§ 160 SGB IX — Ausgleichsabgabe Schwerbehinderung 2026

Berechnen Sie die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX: Arbeitgeber, die die Pflichtbeschäftigungsquote von 5 % für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen, zahlen monatlich 125 €, 220 € oder 360 € je fehlendem Pflichtplatz — je nach Betriebsgröße. Ermitteln Sie Ihre Jahresabgabe und prüfen Sie den Handlungsbedarf.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026-DE

Rechtsgrundlage

Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX — Überblick 2026

Die Ausgleichsabgabe ist eine Abgabe, die Arbeitgeber entrichten müssen, wenn sie die gesetzliche Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erfüllen. Rechtsgrundlage ist § 160 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Die Abgabe soll keinen Bußcharakter haben, sondern Anreize zur Einstellung schaffen und Fördermittel für Integrationsmaßnahmen finanzieren.

Die Pflichtquote nach § 154 SGB IX

Nach § 154 Abs. 1 SGB IX sind private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung ≥ 50) oder mit ihnen gleichgestellten behinderten Menschen zu besetzen. Die Quote gilt für den Jahresdurchschnitt, nicht für einen Stichtag.

Höhe der Ausgleichsabgabe 2026

Die Staffelung der Ausgleichsabgabe nach § 160 Abs. 2 SGB IX richtet sich nach der Anzahl der Pflichtplätze (= 5 % der Gesamtbelegschaft). Die aktuellen Monatssätze je fehlenden Pflichtplatz betragen für 2026: 125 € bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Pflichtplätzen, 220 € bei 20 bis 59 Pflichtplätzen, und 360 € bei 60 und mehr Pflichtplätzen. Diese Sätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Berechnung und Abführung

Die Jahresausgleichsabgabe wird auf Basis der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl des Vorjahres berechnet und ist bis zum 31. Märzdes laufenden Jahres beim Integrationsamt anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in vielen Bundesländern digital über das Meldeverfahren des Bundesverbands der Inklusionsunternehmen oder das Integrationsamt.

Fördermöglichkeiten und Ausnahmen

Arbeitgeber, die die Pflichtquote übererfüllen, können unter Umständen Prämien erhalten. Zudem gibt es eine Reihe von Fördermitteln: Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit, Zuschüsse zur Arbeitsplatzausstattung, technische Arbeitshilfen und Beratungsleistungen der Integrationsämter. Diese Förderungen können die Kosten der Ausgleichsabgabe deutlich übersteigen und machen die Einstellung wirtschaftlich attraktiv.

Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe

Wer ist zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet?

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach § 154 SGB IX verpflichtet, wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen (GdB ≥ 50) oder Gleichgestellten zu besetzen.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?

Die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX beträgt monatlich je fehlenden Pflichtplatz: 125 € bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % (kleine Betriebe), 220 € bei 2 % bis unter 3 %, und 360 € bei unter 2 %. Der genaue Satz hängt von der Betriebsgröße und der erreichten Quote ab.

Wie wird die Ausgleichsabgabe berechnet?

Die Jahresausgleichsabgabe ergibt sich aus: Fehlende Pflichtplätze × Monatssatz × 12. Die Pflichtplätze entsprechen 5 % der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl. Der Monatssatz richtet sich nach der Betriebsgröße (Anzahl Pflichtplätze): bis 19 = 125 €, 20–59 = 220 €, 60+ = 360 €.

Bis wann muss die Ausgleichsabgabe gezahlt werden?

Die Ausgleichsabgabe ist bis zum 31. März des Folgejahres beim zuständigen Integrationsamt anzumelden und abzuführen. Grundlage ist die jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl des Vorjahres.

Welche Vorteile hat die Einstellung schwerbehinderter Menschen?

Arbeitgeber, die die Pflichtquote erfüllen, ersparen sich die Ausgleichsabgabe. Zudem gibt es Fördermittel wie Eingliederungszuschüsse, Prämien für die Übererfüllung der Quote sowie steuerliche Vorteile. Die Agentur für Arbeit und die Integrationsämter beraten und unterstützen bei der Einstellung.

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