§ 32a EStG

Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer für das Steuerjahr 2024 rückwirkend. Der Grundfreibetrag beträgt 2024 11.604 € (erhöht von 10.908 € in 2023). Mit Ehegattensplitting, Solidaritätszuschlag und optionaler Kirchensteuer.

Einkommensteuer-Rechner 2024

Historische Steuerberechnung für das Jahr 2024 — § 32a EStG

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einkommensteuer 2024: Tarif, Freibeträge und Steuererklärung

Die Einkommensteuer 2024 basiert auf dem Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG. Der Gesetzgeber hat für 2024 den Grundfreibetrag auf 11.604 € angehoben und die Tarifgrenzen angepasst, um die sogenannte „kalte Progression" zu mildern — d.h. rein inflationsbedingte Steuererhöhungen sollen verhindert werden.

Der Einkommensteuertarif 2024

Der Tarif 2024 ist ein progressiver Stufentarif. Bis zum Grundfreibetrag von 11.604 € fällt keine Steuer an. In der ersten Progressionszone (11.605 – 17.005 €) steigt der Grenzsteuersatz von 14 % auf 24 %. In der zweiten Progressionszone (17.006 – 66.760 €) steigt er von 24 % auf 42 %. Ab 66.761 € gilt der lineare Spitzensteuersatz von 42 %, ab 277.826 € der Spitzensteuersatz von 45 % (Reichensteuer).

Ehegattensplitting: Steuervorteil für Ehepaare

Das Splittingverfahren nach § 26b EStG ist ein erheblicher Steuervorteil für Ehepaare mit unterschiedlichen Einkommen. Das gemeinsame zvE wird hälftig auf beide Partner aufgeteilt, die Steuer für den halben Betrag berechnet und dann verdoppelt. Da der Tarif progressiv ist, führt diese Aufteilung zu einer niedrigeren Gesamtsteuer, wenn die Einkommen ungleich verteilt sind. Je größer der Einkommensunterschied, desto höher der Splittingvorteil.

Solidaritätszuschlag 2024

Der Solidaritätszuschlag ist 2024 für Steuerpflichtige mit einer Einkommensteuer unter 17.543 € (Einzel) nicht mehr fällig. Diese Freigrenze entspricht einem zu versteuernden Einkommen von ungefähr 66.000 € (Einzel). Oberhalb der Freigrenze steigt der SolZ graduell über eine Milderungszone bis zum Vollsatz von 5,5 % der Einkommensteuer.

Kirchensteuer

Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich zur Einkommensteuer Kirchensteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt in den meisten Bundesländern 9 % der Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 %. Die Kirchensteuer ist selbst als Sonderausgabe abziehbar, was zu einer leichten Minderung der Einkommensteuer führt.

Steuererklärung 2024: Fristen und Tipps

Die Steuererklärung für 2024 musste bis zum 31. Juli 2025 eingereicht werden. Mit einem zugelassenen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Abgabefrist auf den 28. Februar 2026. Wer keine Pflicht zur Steuererklärung hat (z.B. Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte), kann bis zu 4 Jahre rückwirkend eine freiwillige Steuererklärung einreichen — häufig resultiert dies in einer Erstattung.

Häufige Fragen zur Einkommensteuer 2024

Bis wann muss ich die Steuererklärung 2024 abgeben?

Die Steuererklärung 2024 ist grundsätzlich bis 31. Juli 2025 abzugeben. Mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist auf Ende Februar 2026.

Hat sich der Tarif 2024 gegenüber 2023 geändert?

Ja, der Grundfreibetrag wurde 2024 auf 11.604 € angehoben (2023: 10.908 €). Auch die Tarifgrenzen wurden angepasst, um die „kalte Progression" auszugleichen.

Was ist das Ehegattensplitting?

Bei Zusammenveranlagung wird das gemeinsame zvE halbiert, die ESt für den halben Betrag berechnet und dann verdoppelt. Das führt bei unterschiedlichen Einkommen zu Steuervorteilen.

Wann lohnt sich die Zusammenveranlagung?

Immer wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen, lohnt sich die Zusammenveranlagung wegen des Splittingvorteils. Je größer der Einkommensunterschied, desto höher der Steuervorteil.

Wie hoch ist der Spitzensteuersatz 2024?

Ab einem zvE von 277.826 € (Einzel) gilt der Spitzensteuersatz von 45 % (Reichensteuer). Der reguläre Spitzensteuersatz von 42 % beginnt bei 66.761 € zvE.

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