Berechnen Sie die pauschale Lohnsteuer nach § 40 EStG: 25 % auf bestimmte Bezüge wie Erholungsbeihilfen, Arbeitsmittel und sonstige kurzfristige Zahlungen. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer und entlastet den Arbeitnehmer — inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Rechtsgrundlage
- § 40 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen — 25 % Pauschalsteuer für bestimmte Bezüge
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 40 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Abgeltungswirkung — Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber
Gültig ab: 1. 1. 2007
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG — Überblick
§ 40 EStG bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, die Lohnsteuer für bestimmte Bezüge pauschal mit 25 % abzuführen, anstatt den individuellen Steuersatz jedes Arbeitnehmers anzuwenden. Das vereinfacht die Lohnabrechnung erheblich und schafft Planungssicherheit für den Arbeitgeber.
Die Vorschrift gliedert sich in zwei Tatbestände: § 40 Abs. 1 EStG erlaubt auf Antrag die Pauschalierung sonstiger Bezüge (nicht laufende Lohnzahlungen), wenn der individuelle Steuersatz des Arbeitnehmers nicht über 25 % liegt. § 40 Abs. 2 EStG nennt bestimmte Bezugsarten, für die eine Pauschalierung kraft Gesetzes möglich ist.
Erholungsbeihilfen — Freigrenzen nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG
Erholungsbeihilfen gehören zu den meistgenutzten Anwendungsfällen von § 40 EStG. Der Arbeitgeber kann bis zu 156 € je Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten und 52 € je Kind pauschal mit 25 % versteuern. Diese Beträge sind jährlich gewährbar. Voraussetzung ist, dass die Zahlung tatsächlich für Erholungszwecke (Urlaub, Kur, Erholung) verwendet wird — ein Nachweis ist ratsam, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Arbeitsmittel und Sachbezüge
Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt überlässt und die über die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) hinausgehen, können nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG pauschal versteuert werden. Typische Beispiele sind Bücher, Werkzeuge oder Arbeitskleidung, die nicht ausschließlich dienstlich genutzt werden.
Abgeltungswirkung und Sozialversicherung
Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber (§ 40 Abs. 3 EStG) hat Abgeltungswirkung: Der Arbeitnehmer muss den entsprechenden Bezug nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben. Die Pauschalsteuer selbst ist für den Arbeitgeber eine Betriebsausgabe und mindert dessen Gewinn. Für die Sozialversicherungspflicht gelten gesonderte Regeln nach dem SGB IV — die steuerliche Pauschalierung führt nicht automatisch zu SV-Freiheit.
Bemessungsgrundlage und Berechnung
Der Pauschalsteuersatz von 25 % wird auf den Bruttobetrag der Zuwendung angewandt. Darauf fallen Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Pauschalsteuer) und ggf. Kirchensteuer (9 % bzw. 8 % in Bayern und Baden-Württemberg) an. Der Arbeitgeber meldet die Pauschalsteuer in der monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt an und führt sie bis zum 10. des Folgemonats ab.
Häufige Fragen zur Pauschalsteuer § 40 EStG
Für welche Bezüge gilt § 40 EStG?
§ 40 EStG ermöglicht die Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Bezüge mit 25 %. Dazu zählen nach Abs. 2: Erholungsbeihilfen bis zu bestimmten Grenzen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3), Arbeitsmittel, unentgeltliche Mahlzeiten, Fahrtkostenerstattungen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 sowie nach Abs. 1 kurzfristig gewährte sonstige Bezüge, wenn der Steuersatz des Arbeitnehmers bekanntermaßen niedrig ist.
Was sind die Grenzen für die Erholungsbeihilfe nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG?
Erholungsbeihilfen können pauschal mit 25 % versteuert werden bis zu 156 € je Arbeitnehmer, 104 € für den (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehegatten und 52 € je Kind (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Diese Grenzen gelten kumulativ, d.h. eine Familie mit zwei Kindern kann bis zu 364 € erhalten. Die Zahlung muss nachweislich für Erholungszwecke verwendet werden.
Wie wird die Pauschalsteuer nach § 40 EStG abgerechnet?
Der Arbeitgeber übernimmt die Pauschalsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG) und meldet sie in der monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung beim Betriebsstättenfinanzamt an. Die Abgeltungswirkung befreit den Arbeitnehmer davon, den Bezug in seiner Einkommensteuererklärung zu erfassen. Auf die Pauschalsteuer fallen Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer an.
Wann darf der Arbeitgeber § 40 Abs. 1 EStG anwenden?
§ 40 Abs. 1 EStG erlaubt die Pauschalierung mit 25 % für sonstige Bezüge (d.h. nicht laufende Bezüge), wenn die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahreslohn des Arbeitnehmers nicht höher als 25 % wäre, oder wenn es sich um eine größere Zahl von Fällen handelt und eine Nachversteuerung unverhältnismäßig aufwändig wäre. Das Finanzamt muss zustimmen (Pauschalierungsantrag).
Fallen Sozialversicherungsbeiträge auf pauschal besteuertes Arbeitsentgelt an?
Ja — die Pauschalierung nach § 40 EStG hat keine automatische Auswirkung auf die Sozialversicherung. Ob SV-Beiträge anfallen, richtet sich nach dem SGB IV (§ 14 SGB IV Arbeitsentgelt). Erholungsbeihilfen bis zu den Freigrenzen sind i.d.R. auch SV-frei. Bei Sachbezügen und Arbeitsmitteln kommt es auf den Einzelfall an — ggf. sind SV-Beiträge zusätzlich abzuführen.
Was ist der Unterschied zwischen § 40 EStG und § 37b EStG?
§ 40 EStG gilt für bestimmte Lohnzahlungen des Arbeitgebers an eigene Arbeitnehmer (Arbeitnehmer-Bezüge). § 37b EStG gilt für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte (z.B. Kunden und Geschäftspartner). Der Steuersatz ist bei § 37b EStG 30 %, bei § 40 EStG je nach Fall 25 %. Beide Vorschriften ermöglichen die Übernahme der Steuer durch den Zuwendenden.