§ 33b EStG

Berechnen Sie Ihren Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG. Die Pauschbeträge wurden 2021 verdoppelt und gelten ohne Einzelnachweis von tatsächlichen Aufwendungen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2021 · Gültig für: 2026 · Version: 2026-DE

Rechtsgrundlage

Pauschbeträge nach § 33b EStG: Behinderung, Hinterbliebene, Pflegepersonen

§ 33b EStG gewährt Steuerpflichtigen mit Behinderung, Hinterbliebenen und Pflegepersonen jährliche Pauschbeträge ohne Einzelnachweis. Seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2020 (wirksam ab 2021) wurden die Pauschbeträge nahezu verdoppelt — eine wesentliche Verbesserung für Millionen von Betroffenen in Deutschland.

Behinderten-Pauschbetrag: Neue Beträge seit 2021

Der Behinderten-Pauschbetrag steigt mit dem Grad der Behinderung (GdB). GdB 20 = 384 €, GdB 50 = 1.140 € (Schwerbehinderte), GdB 100 = 2.840 €. Für Menschen mit dem Merkzeichen Hilflos (H) oder Blind (Bl) gilt unabhängig vom GdB ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 €.

Pflege-Pauschbetrag für Pflegepersonen

Seit 2021 können auch Pflegepersonen einen steuerlichen Pauschbetrag geltend machen — unabhängig davon, ob sie selbst behindert sind. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG beträgt 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (PG 3) oder 1.800 € (PG 4 und 5). Voraussetzungen: unentgeltliche häusliche Pflege, mindestens 10 Stunden pro Woche, und die pflegebedürftige Person muss Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen.

Übertragung auf Eltern

Eltern behinderter Kinder können den Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst steuerlich nutzt. Auch Ehepartner können ihren Anteil am Pauschbetrag auf den anderen Partner übertragen. Diese Übertragungsmöglichkeit ist besonders wertvoll bei Kindern ohne eigenes Einkommen.

Häufig gestellte Fragen zu § 33b EStG

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG?

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein jährlicher steuerlicher Freibetrag für Menschen mit anerkannter Behinderung. Er kann ohne Einzelnachweis von tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden — als Pauschale für typische behinderungsbedingte Aufwendungen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) laut Schwerbehindertenausweis.

Wie hoch sind die Pauschbeträge nach GdB 2026?

Die Pauschbeträge seit der Verdoppelung 2021: GdB 20 = 384 €, GdB 30 = 620 €, GdB 40 = 860 €, GdB 50 = 1.140 €, GdB 60 = 1.440 €, GdB 70 = 1.780 €, GdB 80 = 2.120 €, GdB 90 = 2.460 €, GdB 100 = 2.840 €. Für blinde oder hilflose Personen (Merkzeichen H oder Bl) gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Was ist der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG?

Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person unentgeltlich in der häuslichen Umgebung pflegen, können einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen: Pflegegrad 2 = 600 €, Pflegegrad 3 = 1.100 €, Pflegegrad 4 oder 5 = 1.800 €. Die Pflege muss mindestens 10 Stunden pro Woche erfolgen und darf nicht gegen Entgelt geleistet werden.

Kann ich den Pauschbetrag auch für mein Kind geltend machen?

Ja, Eltern können den Behinderten-Pauschbetrag für ein behindertes Kind auf sich übertragen lassen, wenn das Kind ihn nicht selbst steuerlich geltend macht. Dies ist besonders sinnvoll, wenn das Kind kein oder nur geringes eigenes Einkommen hat. Voraussetzung: Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag und das Kind überträgt den Pauschbetrag auf den Elternteil.

Muss ich den Pauschbetrag jährlich beantragen?

Nein, der Behinderten-Pauschbetrag muss einmalig beim Finanzamt eingetragen werden. Er wird dann automatisch beim Lohnsteuerabzug (als Eintrag auf der ELStAM-Karte) und in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Bei Änderungen des GdB (Erhöhung oder Absenkung) muss eine Aktualisierung beim Finanzamt beantragt werden.

Was ist der Hinterbliebenen-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 4 EStG?

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag beträgt 370 € jährlich und gilt für Personen, die aufgrund des Todes ihres Ehegatten, Elternteils oder eines anderen Angehörigen Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen beziehen. Anspruchsberechtigt sind vor allem Witwen und Witwer, die Witwenrente oder Waisengeld erhalten.

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