Berechnen Sie den Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk 2026. Der allgemeinverbindliche Tarifmindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 14,35 €/h und steigt 2027 auf 14,90 €/h. Der Rechner ermittelt Brutto-Monatslohn und Jahresbrutto auf Basis der eingegebenen Stunden.
Rechtsgrundlage
- § 2 Tarifvertrag Mindestlohn Gerüstbauerhandwerk (TVG) ↗
Mindestlohn Gerüstbau 2026: 14,35 €/h; 2027: 14,90 €/h
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) ↗
Grundlage für allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne
Gültig ab: 1. 1. 2015
Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk 2026: TVG und AEntG
Das Gerüstbauerhandwerk ist eine der Branchen mit allgemeinverbindlichem Tarifmindestlohn in Deutschland. Dieser Mindestlohn wurde zwischen dem Arbeitgeberverband Gerüstbau und der IG BAU (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt) ausgehandelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt.
Tarifsätze 2026 und 2027
Der aktuelle Tarifmindestlohn im Gerüstbau:
- 2026: 14,35 €/h — gültig ab 1. Januar 2026
- 2027: 14,90 €/h — gültig ab 1. Januar 2027
Diese Sätze liegen deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (12,82 €/h in 2025) und spiegeln die körperlich anspruchsvollen und gefährlichen Arbeitsbedingungen im Gerüstbau wider.
Allgemeinverbindlichkeit nach TVG § 5
Die Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) bedeutet, dass der Tarifmindestlohn für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gerüstbauerhandwerk gilt — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Arbeitnehmer können den Mindestlohn auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft einfordern.
Geltungsbereich und Ausnahmen
Der Tarifmindestlohn gilt für gewerbliche Arbeitnehmer, die Gerüstbauarbeiten gemäß der Handwerksordnung ausüben. Ausgenommen sind typischerweise:
- Auszubildende (für sie gilt das Ausbildungsmindestgehalt nach BBiG)
- Büro- und Verwaltungspersonal (andere Tarifbereiche)
- Praktikanten im Pflichtpraktikum
Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) stellt sicher, dass auch ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, den deutschen Branchenmindestlohn zahlen müssen. Dies betrifft insbesondere osteuropäische Gerüstbaufirmen, die in Deutschland tätig sind. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 € geahndet werden.
Praxisbeispiel: Vollzeitbeschäftigung
Ein Gerüstbauer mit 160 Arbeitsstunden pro Monat (40 h/Woche) verdient 2026 mindestens: 160 h × 14,35 €/h = 2.296,00 € brutto/Monat bzw. 27.552,00 € im Jahr. Dies ist das gesetzliche Minimum — Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen können höhere Löhne vorsehen.
Häufige Fragen zum Gerüstbau-Mindestlohn
Wie hoch ist der Mindestlohn im Gerüstbau 2026?
Der allgemeinverbindliche Tarifmindestlohn im Gerüstbauerhandwerk beträgt ab 1. Januar 2026 14,35 € pro Stunde. Ab 1. Januar 2027 steigt er auf 14,90 €/h. Dieser Mindestlohn gilt für alle im Gerüstbau tätigen Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist.
Was bedeutet allgemeinverbindlich bei Tarifmindestlöhnen?
Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche — nicht nur für Tarifvertragsparteien. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt bestimmte Branchentarifverträge für allgemeinverbindlich (§ 5 TVG). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Gilt der Gerüstbau-Mindestlohn auch für ausländische Betriebe?
Ja. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verpflichtet auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland Gerüstbauarbeiten ausführen, den deutschen Branchenmindestlohn zu zahlen. Dies gilt für entsandte Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern und Drittstaaten gleichermaßen.
Gilt der Mindestlohn für alle Beschäftigten im Gerüstbau?
Der Tarifmindestlohn Gerüstbau gilt grundsätzlich für gewerbliche Arbeitnehmer, die Gerüstbauarbeiten ausführen. Büropersonal, Auszubildende und Praktikanten können abweichenden Regelungen unterliegen. Für Auszubildende gilt ein besonderes Ausbildungsmindestgehalt nach Berufsbildungsgesetz.
Wie unterscheidet sich der Gerüstbau-Tarifmindestlohn vom gesetzlichen Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn (MiLoG) gilt branchenübergreifend und betrug 2025 12,82 €/h. Der Gerüstbau-Tarifmindestlohn liegt mit 14,35 €/h (2026) deutlich darüber. Ist ein Branchenmindestlohn für allgemeinverbindlich erklärt und liegt er über dem gesetzlichen Mindestlohn, ist der höhere Branchenmindestlohn maßgeblich.