamte nach § 1 BPFLZV: 50 % der Differenz zwischen Ihren Dienstbezügen vor und während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Sonderregel: Bei Urlaub ohne Besoldung werden 15 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.
Rechtsgrundlage
- § 1 Bundespflegezeitvorschussverordnung (BPFLZV) ↗
Vorschuss: 50 % der Differenz zwischen Bezügen vor und während der Pflegezeit
Gültig ab: 1. 1. 2026
- §§ 2, 3 Pflegezeitgesetz / Familienpflegezeitgesetz (PflegeZG/FPfZG) ↗
Rechtsgrundlage für Pflegezeit und Familienpflegezeit
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Pflegezeit-Vorschuss für Beamte nach BPFLZV
Beamte in Deutschland haben die Möglichkeit, für die Pflege naher Angehöriger Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) oder Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) in Anspruch zu nehmen. Da in dieser Zeit die Dienstbezüge entsprechend der reduzierten Arbeitszeit sinken, sieht die Bundespflegezeitvorschussverordnung (BPFLZV) einen zinslosen Vorschuss vor, der die finanzielle Belastung abmildert.
Berechnung des Vorschusses
Der Vorschuss beträgt nach § 1 Abs. 1 BPFLZV genau 50 % der Differenz zwischen den Dienstbezügen vor und während der Pflegezeit. Bezüge während der Pflegezeit errechnen sich aus dem Teilzeitfaktor (Wochenstunden während Pflegezeit ÷ Vollzeit-Wochenstunden) multipliziert mit den Bezügen vorher. Bei einem Beamten mit 4.000 € Bezügen, der auf 20 von 40 Wochenstunden reduziert, ergibt sich: Bezüge während = 2.000 €, Differenz = 2.000 €, Vorschuss = 1.000 € monatlich.
Sonderfall: Urlaub ohne Besoldung
Bei Urlaub ohne Besoldung für Pflegezwecke gilt gemäß § 1 Abs. 2 BPFLZV eine besondere Berechnungsregel: Die Bezüge während der Pflegezeit werden so berechnet, als würde der Beamte 15 Wochenstunden arbeiten. Dies entspricht dem Grundsatz, dass auch bei vollständiger Freistellung ein Mindest-Beschäftigungsanteil für die Berechnung angesetzt wird. Für einen Beamten mit 4.000 € Bezügen und 40-Stunden-Vollzeit bedeutet das: Bezüge während = 4.000 € × (15/40) = 1.500 €, Differenz = 2.500 €, Vorschuss = 1.250 €.
Rückzahlung und Nachpflegephase
Der Vorschuss ist ein Darlehen und muss nach Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden. Dies erfolgt in der Regel durch Kürzung der Dienstbezüge in der sogenannten Nachpflegephase, die genauso lang ist wie die Pflegephase. Die Gesamtbelastung über beide Phasen verteilt sich gleichmäßig — dies ist das Prinzip des Vorschussmodells: Im Jahr der Pflegezeit erhält der Beamte mehr als seinen reduzierten Bezügen entspricht, im Folgejahr weniger.
Häufig gestellte Fragen zum Pflegezeit-Vorschuss für Beamte
Was ist der Pflegezeit-Vorschuss für Beamte?
Der Pflegezeit-Vorschuss gleicht die Einkommensminderung aus, die Beamte durch die Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit erleiden. Er beträgt nach § 1 BPFLZV 50 % der Differenz zwischen den Dienstbezügen vor und während der Pflegezeit und wird monatlich ausgezahlt. Der Vorschuss ist nach Ende der Pflegezeit zurückzuzahlen, in der Regel durch reduzierte Bezüge in der Nachphase.
Wie wird der Vorschuss bei Urlaub ohne Besoldung berechnet?
Beim Urlaub ohne Besoldung gilt eine Sonderregelung: Die Bezüge während der Pflegezeit werden auf Basis von 15 Wochenstunden berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet wird oder nicht (§ 1 Abs. 2 BPFLZV). Formel: Bezüge_während = Bezüge_vorher × (15 / Vollzeit-Wochenstunden). Daraus ergibt sich die Differenz, von der 50 % als Vorschuss gewährt werden.
Muss der Vorschuss zurückgezahlt werden?
Ja, der Pflegezeit-Vorschuss ist ein verzinsliches Darlehen. Nach Ende der Pflegezeit schließt sich eine Nachpflegephase an, in der die Bezüge entsprechend reduziert werden, bis der Vorschuss vollständig getilgt ist. Die Rückzahlungsmodalitäten sind im Pflegezeitgesetz und in der BPFLZV geregelt. Im Todesfall kann die Rückzahlungspflicht entfallen.
Gilt der Vorschuss auch für Familienpflegezeit?
Ja. Der Vorschuss nach BPFLZV gilt sowohl für die vollständige Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) als auch für die Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG). Die Berechnungsformel ist in beiden Fällen identisch: 50 % × (Bezüge_vorher − Bezüge_während). Bei der Familienpflegezeit müssen mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden.
Was sind die Voraussetzungen für den Pflegezeit-Vorschuss?
Anspruch auf den Vorschuss haben Beamte, die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG), Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) oder Urlaub ohne Besoldung für Pflege in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist (Pflegegrad 1–5). Die Antragstellung muss rechtzeitig beim Dienstherrn erfolgen.
Welche Vollzeit-Wochenstunden sind anzusetzen?
Anzusetzen ist die regelmäßige Arbeitszeit des Beamten vor Beginn der Pflegezeit. Im Bundesdienst beträgt die Regelarbeitszeit 41 Wochenstunden für Bundesbeamte, in einigen Ländern 40 oder 38,5 Stunden. Teilzeitbeschäftigte vor der Pflegezeit setzen ihre bisherige Teilzeitstundenzahl als Vollzeitbezugsgröße an.