§ 35a EStG

Berechnen Sie Ihre Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG. 20 % der Kosten werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen — Minijob max. 510 €, Haushaltshilfe und Pflege je max. 4.000 €. Gesamtmaximum: 8.510 € Steuerersparnis.

Haushaltsnahe Dienstleistungen Rechner 2026

§ 35a EStG — 20 % Steuerermäßigung direkt von der Steuerschuld

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Haushaltsnahe Dienstleistungen — § 35a EStG im Detail

§ 35a EStG — direkte Steuerminderung statt Abzug

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG ist besonders wertvoll: Sie mindert die Einkommensteuerschuld direkt — nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Das bedeutet: 1 € Ermäßigung spart exakt 1 € Steuern, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Ein Steuerabzug (wie Betriebsausgaben) wäre dagegen nur so wertvoll wie der marginale Steuersatz.

Insgesamt können Haushalte bis zu 8.510 € Steuerermäßigung pro Jahr erzielen: 510 € für geringfügige Beschäftigung (Minijob), je 4.000 € für sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe und für Dienstleistungsunternehmen. Hinzu kommen bis zu 4.000 € für Pflege- und Betreuungsleistungen. Da die Kategorien nebeneinander genutzt werden können, sind hohe Gesamtersparnisse möglich.

Minijob im Haushalt — § 35a Abs. 1

Beschäftigen Sie eine geringfügig bezahlte Haushaltshilfe (bis 556 € pro Monat seit 2024), können Sie 20 % der Aufwendungen — maximal 510 € pro Jahr — von der Steuer abziehen. Voraussetzung: Das Beschäftigungsverhältnis muss über das Haushaltsscheck-Verfahrenbei der Minijob-Zentrale angemeldet sein. Barzahlung ist steuerlich nicht anerkannt. Der Arbeitgeber-Pauschalabgabensatz für Haushaltsminijobbende beträgt 14,93 % (ohne Unfallversicherung).

Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe — § 35a Abs. 2 S. 1

Bei einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Haushaltshilfe (über 556 €/Monat) beträgt die Ermäßigung 20 % der Arbeitgeberkosten, maximal 4.000 € pro Jahr. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen Bruttolohn, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch hier gilt: kein Barzahlung, Überweisung ist Pflicht.

Dienstleistungsunternehmen und Pflege — § 35a Abs. 2 S. 2

Wenn Sie ein Unternehmen beauftragen (Reinigungsfirma, Gartenpflege, Winterdienst, Umzugshelfer), können Sie 20 % des Lohnanteils der Rechnung abziehen — bis zu 4.000 € pro Jahr. Materialkosten sind nicht absetzbar; die Rechnung muss den Lohnanteil separat ausweisen oder das Finanzamt erkennt den Gesamtbetrag nicht an. Gleiches gilt für Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt — ambulanter Pflegedienst, Tagespflege im eigenen Zuhause, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen durch anerkannte Dienste.

Häufige Fragen zu § 35a EStG

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden: Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Wäschepflege. Beauftragt man ein Unternehmen, kann man 20 % der Lohnkosten (Materialkosten sind ausgeschlossen) direkt von der Einkommensteuer abziehen — max. 4.000 € pro Jahr.

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und haushaltsnaher Dienstleistung?

§ 35a unterscheidet drei Kategorien: (1) Geringfügige Beschäftigung (Minijob, bis 556 €/Monat) — 20 % Ermäßigung, max. 510 € p.a. (Abs. 1). (2) Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe — 20 %, max. 4.000 € p.a. (Abs. 2 S. 1). (3) Dienstleistungsunternehmen (Reinigung, Gartenpflege) oder Pflege — 20 %, max. 4.000 € p.a. (Abs. 2 S. 2). Die Kategorien können nebeneinander genutzt werden — Gesamtmaximum 8.510 € Steuerersparnis.

Muss ich eine Rechnung haben, um die Ermäßigung zu bekommen?

Ja — zwingend. Das Finanzamt verlangt bei Dienstleistungsunternehmen eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und einen Überweisungsbeleg (kein Barzahlung!). Bei Minijobs genügt die Meldung bei der Minijob-Zentrale und der Abzug über das Haushaltsscheck-Verfahren. Eine Barzahlung wird steuerlich nicht anerkannt, unabhängig von der Höhe.

Zählen Materialkosten auch zur Ermäßigung?

Nein. § 35a EStG gilt ausschließlich für Lohnkosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten des Dienstleisters. Materialkosten (Reinigungsmittel, Pflanzen, Dünger) sind ausgeschlossen. Handwerkerleistungen (Reparaturen, Renovierungen) werden dagegen nach § 35a Abs. 3 EStG gefördert — 20 %, max. 1.200 € — und sind in unserem Rechner nicht enthalten.

Kann ich § 35a nutzen, wenn ich Pflegegeld erhalte?

Nur teilweise. Soweit Pflegeleistungen durch das Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Erstattungen von der Pflegekasse gedeckt werden, können Sie keine § 35a Ermäßigung geltend machen. Nur der selbst getragene Restbetrag (Eigenanteil) ist begünstigungsfähig. Beispiel: Pflegedienst 2.000 € pro Monat, Pflegekasse zahlt 1.612 € — nur 388 € Eigenanteil pro Monat zählen für § 35a.

Können Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?

Ja — Mieter können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf sie umgelegt werden (Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege im Gemeinschaftsbereich). Der Vermieter muss die entsprechenden Beträge in der Nebenkostenabrechnung separat ausweisen oder eine Bescheinigung ausstellen. Seit 2010 dürfen Vermieter diese Bescheinigungen durch Dienstleister (Hausverwaltung) erteilen lassen.

Weitere Steuerrechner