Berechnen Sie die Erbschaftsteuer für Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und fremde Dritte nach Steuerklasse II und III. Freibetrag 20.000 €, Steuersätze 15–50 % mit Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG.
Erbschaftsteuer Klasse II / III Rechner
Rechtsgrundlage
- § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Steuerklassen II und III
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Freibetrag 20.000 € für Steuerklassen II und III
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Steuersätze nach Steuerklasse und Wertgrenzen
Gültig ab: 1. 1. 2009
Erbschaftsteuer Klasse II und III: Hohe Belastung, wenig Freibetrag
Während nahe Verwandte (Ehepartner, Kinder) hohe Freibeträge und niedrige Steuersätze genießen, trifft das deutsche Erbschaftsteuerrechtentferntere Verwandte und Fremde deutlich härter. Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen) und Steuerklasse III (alle übrigen) teilen sich denselben Freibetrag von nur 20.000 € — verglichen mit 400.000 € für Kinder.
Steuerklassen und Freibeträge
Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen (§ 15): Klasse Iumfasst Ehegatten, Kinder, Enkel und (bei Erwerben von Todes wegen) Eltern. Klasse II erfasst Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Klasse III gilt für alle übrigen Erwerber. Der Freibetrag beträgt für Klasse II und III jeweils nur 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
Steuersätze: Progressiver Stufentarif
Die Steuersätze sind in sieben Stufen gegliedert (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Für Klasse II reichen sie von 15 % (bis 75.000 €) bis 43 % (über 26 Mio. €). Für Klasse III beginnen sie bereits bei 30 % und steigen auf 50 %. Wichtig: Es handelt sich um einen Stufentarif, bei dem der gesamte steuerpflichtige Erwerb mit dem Satz der jeweiligen Stufe besteuert wird — nicht nur der Betrag über der Grenze.
Härteausgleich an Stufengrenzen
Da der Stufentarif zu Sprüngen führt (z. B. von 15 % auf 20 % bei 75.001 €), enthält § 19 Abs. 3 ErbStG einen Härteausgleich: Die Steuer wird auf die Steuer der vorherigen Stufe plus den Mehrbetrag über der Grenze begrenzt. So wird verhindert, dass ein Euro mehr Erwerb zu einer überproportionalen Steuererhöhung führt.
Gestaltungsoptionen
Angesichts des niedrigen Freibetrags von 20.000 € bieten sich wenig Gestaltungsmöglichkeiten. Die 10-Jahres-Regel (§ 14 ErbStG) ermöglicht zwar wiederholte Nutzung des Freibetrags, doch der Effekt ist bei 20.000 € begrenzt. Bei größeren Vermögen an entfernte Verwandte kann eine Adoption(Klasse I, 400.000 € Freibetrag) oder Schenkung über eine Generation (erst an Elternteil, dann an Geschwister) steuerlich effizienter sein.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer Klasse II/III
Wie hoch ist der Freibetrag für Geschwister?
Geschwister fallen unter Steuerklasse II mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Im Vergleich dazu haben Kinder einen Freibetrag von 400.000 € und Ehegatten 500.000 €.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für Fremde?
Für Erwerber der Steuerklasse III (keine Verwandtschaft) gilt ein Freibetrag von 20.000 € und ein Steuersatz von 30 % bis 50 % abhängig vom steuerpflichtigen Erwerb.
Was ist der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG?
An den Stufengrenzen (z. B. bei 75.001 €) kann der Steuersatzsprung dazu führen, dass die Steuer höher ist als der Zuwachs. Der Härteausgleich begrenzt die Steuer auf die Steuer der Vorstufe plus den Mehrbetrag über der Grenze.
Kann ich den Freibetrag mehrfach nutzen?
Ja, der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre (§ 14 ErbStG). Durch vorausschauende Planung kann über Jahrzehnte steuerfrei übertragen werden. Bei Geschwistern mit nur 20.000 € Freibetrag ist die Gestaltungsmöglichkeit allerdings begrenzt.
Welche Steuersätze gelten für Steuerklasse II?
Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen): 15 % (bis 75.000 €), 20 % (bis 300.000 €), 25 % (bis 600.000 €), 30 % (bis 6 Mio. €), 35 % (bis 13 Mio. €), 40 % (bis 26 Mio. €), 43 % (darüber).