Haben Sie weniger als den gesetzlichen Mindestlohn erhalten? Berechnen Sie Ihren Nachzahlungsanspruch nach §§ 1–3 MiLoG: Mindestlohn 2026 = 13,90 €/Stunde — unabdingbar und rückwirkend einforderbar (3 Jahre Verjährung).
Rechtsgrundlage
- § 1 MiLoG — Mindestlohnanspruch (MiLoG) ↗
Mindestlohn 2026: 13,90 €/h (Fünfte Mindestlohnverordnung, BGBl. 2024 I Nr. 354).
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 2 MiLoG — Fälligkeit (MiLoG) ↗
Mindestlohn fällig spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats.
Gültig ab: 1. 1. 2015
- § 3 MiLoG — Unabdingbarkeit (MiLoG) ↗
Mindestlohn ist unabdingbar — entgegenstehende Vereinbarungen unwirksam.
Gültig ab: 1. 1. 2015
Mindestlohn Nachzahlung 2026 — §§ 1–3 MiLoG: Anspruch und Fälligkeit
Mindestlohn 2026 und Nachzahlungsanspruch
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) garantiert seit 2015 jedem Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 €/Stunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Der Rechner ermittelt, ob ein Nachzahlungsanspruch besteht und wie hoch dieser ist.
Unabdingbarkeit nach § 3 MiLoG
Der Mindestlohn ist nach § 3 MiLoG unabdingbar: Jede Vereinbarung, die den Anspruch unterschreitet, ist unwirksam — auch wenn der Arbeitnehmer zugestimmt hat. Selbst eine schriftliche Vereinbarung über einen niedrigeren Lohn berechtigt den Arbeitnehmer nachträglich zur Nachforderung. Tarifverträge mit Ausnahmeregelungen bedürfen ausdrücklicher MiLoG-Ausnahme (§ 24 MiLoG für Übergangszeitraum bis 2017 — seither abgelaufen).
Fälligkeit und Dokumentationspflicht
Nach § 2 Abs. 1 MiLoG ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen. Für bestimmte Branchen und Beschäftigungsformen gelten Dokumentationspflichten nach § 17 MiLoG: Bei Arbeitnehmern unter 2.958 €/Monat Brutto müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit täglich aufgezeichnet werden.
Entwicklung des Mindestlohns
Seit Einführung 2015 (8,50 €/h) ist der Mindestlohn mehrfach angepasst worden. 2022 erfolgte die sprunghafte Erhöhung auf 12,00 €/h. Ab 2026 gilt 13,90 €/h — eine Steigerung von ca. 9 % gegenüber 2024. Die Mindestlohnkommission empfiehlt alle zwei Jahre die Anpassung auf Basis der Lohnentwicklung.
Häufige Fragen zur Mindestlohn-Nachzahlung
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026: 13,90 €/Stunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG, Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, BGBl. 2024 I Nr. 354). Er gilt bundeseinheitlich für fast alle Beschäftigungsverhältnisse. Ausnahmen: Auszubildende (§ 22 Abs. 3 MiLoG), Pflichtpraktika bis 3 Monate und bestimmte Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten (§ 22 Abs. 4 MiLoG).
Wann ist der Mindestlohn fällig?
§ 2 Abs. 1 MiLoG schreibt vor: Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Also: Arbeit im Januar → Zahlung spätestens letzter Bankarbeitstag Februar. Tarifverträge können abweichende (aber nicht spätere) Fälligkeitsdaten vereinbaren.
Was bedeutet die Unabdingbarkeit des Mindestlohns (§ 3 MiLoG)?
§ 3 MiLoG erklärt jede Vereinbarung für unwirksam, die den Mindestlohnanspruch unterschreitet oder ausschließt. Das gilt auch für schriftliche Arbeitsverträge, Tarifverträge (die keine Ausnahmegenehmigung haben) oder individuelle Absprachen. Der Mindestlohnanspruch entsteht automatisch und kann weder abgetreten noch auf andere Weise entzogen werden.
Wie lange kann ich Mindestlohn rückwirkend einfordern?
Der Mindestlohnanspruch unterliegt der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährung nach § 195 BGB: 3 Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Achtung: Kürzere tarifvertragliche Ausschlussfristen greifen für den Mindestlohnanspruch nicht (§ 3 MiLoG — Unabdingbarkeit).
Welche Stunden zählen für die Mindestlohnberechnung?
Alle tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zählen für den Mindestlohn — auch Überstunden, Bereitschaftszeiten und Rüstzeiten (BAG 16.7.2019 — 9 AZR 49/18). Pausenzeiten zählen nicht. Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie nicht regelmäßig pro Arbeitsmonat gezahlt werden.
Was droht dem Arbeitgeber bei Mindestlohnunterschreitung?
Das MiLoG sieht in § 21 erhebliche Bußgelder vor: bis zu 500.000 € bei Unterschreitung des Mindestlohns oder Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten. Außerdem kann der Arbeitnehmer die Nachzahlung klageweise vor dem Arbeitsgericht durchsetzen (§ 195 BGB, 3 Jahre Verjährung). Bei vorsätzlichem Lohnbetrug droht zusätzlich eine Strafverfolgung nach § 266a StGB.