§§ 17, 19 BBiG

Wird die gesetzliche Azubi-Mindestvergütung 2026 eingehalten? Prüfen Sie nach §§ 17, 19 BBiG, ob Ihre Ausbildungsvergütung inkl. Sonderzahlungsanrechnung den Mindestsatz erreicht: 682 / 724 / 783 / 837 € je Ausbildungsjahr.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Azubi-Mindestvergütung 2026 — §§ 17, 19 BBiG

Azubi-Mindestvergütung 2026 — §§ 17, 19 BBiG

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet Arbeitgeber, Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Seit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz 2020 gilt eine gesetzliche Mindestvergütung: Im ersten Ausbildungsjahr mindestens 682 €/Monat, im zweiten 724 €, im dritten 783 € und im vierten 837 € (§ 17 Abs. 2 BBiG, Stand 2026).

Anrechnung von Sonderzahlungen (§ 19 BBiG)

§ 19 BBiG erlaubt Arbeitgebern, bestimmte Zusatzleistungen auf die Mindestvergütung anzurechnen. Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind bis zu 25 % der Mindestvergütung pro Monat anrechenbar — also maximal 170,50 €/Monat im ersten Ausbildungsjahr (25 % × 682 €). Sachleistungen wie Kost und Logis können bis zu 75 % der Mindestvergütung angerechnet werden.

Unwirksamkeit bei Unterschreitung

Vereinbarungen, die die Mindestvergütung unterschreiten, sind nach § 17 Abs. 5 BBiG unwirksam soweit. Auszubildende haben einen unabdingbaren Anspruch auf die gesetzliche Mindestvergütung — auch wenn der Ausbildungsvertrag etwas anderes vorsieht. Nachzahlungsansprüche verjähren gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren.

Verhältnis zum Mindestlohn (MiLoG)

Der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG (2026: 13,90 €/h) gilt nicht für Auszubildende (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Stattdessen gilt die BBiG-Mindestvergütung. Diese ist im ersten Ausbildungsjahr bei 160 h/Monat deutlich unterhalb des Mindestlohnniveaus — das ist gesetzlich so gewollt, da die Ausbildung einen Qualifikationswert hat.

Häufige Fragen zur Azubi-Mindestvergütung

Wie hoch ist die Azubi-Mindestvergütung 2026?

Die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG beträgt 2026: 1. Ausbildungsjahr 682 €, 2. Ausbildungsjahr 724 €, 3. Ausbildungsjahr 783 €, 4. Ausbildungsjahr 837 €. Diese Werte gelten als monatliche Mindestbeträge für alle Ausbildungsberufe.

Kann der Arbeitgeber Sonderzahlungen auf die Mindestvergütung anrechnen?

§ 19 BBiG erlaubt die Anrechnung bestimmter Leistungen: Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) bis zu 25 % der Mindestvergütung pro Monat; Sachleistungen (Kost und Logis) bis zu 75 % der Mindestvergütung. Für die Prüfung der Mindestvergütung wird also die anrechenbare Sonderzahlung zur laufenden Vergütung addiert.

Was passiert, wenn die Ausbildungsvergütung unter dem Minimum liegt?

Vereinbarungen, die eine Vergütung unter der gesetzlichen Mindestvergütung vorsehen, sind nach § 17 Abs. 5 BBiG unwirksam. Der Auszubildende hat einen unabdingbaren Anspruch auf die Mindestvergütung. Zu wenig gezahlte Vergütung kann nachgefordert werden (Verjährung 3 Jahre, § 195 BGB).

Gilt die Mindestvergütung auch für Ausbildungen nach Tarifvertrag?

Ja. Auch bei Tariflohn darf die Vergütung nicht unter der gesetzlichen Mindestvergütung nach § 17 BBiG liegen. Tarifverträge können jedoch höhere Sätze vereinbaren. Liegt der Tarifvertrag unter dem gesetzlichen Minimum, gilt das Gesetz (§ 17 Abs. 6 BBiG).

Steigt die Mindestvergütung jedes Jahr automatisch?

Die Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG wird jährlich vom BMBF veröffentlicht und orientiert sich an der durchschnittlichen Ausbildungsvergütung des Vorjahres. Für 2026 gilt der Ausgangswert von 682 € für das erste Ausbildungsjahr mit den gesetzlich vorgeschriebenen Steigerungen von 106 %, 115 % und 123 % für die weiteren Jahre.

Müssen Azubi-Vergütungen für Aushilfs- oder Praktikantenstellen auch den Mindestlohn einhalten?

Reguläre Ausbildungsverhältnisse nach BBiG unterliegen der Azubi-Mindestvergütung nach § 17 BBiG — nicht dem allgemeinen Mindestlohn (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Praktika bis 3 Monate im Rahmen der Ausbildung sind ebenfalls ausgenommen. Für andere Praktikumsverhältnisse kann jedoch der Mindestlohn (13,90 €/h, 2026) gelten.

Weitere Ausbildungs-Rechner

Azubi Mindestvergütung Prüfrechner 2026 — §§ 17, 19 BBiG | RuleCalc | RuleCalc