§ 34c EStG

Wer im Ausland Einkünfte erzielt und dort Steuern zahlt, kann nach § 34c EStG die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer 2026 anrechnen oder als Betriebsausgabe abziehen. Berechnen Sie den Anrechnungshöchstbetrag.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 34c EStG: Ausländische Steuer 2026 — Anrechnung und Abzug

Deutschland besteuert unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit ihrem Welteinkommen — also auch mit Einkünften, die im Ausland erzielt und dort besteuert werden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht § 34c EStG zwei Methoden vor: die Anrechnungs- und die Abzugsmethode.

Bei der Anrechnungsmethode (§ 34c Abs. 1 EStG) wird die im Ausland gezahlte Steuer direkt von der deutschen Einkommensteuer abgezogen. Die Anrechnung ist auf den Anrechnungshöchstbetrag begrenzt: (ausländische Einkünfte / Gesamteinkünfte) × deutsche ESt. Liegt die ausländische Steuer darunter, wird der tatsächliche Betrag angerechnet.

Praktisches Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erzielt 15.000 € ausländische Mieteinnahmen bei Gesamteinkünften von 60.000 € und zahlt im Ausland 2.000 € Steuer. Die deutsche ESt beträgt 12.000 €. Höchstbetrag = (15.000 / 60.000) × 12.000 = 3.000 €. Da die ausländische Steuer (2.000 €) unter dem Höchstbetrag liegt, werden die vollen 2.000 € angerechnet. Die deutsche ESt beträgt damit 10.000 €.

Die Abzugsmethode (§ 34c Abs. 2 EStG) erlaubt es, die ausländische Steuer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten vom Einkommen abzuziehen statt von der Steuer. Dies ist dann günstiger, wenn die ausländische Steuer den Höchstbetrag übersteigt oder wenn der individuelle Grenzsteuersatz hoch ist.

§ 34c gilt nicht, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Deutschland hat DBAs mit über 90 Ländern. Diese Abkommen haben Vorrang und regeln eigenständig die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung — meist Anrechnungs- oder Freistellungsmethode je nach Einkunftsart und Land.

Besondere Bedeutung hat § 34c für Einkünfte aus Ländern ohne DBA sowie für Quellensteuerabzüge auf Dividenden und Zinsen, auch bei DBA-Ländern, wenn der DBA-Quellensteuersatz nicht auf null reduziert wird.

Häufige Fragen zu § 34c EStG

Was regelt § 34c EStG?

§ 34c EStG regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung für unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Ausland Einkünfte erzielen und dafür im Ausland Steuern zahlen. Es gibt zwei Methoden: die Anrechnungsmethode (Abs. 1) — ausländische Steuer wird direkt von der deutschen ESt abgezogen — und die Abzugsmethode (Abs. 2) — ausländische Steuer wird als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen.

Was sind ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG?

§ 34d EStG zählt abschließend auf: Einkünfte aus in ausländischen Staaten belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, aus ausländischen gewerblichen Betriebsstätten, aus in ausländischen Staaten belegenem unbeweglichem Vermögen, sowie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus dem Ausland unter bestimmten Voraussetzungen.

Wie wird der Anrechnungshöchstbetrag berechnet?

Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich aus: (Ausländische Einkünfte / Gesamtbetrag der Einkünfte) × deutsche tarifliche Einkommensteuer. Dieser Betrag stellt die maximale Anrechnung dar. Liegt die ausländische Steuer unter diesem Höchstbetrag, wird die niedrigere ausländische Steuer angerechnet.

Wann lohnt die Abzugsmethode statt der Anrechnungsmethode?

Die Abzugsmethode (§ 34c Abs. 2 EStG) lohnt sich, wenn die ausländische Steuer den Anrechnungshöchstbetrag übersteigt. In diesem Fall erhöht der Abzug die Betriebsausgaben oder Werbungskosten und vermindert den steuerpflichtigen Gewinn — was bei einem hohen Grenzsteuersatz vorteilhaft sein kann.

Gilt § 34c auch bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

§ 34c gilt subsidiär — also nur, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem betreffenden Land besteht oder wenn das DBA die Anrechnung auf § 34c verweist. Die meisten deutschen DBAs sehen selbst eine Anrechnungs- oder Freistellungsmethode vor und gehen § 34c vor.

Muss die ausländische Steuer nachgewiesen werden?

Ja. Das Finanzamt kann Nachweise über die ausländische Steuerfestsetzung und -zahlung verlangen. Geeignete Nachweise sind: ausländische Steuerbescheide, offizielle Steuerbescheinigungen, Belege über die Zahlung. Bei Quellensteuerabzügen (z.B. auf Dividenden) genügt häufig die Bankbescheinigung.

Weitere Steuer-Rechner

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