Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer 2025 nach dem aktuellen EStG-Tarif mit Grundfreibetrag 11.604 €. Inklusive Solidaritätszuschlag(mit Milderungszone) und Kirchensteuer (8 % / 9 %).
Einkommensteuer-Rechner 2025
Rechtsgrundlage
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkommensteuertarif 2025 — Grundfreibetrag 11.604 €
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 3 Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) ↗
Freigrenze 18.130 € (Einzelveranlagung)
Gültig ab: 1. 1. 2021
Einkommensteuertarif 2025 — Tarifzonen und Berechnung
Der Einkommensteuertarif 2025 gliedert sich in fünf Tarifzonen gemäß § 32a EStG. Der Tarif ist progressiv aufgebaut: Niedrige Einkommen werden prozentual geringer belastet als hohe. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) — also nach Abzug aller Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben.
Die fünf Tarifzonen 2025
Zone 1 (Grundfreibetrag): Bis 11.604 € — steuerfrei. Dieser Betrag sichert das steuerliche Existenzminimum. Zone 2: 11.605–17.005 € — Eingangssteuersatz 14 %, progressiv steigend bis 24 %. Zone 3: 17.006–66.760 € — progressiv von 24 % bis 42 %. Zone 4: 66.761–277.825 € — konstant 42 % (Spitzensteuersatz). Zone 5: Ab 277.826 € — 45 % (Reichensteuer).
Solidaritätszuschlag seit 2021
Seit 2021 zahlen ca. 90 % der Steuerzahler keinen Soli mehr. Die Freigrenze beträgt 18.130 € ESt (Einzelveranlagung). Darüber greift eine Milderungszone: Der Soli beträgt maximal 20 % des Betrags über der Freigrenze, bis er 5,5 % der ESt erreicht. Erst bei einer ESt von ca. 33.000 € wird der volle Soli fällig.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird als Zuschlag auf die Einkommensteuer erhoben: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Sie entfällt automatisch bei Kirchenaustritt. Bei einem zvE von 50.000 € (ledig) beträgt die Kirchensteuer ca. 950–1.100 € pro Jahr.
Splitting-Verfahren für Ehepaare
Bei Zusammenveranlagung (Steuerklassen III/IV) wird das Splitting-Verfahrenangewendet: Das gemeinsame Einkommen wird halbiert, die Steuer auf die Hälfte berechnet und anschließend verdoppelt. Der Splitting-Vorteil ist umso größer, je weiter die Einkommen der Partner auseinanderliegen. Bei gleich hohen Einkommen gibt es keinen Vorteil gegenüber der Einzelveranlagung.
Häufige Fragen zur Einkommensteuer 2025
Was ist der Grundfreibetrag 2025?
Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2025 11.604 € (Einzelperson) bzw. 23.208 € (Eheleute zusammen veranlagt). Einkommen bis zu diesem Betrag ist steuerfrei.
Ab wann fällt 2025 kein Soli mehr an?
Der Solidaritätszuschlag entfällt, wenn die Einkommensteuer unter 18.130 € (Einzelperson) bzw. 36.260 € (Zusammenveranlagung) liegt. In der Milderungszone darüber wird er schrittweise auf 5,5 % der ESt erhöht.
Wie hoch ist der Spitzensteuersatz 2025?
Der Spitzensteuersatz beträgt 42 % ab einem zvE von 66.761 € und 45 % (Reichensteuer) ab 277.826 €. Der effektive Steuersatz liegt durch den progressiven Aufbau deutlich darunter.
Was ist das Splitting-Verfahren?
Bei Zusammenveranlagung (Steuerklasse III/IV) wird das gemeinsame zvE halbiert, die Steuer auf die Hälfte berechnet und dann verdoppelt. Dies senkt die Progression und ist besonders vorteilhaft bei ungleichen Einkommen.
Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
Die Kirchensteuer beträgt 8 % der ESt in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Sie wird nur erhoben, wenn Sie Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.