§§ 4, 6a UStG

Prüfen Sie die Umsatzsteuer-Pflicht bei Lieferungen innerhalb der EU und ins Drittland: B2B Reverse Charge, B2C OSS-Verfahren oder steuerfreie Ausfuhrlieferung — und berechnen Sie den korrekten Steuerbetrag.

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Umsatzsteuer bei EU-Lieferungen und Drittland-Export — §§ 4, 6a UStG

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Umsatzsteuer bei EU-Lieferungen und Drittland-Export

Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an Kunden in anderen EU-Ländern oder in Drittländer liefern, müssen die umsatzsteuerlichen Sonderregelungen des internationalen Handels beachten. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet drei Grundkonstellationen: B2B innergemeinschaftlich, B2C innergemeinschaftlich und Drittland-Export.

Innergemeinschaftliche B2B-Lieferung (§ 4 Nr. 1b, § 6a UStG)

Liefert ein deutsches Unternehmen Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist diese Lieferung in Deutschland steuerfrei, sofern bestimmte Nachweispflichten erfüllt sind: Der Empfänger muss eine gültige USt-IdNr. besitzen, die Ware muss tatsächlich in den anderen Mitgliedstaat gelangen (Gelangensnachweis), und die Buchführung muss die steuerfreie Lieferung belegen. Der Empfänger schuldet die Steuer in seinem Land (Reverse Charge).

B2C-Lieferungen: das OSS-Verfahren (§ 18j UStG)

Bei Lieferungen an Privatpersonen in der EU gilt seit 2021 das One-Stop-Shop-Verfahren. Ab einer Schwelle von 10.000 € EU-weitem B2C-Jahresumsatz muss der Lieferant die Umsatzsteuer des Empfängerlandes berechnen und abführen. Über das OSS-Portal beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) können alle EU-Umsätze zentral erklärt und bezahlt werden — ohne Registrierung in jedem einzelnen Land.

Ausfuhrlieferung ins Drittland (§ 4 Nr. 1a, § 6 UStG)

Lieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) sind als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Der Unternehmer muss den Ausfuhrnachweis erbringen — in der Regel durch die Zollanmeldung (ATLAS-Ausfuhranmeldung) und den Ausgangsvermerk. Ohne diesen Nachweis fällt die reguläre deutsche Umsatzsteuer von 19 % an.

USt-IdNr. Prüfung: unverzichtbar

Für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Prüfung der USt-IdNr. des Empfängers Pflicht. Die qualifizierte Bestätigungsanfrage beim BZSt (MIAS-System) sollte vor jeder Erstlieferung und in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Ohne gültige USt-IdNr. ist die Lieferung steuerpflichtig — ein häufiger und teurer Fehler im EU-Handel.

Häufige Fragen zur EU-Umsatzsteuer

Muss ich bei B2B-Lieferungen in die EU Umsatzsteuer berechnen?

Nein. Innergemeinschaftliche B2B-Lieferungen sind in Deutschland steuerfrei (§ 4 Nr. 1b, § 6a UStG), wenn der Empfänger eine gültige USt-IdNr. hat und die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Der Empfänger schuldet die Steuer in seinem Land (Reverse-Charge-Verfahren).

Was ist das OSS-Verfahren?

Das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren ermöglicht Unternehmen, B2C-Umsätze in allen EU-Ländern über eine zentrale Anlaufstelle (in Deutschland: BZSt) zu erklären und abzuführen. Das erspart die Registrierung in jedem einzelnen EU-Land. Die OSS-Pflicht greift ab 10.000 € EU-weitem B2C-Umsatz pro Jahr.

Welcher USt-Satz gilt bei B2C-Lieferungen in die EU?

Bei B2C-Lieferungen gilt der USt-Satz des Empfängerlandes — nicht der deutsche Steuersatz von 19 %. Beispiel: Bei einer Lieferung an einen Privatkunden in Österreich berechnen Sie 20 % österreichische USt. Die Abführung erfolgt über das OSS-Verfahren.

Wann ist eine Lieferung ins Drittland steuerfrei?

Lieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) sind als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1a, § 6 UStG). Voraussetzung: Der Gegenstand muss tatsächlich in das Drittland gelangen, und der Ausfuhrnachweis (Zollanmeldung) muss vorliegen. Ohne Nachweis fällt deutsche USt an.

Was muss auf der Rechnung bei innergemeinschaftlicher Lieferung stehen?

Die Rechnung muss enthalten: USt-IdNr. des Lieferanten und des Empfängers, Hinweis auf die Steuerbefreiung (z. B. „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG"), Rechnungsbetrag netto, und die üblichen Pflichtangaben nach § 14 UStG.

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