Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer 2026 anrechnen. Der Anrechnungsbetrag beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
Rechtsgrundlage
- § 35 Einkommensteuergesetz — Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (EStG) ↗
§ 35 EStG: 3,8-facher Gewerbesteuer-Messbetrag als Abzug von der Einkommensteuer.
Gültig ab: 1. 1. 2008
- § 14 GewStG Gewerbesteuergesetz (GewStG) ↗
Entstehung und Berechnung der Gewerbesteuer.
Gültig ab: 1. 1. 2024
§ 35 EStG: Gewerbesteueranrechnung 2026 — Doppelbesteuerung vermeiden
Gewerbliche Einkünfte unterliegen sowohl der Einkommensteuer (als Teil des zu versteuernden Einkommens) als auch der Gewerbesteuer. Diese Doppelbelastung wird durch § 35 EStG weitgehend ausgeglichen: Der Steuerpflichtige kann das 3,8-fache des für ihn festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags von der Einkommensteuer abziehen.
Da der Gewerbesteuer-Messbetrag 3,5 % des Gewerbeertrags beträgt, entspricht die Anrechnung 13,3 % des Gewerbeertrags (3,8 × 3,5 %). Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 14 % des Gewerbeertrags. Der verbleibende Unterschied von 0,7 % (= 14 − 13,3 %) stellt die nicht kompensierbare Restbelastung dar.
Praktisches Beispiel: Einzelunternehmer Max Müller erzielt einen Gewerbeertrag von 100.000 €. Der Gewerbesteuer-Messbetrag beträgt 3.500 € (3,5 %). Bei einem Hebesatz von 400 % zahlt er 14.000 € Gewerbesteuer. Den Anrechnungsbetrag ermittelt er: 3.500 × 3,8 = 13.300 €. Diese 13.300 € zieht er von seiner Einkommensteuer ab. Die Gewerbesteuerbelastung beträgt effektiv nur 700 € (14.000 − 13.300).
Wichtige Begrenzungen: Der Anrechnungsbetrag darf nicht höher sein als die tatsächlich festgesetzte Gewerbesteuer. Außerdem ist er auf die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer begrenzt. Wer also nur einen Teil seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht, kann auch nur einen entsprechenden Anteil der ESt damit verrechnen.
Für Mitunternehmer von Personengesellschaften gilt: Die Anrechnung erfolgt auf Ebene des einzelnen Gesellschafters entsprechend seinem Gewinnanteil. Die Gesellschaft selbst zahlt die Gewerbesteuer, aber der gesellschafterbezogene Anteil am Messbetrag wird auf die persönliche Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet.
Häufige Fragen zu § 35 EStG
Wie funktioniert die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG?
Das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags wird von der Einkommensteuer abgezogen. Da der Gewerbesteuer-Messbetrag 3,5 % des Gewerbeertrags beträgt, entspricht das 3,8 × 3,5 % = 13,3 % des Gewerbeertrags. Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 % zahlt der Unternehmer 14 % Gewerbesteuer, bekommt aber 13,3 % auf die ESt angerechnet — effektiv nahezu volle Kompensation.
Gilt § 35 EStG auch für GmbHs und AGs?
Nein. § 35 EStG gilt ausschließlich für natürliche Personen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen — also Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zahlen stattdessen Körperschaftsteuer, für die § 35 nicht gilt.
Was passiert bei einem Hebesatz unter 380%?
Bei Hebesätzen unter 380 % ist der 3,8-fache Messbetrag höher als die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. In diesem Fall ist der Anrechnungsbetrag auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Kommunen mit sehr niedrigen Hebesätzen (unter 200 % ist der Mindesthebesatz) gibt es in der Praxis nicht mehr.
Wie wird der Anteil bei Personengesellschaften berechnet?
Bei einer Personengesellschaft (OHG, KG) steht jedem Gesellschafter der Anrechnungsbetrag entsprechend seines Gewinnanteils zu. Maßgeblich ist der gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsschlüssel. Der jeweilige Gesellschafter rechnet seinen Anteil am 3,8-fachen Messbetrag auf seine persönliche Einkommensteuer an.
Kann die Gewerbesteueranrechnung zu einer Steuererstattung führen?
Nein. § 35 EStG sieht keine Erstattung vor, wenn der Anrechnungsbetrag die Einkommensteuer übersteigt. Der Anrechnungsbetrag ist auf die Höhe der auf gewerbliche Einkünfte entfallenden Einkommensteuer begrenzt. Ein nicht nutzbarer Überhang geht verloren.
Wann lohnt sich die Gewerbesteueranrechnung besonders?
Die Anrechnung lohnt sich am meisten bei hohen Gewerbesteuersätzen (hoher Hebesatz) und hohem Gewerbeertrag. Bei einem Hebesatz von 400 % und vollem Anrechnungsbetrag wird die Gewerbesteuer fast vollständig auf die ESt angerechnet. Bei Verlustjahren (Gewerbeertrag = 0) gibt es keinen Messbetrag und damit auch keine Anrechnung.