Wenn dasselbe Vermögen sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegt, ermöglicht § 35b EStG eine Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer. Berechnen Sie hier Ihren Anrechnungsbetrag.
Rechtsgrundlage
- § 35b Einkommensteuergesetz — Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (EStG) ↗
§ 35b EStG: Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer bei Doppelbelastung.
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 35 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
ErbStG: Festsetzung und Erhebung der Erbschaftsteuer.
Gültig ab: 1. 1. 2024
§ 35b EStG: Steuerermäßigung bei Erbschaft 2026 — Keine doppelte Besteuerung
Eine besondere Steuersituation entsteht, wenn ererbtes Vermögen nicht nur der Erbschaftsteuer unterliegt, sondern anschließend auch Einkünfte erzeugt, die der Einkommensteuer unterliegen. Man spricht von einer "ertragssteuerlichen Doppelbelastung". § 35b EStG bietet hier eine Lösung: Die auf die Erbschaft entfallende Erbschaftsteuer kann von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Klassische Fälle sind ererbte Mietimmobilien, bei denen sowohl Erbschaftsteuer auf den Wert der Immobilie anfällt als auch Einkommensteuer auf die laufenden Mieteinnahmen. Oder ererbte Unternehmensbeteiligungen: Erbschaftsteuer auf die Beteiligung, Einkommensteuer auf Gewinnanteile oder Veräußerungsgewinne.
Die Anrechnung ist auf die niedrigere der beiden Belastungen begrenzt: Entweder auf die Erbschaftsteuer, die auf die betreffenden Einkünfte entfällt, oder auf die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt. Ein Überhang geht verloren. Die Anrechnung kann in den ersten fünf Jahren nach dem Erbfall beantragt werden.
Für die praktische Anwendung ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich: Welche Einkünfte gehen auf das ererbte Vermögen zurück? Welcher Teil der Erbschaftsteuer entfällt auf dieses Vermögen? Diese Aufteilung muss nachvollziehbar sein und kann im Streitfall das Finanzamt nachprüfen.
Steuerberater empfehlen, § 35b bereits in der Erbschaftsteuererklärung mitzudenken und die relevanten Wertansätze so zu gestalten, dass die spätere Anrechnung optimal wirkt. Besonders bei hohen erbschaftsteuerpflichtigen Werten und hohen laufenden Erträgen (z.B. hoch rentable Gewerbeimmobilien) kann die Ersparnis erheblich sein.
Häufige Fragen zu § 35b EStG
Wann greift § 35b EStG?
§ 35b EStG greift, wenn dieselben Wirtschaftsgüter sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegen — also eine echte Doppelbesteuerung vorliegt. Das ist z.B. der Fall bei: Fremdvermieteten Immobilien aus Erbschaft (Mieteinnahmen ESt + ErbSt auf Immobilie), Unternehmensbeteiligungen (Gewinn ESt + ErbSt auf Beteiligung) oder festverzinslichen Wertpapieren aus Erbschaft.
Wie hoch ist der Anrechnungsbetrag nach § 35b?
Der Anrechnungsbetrag ist der niedrigere der beiden Werte: Erbschaftsteuer auf die erbschaftsteuerbelasteten Einkünfte ODER Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt. Ein Überhang der Erbschaftsteuer über die Einkommensteuer kann nicht angerechnet werden und geht verloren.
Wie wird der Einkommensteueranteil auf die Erbschaftseinkünfte ermittelt?
Der Einkommensteueranteil wird anteilig ermittelt: (Einkünfte aus Erbschaft / Gesamteinkünfte) × tarifliche ESt. Dabei kann auch eine stufenweise Berechnung (Differenzmethode) angewendet werden. Bei der Praxis empfiehlt sich die Einbindung eines Steuerberaters, da die genaue Zuordnung kompliziert sein kann.
Gibt es einen Zeitraum für die Anwendung des § 35b?
§ 35b EStG gilt im Todesjahr und in den vier folgenden Veranlagungszeiträumen. Danach ist keine Anrechnung mehr möglich. Der Antrag muss also rechtzeitig gestellt werden. Die Zuordnung zur Erbschaft muss eindeutig und nachweisbar sein.
Gilt § 35b auch für Schenkungen?
Nein. § 35b EStG gilt ausschließlich bei Erbfällen (Tod des Erblassers). Bei Schenkungen greift die Vorschrift nicht. Allerdings kann die Schenkungsteuer unter Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften steht.
Was ist der Unterschied zu § 34c EStG?
§ 34c EStG betrifft ausländische Steuern auf ausländische Einkünfte (Anrechnung ausländischer Einkommensteuer), § 35b EStG betrifft die Erbschaftsteuer auf inland- oder auslandsbelastetes Nachlassvermögen. Beide Paragraphen können theoretisch kombiniert werden, wenn erbschaftsteuerbelastetes Vermögen ausländische Einkünfte erzielt.