§ 7g Abs. 5 EStG

Kleine und mittlere Betriebe (Gewinn ≤ 200.000 €) können nach § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von 20 % auf neue bewegliche Wirtschaftsgüter geltend machen. Die Sonder-AfA kann im Anschaffungsjahr und in den vier Folgejahren frei verteilt werden. Kombinierbar mit der regulären linearen AfA.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Sonderabschreibung nach § 7g EStG — Grundlagen für kleine Betriebe

§ 7g EStG bietet kleinen und mittleren Betrieben zwei steuerliche Instrumente zur Investitionsförderung: den Investitionsabzugsbetrag (IAB) vor der Anschaffung und die Sonderabschreibung nach Anschaffung. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt es, im Anschaffungsjahr und in den vier folgenden Jahren insgesamt 20 % der Anschaffungskosten als Sonder-AfA abzuschreiben — zusätzlich zur regulären AfA.

Fördervoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Betriebe, deren Gewinn im Vorjahr 200.000 € nicht überstiegen hat (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Diese Grenze gilt einheitlich für alle Unternehmensformen — Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Das Wirtschaftsgut muss neu (nicht gebraucht) und ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein. Es muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

Kombination mit regulärer AfA

Im Anschaffungsjahr können Sonder-AfA und reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG kombiniert werden. Bei einem Wirtschaftsgut mit 10.000 € Anschaffungskosten, 10 % regulärer AfA und 20 % Sonder-AfA ergibt sich im Jahr 1: reguläre AfA 1.000 € + Sonder-AfA 2.000 € = 3.000 € Gesamtabschreibung. Der Restbuchwert sinkt auf 7.000 €. In den Folgejahren wird die reguläre AfA auf Basis des geminderten Restbuchwerts berechnet; die verbleibende Sonder-AfA (falls nicht komplett im Jahr 1 genutzt) kann auf Jahre 2–5 verteilt werden.

Verhältnis zum Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab als Betriebsausgabe abzuziehen (max. 200.000 €). Nach der Anschaffung wird der IAB den Anschaffungskosten hinzugerechnet und gleichzeitig gewinnerhöhend aufgelöst. Netto sinken die AfA-Bemessungsgrundlage um den IAB-Betrag. Die anschließende Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG bezieht sich dann auf die geminderten Kosten. Beide Instrumente sind kombinierbar, aber der Gesamtvorteil ist abzuwägen.

Steuerersparnis berechnen

Die Steuerersparnis aus der Sonder-AfA hängt vom persönlichen oder körperschaftsteuerlichen Steuersatz ab. Bei einem Einzelunternehmer mit Grenzsteuersatz von 42 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %) ergibt sich ein effektiver Satz von ca. 44,3 %. Eine Sonder-AfA von 2.000 € spart dann rund 886 € Steuern. Die zeitliche Vorverlagerung der Abschreibung hat einen Zinsvorteil gegenüber der Verteilung über die Nutzungsdauer.

Häufige Fragen zur Sonderabschreibung § 7g EStG

Wer darf die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nutzen?

Die Sonderabschreibung steht kleinen und mittleren Betrieben (KMU) zu, deren Gewinn im Vorjahr 200.000 € nicht überschritten hat. Dies gilt für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Die Betriebsgröße nach Bilanzsumme oder Umsatz ist nicht maßgeblich — nur der Jahresgewinn (nach § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist entscheidend.

Wie hoch ist die Sonderabschreibung und über welchen Zeitraum?

Die Sonderabschreibung beträgt maximal 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Sie kann im Anschaffungsjahr und in den vier folgenden Jahren beliebig verteilt werden — insgesamt aber nie mehr als 20 % der Anschaffungskosten. Im Anschaffungsjahr kann die Sonder-AfA mit der regulären linearen AfA kombiniert werden.

Für welche Wirtschaftsgüter gilt § 7g Abs. 5 EStG?

Die Sonderabschreibung gilt ausschließlich für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zum Zeitpunkt der Anschaffung neu sind. Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen. Außerdem muss das WG mindestens ein Jahr nach der Anschaffung zu mindestens 90 % im Betrieb verbleiben. PKW, Flugzeuge und bestimmte andere Fahrzeuge sind von der Förderung ausgenommen.

Muss ich vorher einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet haben?

Nein, der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG sind unabhängige Instrumente. Die Sonder-AfA kann auch ohne vorherigen IAB genutzt werden. Hat man einen IAB gebildet und damit die Anschaffungskosten gemindert, berechnet sich die Sonder-AfA auf die geminderten (niedrigeren) Kosten.

Wie wirkt sich die Sonder-AfA auf den Restbuchwert aus?

Im Anschaffungsjahr: reguläre lineare AfA (z.B. 10 %) plus Sonder-AfA (20 %) = 30 % der Anschaffungskosten werden abgeschrieben. Der Restbuchwert am Jahresende beträgt dann 70 %. In den Folgejahren (Jahr 2–6) wird die normale AfA auf Basis des geminderten Restbuchwerts berechnet. Nach Ablauf der Nutzungsdauer ist das WG vollständig abgeschrieben.

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