§ 33 EStG

Berechnen Sie die zumutbare Belastung und den steuerlich abzugsfähigen Betrag Ihrer außergewöhnlichen Aufwendungen nach § 33 EStG. Geben Sie Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand, Kinderzahl und die tatsächlichen Aufwendungen ein.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026-DE

Rechtsgrundlage

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG: Zumutbare Belastung und Abzug

§ 33 EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Klassische Beispiele sind Krankheitskosten (Arztbesuche, Medikamente, Hilfsmittel), Pflegekosten für sich selbst oder nahe Angehörige, Kurkosten sowie Beerdigungskosten. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen nicht durch Versicherungen oder andere Leistungen erstattet wurden.

Die zumutbare Belastung — das Abzugshindernis

Der zentrale Aspekt von § 33 EStG ist die sogenannte zumutbare Belastung. Nicht alle außergewöhnlichen Aufwendungen sind vollständig absetzbar — jeder Steuerpflichtige muss einen Eigenanteil selbst tragen. Dieser Eigenanteil wird als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdBMZ) berechnet und steigt mit dem Einkommen. Die Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG unterscheidet drei Einkommensstufen (bis 15.340 €, 15.341–51.130 €, über 51.130 €) und berücksichtigt Familienstand und Kinderzahl.

Zumutbare Belastungssätze 2026

Die zumutbaren Sätze: Ledige ohne Kinder zahlen je nach Einkommen 5 %, 6 % oder 7 %. Verheiratete ohne Kinder: 4 %, 5 % oder 6 %. Mit 1–2 Kindern: 2 %, 3 % oder 4 %. Mit 3 oder mehr Kindern: 1 % (alle Einkommensstufen bis 51.130 €) oder 2 %. Kinderreiche Familien werden also deutlich entlastet.

Abzugsfähiger Betrag und Steuerersparnis

Der steuerlich abzugsfähige Betrag ist die Differenz zwischen tatsächlichen Aufwendungen und zumutbarer Belastung. Nur der übersteigende Betrag wird als Sonderausgabe anerkannt und mindert die Steuerlast. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 % spart man pro 1.000 € abzugsfähiger Kosten rund 250 € Einkommensteuer plus anteiligen Solidaritätszuschlag.

Häufig gestellte Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen

Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und außergewöhnlich sind — also typischerweise Kosten für Krankheit, Behinderung, Pflege oder Bestattung. Sie können von der Einkommensteuer abgezogen werden, jedoch nur soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.

Was ist die zumutbare Belastung?

Die zumutbare Belastung ist ein Eigenanteil, den jeder Steuerpflichtige selbst tragen muss. Sie wird als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte berechnet und richtet sich nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl. Ledige ohne Kinder mit hohem Einkommen (über 51.130 €) tragen 7 %, Verheiratete mit 3 Kindern nur 1 % ihres Einkommens.

Welche Kosten sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Typische absetzbare Kosten: Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Zahnarzt, Brille, Hörgerät), Kurkosten, Pflegekosten, Behinderungskosten, Beerdigungskosten (soweit Nachlass nicht ausreicht), Kosten für Scheidung, Schadensbeseitigung nach Naturkatastrophen. Allgemeine Lebenshaltungskosten sind nicht absetzbar.

Wie berechne ich den abzugsfähigen Betrag?

Berechnung: (1) Gesamtbetrag der Einkünfte bestimmen. (2) Zumutbaren Belastungssatz aus der Tabelle (§ 33 Abs. 3) ablesen. (3) Zumutbare Belastung = GdBMZ × Prozentsatz. (4) Abzugsfähig = tatsächliche Aufwendungen − zumutbare Belastung. Beispiel: GdBMZ 40.000 €, ledig, keine Kinder → Satz 6 % → zumutbar 2.400 €. Bei 5.000 € Krankheitskosten: 5.000 − 2.400 = 2.600 € abzugsfähig.

Brauche ich Belege für außergewöhnliche Belastungen?

Ja, alle Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden (Arztrechnung, Apothekenquittung, Krankenhausrechnung, Kurbestätigung etc.). Das Finanzamt kann Belege nachfordern. Bei Kassenleistungen (z.B. Brillengläser) ist nur der nicht erstattete Eigenanteil absetzbar. Kranken- und Pflegeversicherungserstattungen mindern den abzugsfähigen Betrag.

Was ist der Unterschied zu § 33a und § 33b EStG?

§ 33 EStG ist die allgemeine Regelung für außergewöhnliche Belastungen. § 33a regelt besondere Fälle: Unterhalt an Angehörige (Abs. 1) und Ausbildungsfreibetrag (Abs. 2). § 33b gewährt Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung (ohne Einzelnachweis). Der Unterschied: Bei § 33 müssen alle Kosten einzeln nachgewiesen werden, bei § 33b gilt ein Pauschbetrag ohne Nachweis.

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