Berechnen Sie die Zuzahlung für stationäre Rehabilitation nach § 32 SGB VI: 10 € pro Tag, begrenzt auf maximal 14 Tage pro Maßnahme. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % Ihres Jahresbruttoeinkommens (1 % für chronisch Kranke) — bei Erreichen der Grenze entfällt die Zuzahlungspflicht für den Rest des Jahres.
Rechtsgrundlage
- § 32 Sozialgesetzbuch VI — Zuzahlung bei Rehabilitation (SGB VI) ↗
10 €/Tag, max. 14 Tage pro Maßnahme; Belastungsgrenze 2 % des Jahresbruttoeinkommens
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 62 Sozialgesetzbuch V — Belastungsgrenze (SGB V) ↗
1 % Belastungsgrenze für chronisch Kranke (analog anwendbar)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Zuzahlung bei stationärer Rehabilitation (§ 32 SGB VI)
Wer Leistungen der stationären medizinischen Rehabilitation in Anspruch nimmt, ist nach § 32 SGB VI zu einer Zuzahlung verpflichtet. Diese beträgt 10 Euro pro Kalendertag und ist auf maximal 14 Tage je Maßnahme begrenzt — die höchstmögliche Zuzahlung pro Reha liegt also bei 140 Euro.
Belastungsgrenze schützt Versicherte
Um eine finanzielle Überlastung zu vermeiden, gilt eine jährliche Belastungsgrenze: 2 % des Jahresbruttoeinkommens, für chronisch kranke Versicherte nur 1 %. Hat ein Versicherter die Grenze bereits durch andere Zuzahlungen (z. B. Krankenhaus, Heilmittel) ausgeschöpft, kann er sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Die Befreiung wird auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse oder dem Träger erteilt.
4-Jahres-Zeitraum und Gesamtgrenze
Neben der jährlichen Belastungsgrenze sieht § 32 SGB VI im gleitenden 4-Jahres-Zeitraum eine Gesamtgrenze von 42 Zuzahlungstagen vor. Wer innerhalb von vier Jahren bereits 42 Tage Zuzahlung geleistet hat, wird für weitere Reha-Maßnahmen vorübergehend von der Zuzahlungspflicht befreit. Dies schützt insbesondere chronisch kranke oder rehabilitationsbedürftige Versicherte.
Unterschied zur Krankenhaus-Zuzahlung
Die Reha-Zuzahlung nach § 32 SGB VI ist von der Krankenhaustagegeld-Zuzahlung nach § 39 SGB V zu unterscheiden. Letztere beläuft sich ebenfalls auf 10 € pro Tag, gilt aber für stationäre Krankenhausbehandlungen und ist auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Für Reha-Maßnahmen der Deutschen Rentenversicherung gilt ausschließlich § 32 SGB VI. Beide Zuzahlungen werden auf die persönliche Belastungsgrenze angerechnet.
Häufig gestellte Fragen zur Reha-Zuzahlung
Wie hoch ist die Zuzahlung bei stationärer Rehabilitation?
Nach § 32 Abs. 1 SGB VI beträgt die Zuzahlung bei stationärer Reha 10 Euro pro Kalendertag. Die Zuzahlung ist auf maximal 14 Tage pro Reha-Maßnahme begrenzt, d.h. die maximale Zuzahlung beträgt 140 Euro pro Maßnahme. Die Regelung gilt für Rehabilitationsmaßnahmen der Deutschen Rentenversicherung.
Was ist die Belastungsgrenze bei der Reha-Zuzahlung?
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % des Jahresbruttoeinkommens (§ 32 Abs. 2 SGB VI). Für chronisch kranke Versicherte gilt eine ermäßigte Belastungsgrenze von 1 % (entsprechend der Regelung in § 62 SGB V). Hat ein Versicherter die Belastungsgrenze im laufenden Kalenderjahr bereits durch andere Zuzahlungen erreicht, entfällt die weitere Zuzahlungspflicht.
Gilt die Belastungsgrenze für das ganze Jahr?
Ja, die Belastungsgrenze gilt für das gesamte Kalenderjahr. Sie umfasst alle geleisteten Zuzahlungen aus verschiedenen Maßnahmen — also auch Krankenhaus-Zuzahlungen, Heilmittel usw. Wenn die Belastungsgrenze erreicht ist, wird eine Befreiungsbescheinigung ausgestellt, und weitere Zuzahlungen entfallen.
Müssen Rentner die Reha-Zuzahlung zahlen?
Ja, auch Rentner sind grundsätzlich zur Zuzahlung verpflichtet. Als Bemessungsgrundlage dient das maßgebliche Jahreseinkommen (Bruttorente zzgl. weiterer Einkünfte). Die Belastungsgrenze von 2 % (1 % chronisch krank) des Jahreseinkommens gilt auch für Rentner. Bei sehr niedrigem Einkommen fällt die Belastungsgrenze entsprechend niedrig aus.
Was gilt bei mehreren Reha-Maßnahmen im Jahr?
Bei mehreren stationären Reha-Maßnahmen im Kalenderjahr gilt jeweils die Maximalgrenze von 14 Tagen je Maßnahme. Die Gesamtbelastung ist auf die Belastungsgrenze (2 % / 1 % des Jahreseinkommens) im Jahr begrenzt. Für den gleitenden 4-Jahres-Zeitraum sieht § 32 SGB VI zudem eine Obergrenze von insgesamt 42 Zuzahlungstagen vor.
Gilt die Zuzahlungspflicht für alle Rehabilitationsformen?
Die Zuzahlungspflicht nach § 32 SGB VI gilt für stationäre medizinische Rehabilitation im Leistungsbereich der Deutschen Rentenversicherung. Ambulante Reha-Maßnahmen sowie Reha-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 40 SGB V) unterliegen anderen Regelungen. Die Zuzahlung für Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V ist von der Reha-Zuzahlung zu unterscheiden.