§ 33a EStG

Berechnen Sie den abzugsfähigen Betrag für Unterhalt an gesetzlich Unterhaltsberechtigte oder den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a EStG. Der Höchstbetrag 2026 für Unterhalt beträgt 12.348 € (entspricht dem Grundfreibetrag), der Ausbildungsfreibetrag 1.200 € je Kind.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026-DE

Rechtsgrundlage

§ 33a EStG: Unterhalt an Angehörige und Ausbildungsfreibetrag

§ 33a EStG enthält besondere Regelungen für zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen: den Abzug von Unterhaltsleistungen an Angehörige (Abs. 1) und den Ausbildungsfreibetrag für Kinder (Abs. 2). Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 33 EStG gibt es hier keine zumutbare Belastung — dafür aber feste Höchstbeträge.

Unterhalt an Angehörige (§ 33a Abs. 1 EStG)

Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen entspricht dem jährlichen Grundfreibetrag — für 2026 sind das 12.348 €. Zusätzlich können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der unterhaltenen Person geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht (z.B. gegenüber Eltern, Kindern ohne Kindergeldanspruch, Ex-Ehepartnern).

Einkommensanrechnung

Hat die unterhaltene Person eigenes Einkommen, wird dieses auf den abzugsfähigen Betrag angerechnet, soweit es 624 € im Jahr übersteigt. Das eigene Einkommen umfasst alle Einkünfte nach § 2 EStG sowie Renten, Pensionen und gleichartige Leistungen.

Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)

Der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € pro Jahr gilt für Kinder ab 18 Jahren, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts leben. Er wird monatsweise gewährt — für jeden Monat, in dem das Kind außerhalb des Haushalts lebt, 1/12 des Jahresbetrags. Voraussetzung ist, dass für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht oder das Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Häufig gestellte Fragen zu § 33a EStG

Was regelt § 33a Abs. 1 EStG?

§ 33a Abs. 1 EStG ermöglicht den Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen, gegenüber denen Sie gesetzlich unterhaltspflichtig sind — typischerweise Eltern, Kinder, Ex-Ehepartner, die keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Höchstbetrag für 2026 entspricht dem Grundfreibetrag von 12.348 €, zuzüglich der KV/PV-Beiträge der unterhaltenen Person.

Wie wird das Einkommen des Unterhaltsempfängers angerechnet?

Eigenes Einkommen der unterhaltenen Person über 624 € im Jahr wird auf den abzugsfähigen Betrag angerechnet. Hat der Empfänger z.B. 1.200 € eigenes Einkommen, werden 1.200 − 624 = 576 € angerechnet und der abzugsfähige Betrag reduziert sich entsprechend. Einkünfte bis 624 € bleiben anrechnungsfrei.

Was ist der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG?

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 1.200 € pro Jahr (2026) für ein Kind ab 18 Jahren, das sich in Berufsausbildung befindet und außerhalb des Haushalts lebt. Er wird monatsweise berechnet: pro Monat außerhalb des Haushalts 1.200 ÷ 12 = 100 €. Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht oder das Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kann ich § 33a und § 33 EStG gleichzeitig geltend machen?

Ja, § 33a und § 33 EStG sind nebeneinander anwendbar für verschiedene Aufwendungen. § 33a gilt für Unterhalt und Ausbildungskosten; § 33 für Krankheitskosten, Pflegekosten etc. Bei Pflegekosten für einen Angehörigen kann es eine Überschneidung geben — hier ist sorgfältige Aufteilung notwendig, um Doppelberücksichtigungen zu vermeiden.

Gilt der Abzug auch für Unterhalt ins Ausland?

Ja, Unterhaltsleistungen ins Ausland können nach § 33a EStG abzugsfähig sein, jedoch gelten Einschränkungen. Der Höchstbetrag wird je nach Ländergruppe (A, B, C) gekürzt (BMF-Schreiben zu Ländergruppen). Für Länder mit niedrigem Lebensstandard sind nur 75 %, 50 % oder 25 % des Höchstbetrags abzugsfähig. Zudem müssen Zahlungsnachweise vorliegen.

Was brauche ich als Nachweis für den Abzug?

Für den Abzug nach § 33a Abs. 1 benötigen Sie: Nachweis der gesetzlichen Unterhaltspflicht, Nachweise über die tatsächlich geleisteten Zahlungen (Überweisungsbelege, Quittungen), Einkommensnachweise des Empfängers. Für den Ausbildungsfreibetrag: Nachweis über die Berufsausbildung, Meldebescheinigung für Wohnort außerhalb des elterlichen Haushalts.

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