§§ 83–88 SGB III

Welche Kosten Ihrer Weiterbildung übernimmt die Agentur für Arbeit? Unser Rechner ermittelt die förderungsfähigen Weiterbildungskosten nach § 87 SGB III — Lehrgangsgebühren, Prüfungskosten, Fahrtkosten und Eigenanteil.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Weiterbildungskosten 2026 — §§ 83–88 SGB III, AZAV, Förderung

Weiterbildungskosten nach §§ 83–88 SGB III

§ 87 SGB III regelt die Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Neben dem Bildungsgutschein (§ 82 SGB III), der den Zugang zur Förderung öffnet, bestimmt § 87 konkret, welche Kostenarten als förderungsfähig gelten und in welcher Höhe sie übernommen werden.

Förderungsfähige Kostenarten

Förderungsfähig sind: Lehrgangsgebühren (vollständige Übernahme), Prüfungsgebühren bei Abschlussprüfungen (IHK, HWK etc.), Lernmittelkosten (Bücher, notwendige Software), Fahrtkostenzur Weiterbildungsstätte (Pauschale ca. 5,20 €/Fahrtag), Unterkunftskosten bei auswärtiger Unterbringung sowie Kinderbetreuungskosten während der Maßnahme.

Qualifizierungschancengesetz: Förderung für Beschäftigte

Seit 2019 können auch beschäftigte Arbeitnehmer Weiterbildungsförderung erhalten, wenn ein betrieblicher Qualifizierungsbedarf besteht (§ 82 Abs. 4 SGB III i.V.m. § 16 SGB II). Die Kosten werden zwischen Arbeitgeber und BA geteilt — je nach Betriebsgröße trägt der Arbeitgeber 15–100 % der Lehrgangskosten, die BA übernimmt den Rest.

Weiterbildungsbonus 150 €/Monat

Seit dem Weiterbildungsgesetz 2023 erhalten Personen, die während einer geförderten Weiterbildung Bürgergeld (SGB II) oder ALG I beziehen, einen zusätzlichen Weiterbildungsbonus von 150 €/Monat nach § 87a SGB III. Dies soll den Anreiz zur beruflichen Qualifizierung stärken.

Maximale Förderdauer: 24 Monate

Die Höchstdauer für geförderte Weiterbildungsmaßnahmen beträgt nach § 84 SGB III 24 Monate. Bei abschlussbezogenen Qualifizierungen (staatlich anerkannte Ausbildungsberufe) kann die Förderung auch länger dauern, wenn der Träger eine Mindest-Abschlussquote von 70 % nachweist.

Häufige Fragen zu Weiterbildungskosten und SGB-III-Förderung

Welche Kosten werden bei einer geförderten Weiterbildung übernommen?

Nach § 87 SGB III werden folgende Kosten übernommen: Lehrgangsgebühren (vollständig), Prüfungsgebühren bei abschlussbezogenen Maßnahmen, notwendige Lernmittel (Bücher, Software), Fahrtkosten in angemessener Höhe (Pauschale ca. 5,20 €/Fahrtag), Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten.

Gibt es einen Eigenanteil bei der Weiterbildungsförderung?

Für reine Arbeitslose besteht in der Regel kein Eigenanteil. Bei beschäftigten Arbeitnehmern, die im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes gefördert werden, richtet sich der Arbeitgeberbeitrag nach der Betriebsgröße: 15–100% der Lehrgangskosten trägt der Arbeitgeber, abhängig von der Mitarbeiterzahl. Die BA übernimmt den Rest.

Wie hoch darf die maximale Förderdauer sein?

Die maximale Förderdauer für eine geförderte Weiterbildungsmaßnahme beträgt nach § 84 SGB III grundsätzlich 24 Monate. Für Abschlüsse in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gilt keine starre Höchstdauer, sofern die Abschlussquote des Trägers den Mindestanforderungen entspricht.

Was ist der Unterschied zwischen § 83 und § 87 SGB III?

§ 83 SGB III regelt die Zulassungsvoraussetzungen für Träger und Maßnahmen (AZAV-Zertifizierung), während § 87 SGB III die konkreten erstattungsfähigen Kostenpositionen der Weiterbildung auflistet. § 84 regelt die Höchstdauer. Alle drei bilden zusammen die Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme.

Werden auch Kosten für Online-Weiterbildung gefördert?

Ja, auch Online-Maßnahmen können gefördert werden, wenn der Anbieter AZAV-zertifiziert ist und die Maßnahme für die berufliche Eingliederung geeignet ist. Bei rein digitalen Maßnahmen entfallen Fahrt- und Übernachtungskosten. Die Förderung gilt für hybride und reine E-Learning-Formate gleichermaßen.

Kann man Weiterbildungskosten auch steuerlich absetzen?

Ja. Wenn Weiterbildungskosten nicht vollständig von der BA übernommen werden, können nicht erstattete Eigenanteile als Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei erstmaliger Berufsausbildung) in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig von der SGB-III-Förderung.

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