§ 11 BAföG

Berechnen Sie Ihren BAföG-Bedarf 2026: Grundbedarf 475 €, Wohnkostenzuschlag 380 € (auswärts) oder 59 € (bei Eltern), KV-Zuschlag 102 € und PV-Zuschlag 35 €. Höchstsatz: 992 €/Monat (§§ 11–13a BAföG, gültig seit 01.08.2024).

Letzte Aktualisierung: 8. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

BAföG Bedarfssätze 2026 — Grundbedarf, Wohnzuschlag und KV/PV-Zuschlag

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sichert Studierenden und Schülern aus einkommensschwachen Familien finanzielle Unterstützung für ihre Ausbildung. Der Bedarf ist in §§ 11–13a BAföG geregelt und seit der 28. BAföG-Novelle (gültig ab 01.08.2024) erheblich angehoben worden. Der Höchstsatz beträgt 2026 für Studierende 992 € pro Monat.

Bedarfsberechnung für Studierende

Der BAföG-Bedarf für Studierende an Hochschulen (§ 13 BAföG) setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Grundbedarf von 475 € monatlich und einer Wohnkostenpauschale. Die Wohnkostenpauschale beträgt 380 € für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, und nur 59 € für diejenigen, die im Elternhaushalt leben. Hinzu kommen ggf. Zuschläge für eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 13a BAföG.

KV- und PV-Zuschlag nach § 13a BAföG

Studierende, die eigene Krankenversicherungsbeiträge zahlen (nicht über die Familienversicherung der Eltern abgesichert sind), erhalten einen monatlichen Zuschlag von 102 € für die Krankenversicherung und 35 € für die Pflegeversicherung. Zusammen erhöhen diese Zuschläge den Bedarf auf bis zu 992 €, was dem gesetzlichen Höchstsatz entspricht. Für Studierende, die über ihre Eltern mitversichert sind, entfallen diese Zuschläge.

BAföG — Zuschuss und Darlehen

BAföG wird zur Hälfte als nicht rückzahlbarer Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen gewährt. Das Darlehen ist nach Studienabschluss zurückzuzahlen, jedoch ist der Rückzahlungsbetrag auf maximal 10.010 € begrenzt (§ 17 Abs. 2 BAföG). Der tatsächliche Auszahlungsbetrag richtet sich nach dem Bedarf abzüglich des anzurechnenden Einkommens der Eltern und des eigenen Einkommens.

Häufige Fragen zu BAföG-Bedarfssätzen § 11 BAföG

Wie hoch ist der BAföG-Höchstsatz 2026?

Der BAföG-Höchstsatz beträgt 2026 für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, 992 € pro Monat. Er setzt sich zusammen aus: 475 € Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 BAföG), 380 € Wohnkostenpauschale (§ 13 Abs. 2 BAföG), 102 € KV-Zuschlag und 35 € PV-Zuschlag (§ 13a BAföG). Dieser Betrag gilt seit der 28. BAföG-Novelle (gültig ab 01.08.2024). Für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, liegt der Höchstbetrag deutlich niedriger.

Was ist der Unterschied zwischen Bedarf und Förderung?

Der Bedarf nach § 11 BAföG ist der gesetzlich festgelegte Betrag, der die Kosten für Lebenshaltung und Ausbildung decken soll. Die tatsächliche Förderung kann jedoch niedriger sein, wenn eigenes Einkommen oder Vermögen oder Elterneinkommen angerechnet werden (§§ 20–30 BAföG). BAföG wird grundsätzlich als Mischleistung gewährt: 50 % als Zuschuss (geschenkt), 50 % als zinsloses Staatsdarlehen. Der maximale Darlehensbetrag ist auf 10.010 € begrenzt.

Wann bekomme ich den vollen KV-Zuschlag?

Den KV-Zuschlag von 102 € erhält man, wenn man eigene Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt (§ 13a BAföG). Das ist der Fall, wenn man nicht mehr über die Familienversicherung der Eltern in der GKV versichert ist. Studierende sind in der Regel bis zum 25. Lebensjahr über die Eltern mitversichert. Danach, oder wenn die Eltern privat versichert sind, zahlt man eigene KV-Beiträge. Analog gilt der PV-Zuschlag von 35 € für eigene Pflegeversicherungsbeiträge.

Bekomme ich BAföG als Schüler?

Ja, auch Schüler können BAföG erhalten. § 12 BAföG regelt den Bedarf für Schüler. Für Schüler ab Klasse 10, die nicht bei ihren Eltern wohnen, gelten andere Bedarfssätze als für Studierende: 348 € Grundbedarf + 360 € Wohnkostenpauschale (auswärts) oder 291 € bei Schulinternat. BAföG für Schüler (Schüler-BAföG) gilt nicht für alle Schultypen — Gymnasien sind z.B. ausgenommen, wenn die Schule vom Wohnort aus erreichbar ist. Hauptregel: Schüler müssen die Schule auswärtig besuchen.

Kann ich BAföG rückwirkend beantragen?

BAföG kann nicht rückwirkend beantragt werden. Nach § 45 BAföG gilt das sogenannte Monatsprinzip: Die Förderung beginnt frühestens mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Es empfiehlt sich daher, den BAföG-Antrag sofort nach Beginn der Ausbildung zu stellen. Rückwirkende Zahlungen sind gesetzlich ausgeschlossen. Im Bearbeitungszeitraum können Vorabzahlungen beantragt werden. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Amt von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten.

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