Berechnen Sie den Verspätungszuschlag nach § 152 Abgabenordnung (AO): Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung setzt das Finanzamt 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat fest — mindestens 25 € pro Monat, höchstens 25.000 € insgesamt. Ab einer Verspätung von mehr als 14 Monaten erfolgt die Festsetzung automatisch ohne Ermessen.
Verspätungszuschlag Rechner (§ 152 AO)
Berechnung des Verspätungszuschlags bei verspäteter Steuererklärungsabgabe
Rechtsgrundlage
- § 152 Abgabenordnung (AO) ↗
Verspätungszuschlag bei verspäteter Steuererklärungsabgabe
Gültig ab: 1. 1. 2017
- § 149 Abgabenordnung (AO) ↗
Abgabe der Steuererklärungen — Fristen
Gültig ab: 1. 1. 2017
Verspätungszuschlag nach AO § 152 — Überblick 2026
Der Verspätungszuschlag nach § 152 Abgabenordnung (AO) ist eine finanzielle Sanktion für die verspätete Abgabe einer Steuererklärung. Er ist kein Bußgeld, sondern ein steuerrechtliches Sanktionsinstrument, das das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzt — oder seit der Reform 2017 unter bestimmten Voraussetzungen automatisch.
Berechnung des Verspätungszuschlags
Der Verspätungszuschlag berechnet sich wie folgt: 0,25 % der festgesetzten Steuerschuld (vermindert um geleistete Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge) pro angefangenem Kalendermonat der Verspätung. Der Mindestbetrag beträgt 25 € pro Monat, unabhängig von der Steuerschuld. Damit soll auch bei Null-Steuerfällen oder sehr kleinen Steuerschulden eine Sanktion bestehen. Der Höchstbetrag ist auf 25.000 € begrenzt.
Automatische Festsetzung ab 14 Monaten Verspätung
Seit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz 2017 enthält § 152 Abs. 2 AO eine wichtige Neuerung: Wird eine Steuererklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben oder hat das Finanzamt die Steuererklärung angefordert und die gesetzte Frist ist verstrichen, wird der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt — ohne Ermessensentscheidung. Das Finanzamt hat keinen Spielraum mehr, von einer Festsetzung abzusehen.
Ermessensentscheidung bei kürzeren Verspätungen
Bei Verspätungen unter 14 Monaten kann das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Dabei werden Umstände wie die Dauer der Verspätung, die Gründe für die Verspätung, das bisherige steuerliche Verhalten des Steuerpflichtigen und die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt. Ein erstmaliges Versäumnis bei entschuldbarem Grund kann unter Umständen ohne Zuschlag bleiben.
Verhältnis zum Säumniszuschlag
Häufig verwechselt werden der Verspätungszuschlag und der Säumniszuschlag (§ 240 AO). Der Verspätungszuschlag sanktioniert die verspätete Abgabe der Steuererklärung, der Säumniszuschlag die verspätete Zahlung der Steuer. Beide können gleichzeitig entstehen: Wer spät erklärt und dann auch noch spät zahlt, schuldet beide Beträge.
Erlass und Stundung
Liegt ein Billigkeitsgrund vor — zum Beispiel schwere Krankheit, Naturkatastrophe oder ein anderes unabwendbares Ereignis — kann das Finanzamt den Verspätungszuschlag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen (§ 227 AO). Der Antrag sollte möglichst zeitnah nach der Abgabe der verspäteten Steuererklärung gestellt werden und die Umstände der Verspätung glaubhaft darlegen.
Häufige Fragen zum Verspätungszuschlag (AO § 152)
Wann wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt?
Ein Verspätungszuschlag wird festgesetzt, wenn eine Steuererklärung nach Ablauf der Frist abgegeben wird und kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt. Ab 14 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums wird er automatisch und ohne Ermessen festgesetzt (§ 152 Abs. 2 AO).
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer (minus geleisteter Vorauszahlungen) pro angefangenem Verspätungsmonat. Mindestens 25 € pro Monat, maximal insgesamt 25.000 €. Bei Null-Steuerfällen gilt der Mindestbetrag.
Kann der Verspätungszuschlag erlassen werden?
Ja, bei Vorliegen von Billigkeitsgründen (§ 227 AO). Das Finanzamt kann den Zuschlag ganz oder teilweise erlassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (Krankheit, unabwendbare Ereignisse). Ein formloser Antrag sollte zeitnah gestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag?
Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) bestraft die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Der Säumniszuschlag (§ 240 AO) bestraft die verspätete Zahlung der festgesetzten Steuer. Beide können gleichzeitig anfallen.
Gilt eine Fristverlängerung, wenn der Steuerberater die Erklärung erstellt?
Ja. Werden Steuerpflichtige durch einen Steuerberater vertreten, gilt automatisch eine verlängerte Abgabefrist bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres. Das Finanzamt kann im Einzelfall kürzere Fristen setzen.