Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe für Ihren Betrieb? Unser Rechner berechnet nach §§ 154, 160 SGB IX die Beschäftigungspflicht (5 %) und die gestaffelte Ausgleichsabgabe für nicht besetzte Pflichtplätze.
Rechtsgrundlage
- § 154 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ↗
§ 154 SGB IX — Beschäftigungspflicht: 5 % aller Arbeitsplätze bei Arbeitgebern mit ≥ 20 Beschäftigten
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 160 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ↗
§ 160 SGB IX — Ausgleichsabgabe: 125–360 € je Monat und nicht besetztem Pflichtplatz je nach Beschäftigungsquote
Gültig ab: 1. 1. 2026
Ausgleichsabgabe 2026 — §§ 154, 160 SGB IX: Pflicht, Staffelung, Meldung
Ausgleichsabgabe § 154 SGB IX — Grundlagen 2026
Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, auf wenigstens 5 % ihrer Stellen schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Wird diese Pflicht nicht vollständig erfüllt, fällt für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX an.
Staffelung der Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX)
Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der tatsächlichen Beschäftigungsquote:
- 125 €/Monat je Pflichtplatz bei einer Quote von 3 bis unter 5 %
- 220 €/Monat je Pflichtplatz bei einer Quote von 2 bis unter 3 %
- 360 €/Monat je Pflichtplatz bei einer Quote unter 2 %
Ein Arbeitgeber mit 200 Arbeitsplätzen (10 Pflichtplätze), der nur 4 schwerbehinderte Menschen beschäftigt (2 % Quote), zahlt monatlich 6 × 220 € = 1.320 € — das ergibt 15.840 € im Jahr.
Meldepflicht und Zahlung (§ 163 SGB IX)
Arbeitgeber müssen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres beim zuständigen Integrationsamt Anzeige erstatten und die Ausgleichsabgabe zahlen. Die Berechnung basiert auf dem jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsstand. Fehlende Meldungen können nach § 238 SGB IX mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden.
Anrechnung von Werkstattaufträgen
Nach § 223 SGB IX können Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschenoder Inklusionsbetriebe auf die Abgabe angerechnet werden. Pro 21.000 € Auftragswert verringert sich die Ausgleichsabgabe um einen Betrag, der dem für einen Pflichtplatz geltenden Satz entspricht. Dies bietet einen wirtschaftlichen Anreiz für die Zusammenarbeit mit Inklisionsbetrieben.
Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe § 154 SGB IX
Wer ist zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet?
§ 154 Abs. 1 SGB IX: Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Angerechnet werden Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie gleichgestellte Personen mit einem GdB von 30–49.
Wie wird die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX berechnet?
§ 160 SGB IX sieht eine gestaffelte Abgabe je nicht besetztem Pflichtplatz vor: 125 €/Monat bei Beschäftigungsquote 3–<5 %, 220 €/Monat bei 2–<3 %, und 360 €/Monat bei unter 2 %. Die Abgabe ist für jeden Monat und jeden unbesetzten Pflichtplatz zu entrichten. Für 2026 gelten diese Beträge nach § 160 Abs. 4 SGB IX.
Wann und wie ist die Ausgleichsabgabe zu zahlen?
§ 163 SGB IX: Arbeitgeber müssen bis zum 31. März des Folgejahres eine Anzeige über die Beschäftigung behinderter Menschen beim Integrationsamt erstatten und die Ausgleichsabgabe einzahlen. Die Abgabe wird jährlich auf der Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungszahlen berechnet. Bis zur Fälligkeit sind keine Vorauszahlungen nötig.
Kann die Ausgleichsabgabe durch andere Maßnahmen reduziert werden?
§ 77 SGB IX ermöglicht eine Anrechnung von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen. Für je 21.000 € Auftragswert wird ein Schwerbehinderter auf die Pflichtquote angerechnet (§ 223 SGB IX). Zudem können Teilzeitbeschäftigte unter bestimmten Umständen mehrfach angerechnet werden.
Was passiert bei Nichterfüllung der Meldepflicht?
§ 238 SGB IX: Die Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Die Abgabe fällt unabhängig davon an — auch bei fehlender oder falscher Anzeige. Das Integrationsamt kann die Abgabe durch Bescheid festsetzen.
Zählen Gleichgestellte auch zur Pflichtquote?
§ 154 Abs. 1 SGB IX: Ja — auch gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) zählen zur Pflichterfüllung. Gleichgestellt sind Personen mit einem GdB von 30 oder 40, die ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen können. Die Gleichstellung ist durch die Bundesagentur für Arbeit festzustellen.