Berechnen Sie die BAföG-Freibeträge nach §§ 23, 25 BAföG: Elternfreibetrag 2.540 € (zusammenlebend) oder 1.690 € (alleinstehend), +730 € je Geschwisterkind. Eigener Freibetrag: 330 €/Monat (Grundbetrag).
Rechtsgrundlage
- § 23 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ↗
Monatliche Freibeträge Eltern — 2.540 € (zusammen), 1.690 € (allein), + 730 € je Kind
Gültig ab: 1. 8. 2024
- § 25 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ↗
Eigener Freibetrag Auszubildender — 330 €/Monat Grundfreibetrag
Gültig ab: 1. 8. 2024
BAföG Freibeträge § 23 BAföG — Einkommensanrechnung und Freibetragsberechnung 2026
Die BAföG-Förderung ist einkommensabhängig: Elterneinkommen und eigenes Einkommen des Auszubildenden werden auf den Förderungsbetrag angerechnet. Um Familien mit niedrigem Einkommen zu entlasten, sieht das BAföG in §§ 23 und 25 Freibeträge vor, bis zu denen Einkommen nicht angerechnet wird. Nur das Einkommen über den Freibeträgen reduziert den BAföG-Anspruch.
Elternfreibeträge nach § 23 BAföG
Der monatliche Freibetrag für das Elterneinkommen beträgt 2026 gemäß § 23 Abs. 1 BAföG: 2.540 € für zusammenlebende/verheiratete Elternteile und 1.690 € für alleinstehendes Elternteil. Diese Freibeträge werden vom monatlichen Nettoeinkommen der Eltern abgezogen. Das verbleibende Einkommen wird anteilig auf den BAföG-Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Für jedes weitere förderungsberechtigte Kind der Eltern erhöht sich der Freibetrag um 730 €.
Geschwisterfreibetrag
Haben Eltern mehrere Kinder in der Ausbildung, die BAföG erhalten oder erhalten könnten, erhöht sich der Freibetrag für jeden weiteren Fall um 730 € monatlich (§ 23 Abs. 3 BAföG). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Eltern mit mehreren Kindern in der Ausbildung finanziell stärker belastet sind. Der Freibetrag gilt für das Einkommen der Eltern und nicht für das eigene Einkommen des Auszubildenden.
Eigener Freibetrag § 25 BAföG
Neben dem Elternfreibetrag hat der Auszubildende selbst einen Freibetrag nach § 25 BAföG: 330 € monatlich als Grundbetrag. Verheiratete erhalten zusätzlich 805 €, für eigene Kinder weitere 730 € je Kind. Einkommen bis zur Freibetragsgrenze bleibt ohne Auswirkung auf den BAföG-Anspruch. Minijob-Einnahmen bis 530 € könnten daher unproblematisch sein, während höhere Nebenverdienste den Förderungsanspruch verringern.
Häufige Fragen zu BAföG-Freibeträgen § 23 BAföG
Wie hoch ist der Elternfreibetrag 2026?
Der monatliche Elternfreibetrag nach § 23 Abs. 1 BAföG beträgt 2026 für zusammenlebende Eltern 2.540 € und für ein alleinstehend erziehungspflichtiges Elternteil 1.690 €. Diese Beträge gelten als Monatsbeträge und werden vom Monatseinkommen der Eltern abgezogen. Nur das Einkommen über diesen Freibeträgen wird auf den BAföG-Anspruch angerechnet. Für jedes weitere förderungsberechtigte Geschwisterkind erhöht sich der Freibetrag um 730 €.
Was gilt als anrechenbares Elterneinkommen?
Das maßgebliche Elterneinkommen nach § 21 BAföG ist das Nettoeinkommen, also das Bruttoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und bestimmten anderen Abzügen. Hinzu kommen steuerfreie Einnahmen und Renten. Bestimmte Einkünfte sind ausgenommen oder ermäßigt anzusetzen. Das so ermittelte Nettoeinkommen wird auf den Monat umgerechnet und mit dem Freibetrag verglichen. Die Differenz reduziert den BAföG-Anspruch.
Wie hoch ist mein eigener Freibetrag als Student?
Ihr eigener Freibetrag nach § 25 BAföG beträgt im Regelfall 330 € monatlich. Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erhöht sich der Freibetrag um 805 € auf 1.135 €. Je eigenem Kind erhöht sich der Freibetrag um weitere 730 €. Nur eigenes Einkommen, das über diesen Freibeträgen liegt, wird auf den BAföG-Anspruch angerechnet. Dieser Freibetrag gilt zusätzlich zum Elternfreibetrag.
Werden Geschwister beim Elternfreibetrag berücksichtigt?
Ja. Für jedes weitere Kind der Eltern, das selbst BAföG erhält oder förderungsberechtigt ist, erhöht sich der Elternfreibetrag nach § 23 Abs. 3 BAföG um 730 € monatlich. Dies entlastet Familien mit mehreren Kindern in der Ausbildung. Der erhöhte Freibetrag gilt in beide Richtungen: Das andere Kind profitiert ebenfalls von der Erhöhung. Geschwister, die nicht förderungsberechtigt sind (z.B. weil sie eigenes Einkommen haben), werden nicht berücksichtigt.
Was passiert bei getrennt lebenden Eltern?
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird das Einkommen beider Elternteile berücksichtigt, sofern beide unterhaltspflichtig sind. Der Freibetrag für das alleinige Elternteil beträgt 1.690 € (statt 2.540 € für zusammenlebende). Lebt der Auszubildende bei einem Elternteil, kann dieser den vollen Freibetrag geltend machen. Für den anderen Elternteil gibt es einen gesonderten Freibetrag. Die genaue Berechnung erfolgt im BAföG-Amt.