§ 226 SGB V

Berechnen Sie Ihren GKV-Beitrag nach § 226 SGB V für 2026: Beitragsbemessungsgrenze 5.512,50 €/Monat, allgemeiner Beitragssatz 14,6% plus kassenindividueller Zusatzbeitrag — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil (je 50%) sofort ermitteln.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

GKV Beitragsbemessungsgrundlage § 226 SGB V 2026

§ 226 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen in der GKV

§ 226 SGB V definiert die Grundlage für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags: Als beitragspflichtiges Entgelt gilt das Bruttoarbeitsentgelt, jedoch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Für 2026 beträgt diese 5.512,50 € pro Monat (66.150 € jährlich). Einkommensteile oberhalb der BBG sind beitragsfrei — damit ist der maximale GKV-Beitrag gedeckelt.

Beitragssätze und Aufteilung 2026

Der allgemeine Beitragssatz beträgt nach § 241 SGB V 14,6 %. Er gilt für alle Pflichtversicherten sowie freiwillig Versicherte mit Krankengeldanspruch. Für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % (§ 243 SGB V).

Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, den jede Krankenkasse selbst festlegt. Seit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz 2019 wird auch der Zusatzbeitrag hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Der Arbeitgeberanteil entspricht damit exakt dem Arbeitnehmeranteil — jeweils 50% des Gesamtbeitrags.

Rechenbeispiel 2026

Beispiel: Bruttogehalt 4.000 €/Monat, Zusatzbeitrag 1,7 %. Beitragspflichtiges Entgelt: 4.000 € (unter BBG). Gesamtbeitragssatz: 14,6 % + 1,7 % = 16,3 %. Gesamtbeitrag: 4.000 × 16,3 % = 652 €. Arbeitnehmeranteil: 326 €. Arbeitgeberanteil: 326 €.

Häufige Fragen zum GKV-Beitrag 2026

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze GKV 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 monatlich 5.512,50 € (jährlich 66.150 €). Einkommensanteile, die über diese Grenze hinausgehen, sind beitragsfrei — die GKV-Beiträge werden maximal aus 5.512,50 € berechnet. Die BBG wird jährlich per SGB-Rechengrößenverordnung angepasst.

Wie hoch ist der GKV-Beitragssatz 2026?

Es gibt zwei Beitragssätze: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V) — gilt für Versicherte mit Krankengeldanspruch. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 % (§ 243 SGB V) — gilt für bestimmte freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, den jede Kasse selbst festlegt (2026 durchschnittlich ca. 2,5 %).

Wer zahlt den GKV-Beitrag — Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Der GKV-Beitrag wird hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt: Je 50% des Gesamtbeitrags (§ 249 SGB V). Seit 2019 gilt dies auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (GKV-Versichertenentlastungsgesetz). Bei einem Gesamtbeitragssatz von 16,3% trägt jede Seite 8,15%.

Was ist der Unterschied zwischen allgemeinem und ermäßigtem Beitragssatz?

Der allgemeine Beitragssatz (14,6 %) gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) gilt für freiwillig Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben — insbesondere bestimmte Rentner oder Selbstständige, die auf Krankengeld verzichten. Der Unterschied beträgt 0,6 Prozentpunkte.

Wie wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag festgesetzt?

Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V selbst fest. Der Zusatzbeitrag kann jährlich angepasst werden. Bei Erhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 SGB V). Der Durchschnittsbeitragssatz der GKV wird vom GKV-Spitzenverband geschätzt und vom Bundesgesundheitsministerium bekanntgegeben.

Ab welchem Einkommen wechselt man von GKV zu PKV?

Der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ist möglich, wenn das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Diese beträgt 2026 bundeseinheitlich 73.800 € brutto/Jahr (6.150 €/Monat). Die JAEG liegt damit über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Wer dauerhaft über der JAEG liegt, kann sich nach Ablauf der Wartezeit privat versichern.

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