§ 8 SGB VII — Wegeunfall | § 47 SGB VII — Verletztengeld

Prüfen Sie, ob Ihr Unfall als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII anerkannt wird, und berechnen Sie Ihr Verletztengeld: 80 % des täglichen Regelentgelts aus dem Jahresarbeitsverdienst. Der Wegeunfall schützt den direkten Weg zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte — bei Umwegen für private Zwecke entfällt der Versicherungsschutz.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026-DE

Rechtsgrundlage

Wegeunfall und Verletztengeld 2026 — Alles nach SGB VII

Der Wegeunfall ist eine besondere Form des Arbeitsunfalls und in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelt. Versichert sind Unfälle auf dem direkten Weg zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte. Die gesetzliche Unfallversicherung (UV-Träger, Berufsgenossenschaft) übernimmt im Schadensfall die medizinische Versorgung und zahlt Entgeltersatzleistungen wie das Verletztengeld.

Voraussetzungen für den Wegeunfallschutz

Damit ein Unfall als Wegeunfall anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Weg muss direkt zur oder von der Arbeitsstätte führen. Private Unterbrechungen — etwa ein Einkauf unterwegs — heben den Versicherungsschutz auf. Ausnahmen gelten für Wege zur Kindertagesstätte oder -betreuung sowie für Fahrgemeinschaften. Auch der Weg zu einem zweiten Arbeitsplatz ist geschützt.

Berechnung des Verletztengeldes nach § 47 SGB VII

Das Verletztengeld beträgt 80 % des kalendertäglichen Regelentgelts. Das Regelentgelt wird aus dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet: JAV geteilt durch 365 Tage. Das so ermittelte tägliche Verletztengeld darf 80 % des versicherungsmäßigen Höchst-JAV nicht übersteigen (Beitragsbemessungsgrenze, BBG). Die genauen Werte werden jährlich neu festgelegt.

Unterschied zwischen Krankengeld und Verletztengeld

Während Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird, ist das Verletztengeld eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Es ist in der Regel etwas höher als das Krankengeld. Privatversicherte haben ebenfalls Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen UV — die PKV ist dabei nicht maßgeblich, da die UV-Pflichtversicherung unabhängig von der Krankenkassenart gilt.

Dauer und Nachfolgeleistungen

Das Verletztengeld wird solange gezahlt, wie Sie wegen des Unfalls arbeitsunfähig sind — maximal 78 Wochen. Wenn eine dauerhafte Erwerbsminderung verbleibt, kann eine Unfallrente (Verletztenrente) nach § 56 SGB VII folgen. Diese richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und wird als Prozentsatz des Jahresarbeitsverdienstes berechnet.

Meldepflicht und Verfahren

Wegeunfälle müssen dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Ab 3 Arbeitstagen Arbeitsunfähigkeit besteht eine Meldepflicht an die Berufsgenossenschaft (BG). Der behandelnde Arzt stellt einen Durchgangsarztbericht aus, der Grundlage für die Anerkennung und Leistungsgewährung der BG ist. Ohne rechtzeitige Meldung riskieren Sie Nachteile bei der Leistungsgewährung.

Häufige Fragen zum Wegeunfall und Verletztengeld

Was ist ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII?

Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte. Umwege für private Zwecke (z.B. Einkaufen) unterbrechen den Versicherungsschutz. Auch der Weg zur Kinderbetreuung oder zu Fahrgemeinschaftsmitgliedern kann unter den Schutz fallen.

Wie hoch ist das Verletztengeld 2026?

Das Verletztengeld beträgt 80 % des kalendertäglichen Regelentgelts. Das Regelentgelt ergibt sich aus dem Jahresarbeitsverdienst geteilt durch 365. Es ist auf 80 % des Höchst-Jahresarbeitsverdienstes (BBG) begrenzt.

Wer zahlt das Verletztengeld?

Das Verletztengeld wird von der Berufsgenossenschaft (BG) oder der Unfallkasse gezahlt — nicht von der Krankenkasse. Es ersetzt das Arbeitsentgelt bei arbeitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach einem anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall.

Wie lange wird Verletztengeld gezahlt?

Verletztengeld wird so lange gezahlt, wie Sie infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind — maximal bis 78 Wochen. Danach kann Übergangsgeld oder Verletztenrente folgen, falls eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt.

Was zählt noch als Wegeunfall?

Neben dem direkten Weg zur Arbeit sind auch Wege zur Kindertagesstätte, Wege zu einem anderen Beschäftigungsort und Umwege wegen verkehrsbedingter Hindernisse versichert. Der Weg darf keine erheblichen Unterbrechungen für private Zwecke enthalten.

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