§ 287 InsO — Wohlverhaltensperiode 3 Jahre

Berechnen Sie Ihren monatlichen Abführungsbetrag und die Gesamttilgung in der 3-jährigen Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz. Der Rechner berücksichtigt die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO (2026: 1.491,75 €), Erhöhungen für Unterhaltsberechtigte (+560,73 € je Person) sowie weitere anerkannte Abzüge.

Insolvenzplan 3-Jahres-Tilgungsplan (§ 287 InsO)

Wohlverhaltensperiode Privatinsolvenz: monatliche Abführung und Gesamttilgung berechnen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Privatinsolvenz 3-Jahres-Plan — Grundlagen § 287 InsO 2026

Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) ermöglicht überschuldeten Privatpersonen nach einer Wohlverhaltensperiode einen Neustart: Alle verbleibenden Schulden werden durch die Restschuldbefreiung erlassen. Seit der Reform durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Oktober 2021) beträgt die Wohlverhaltensperiode nach § 287 InsO nur noch 3 Jahre — eine erhebliche Verkürzung gegenüber den früheren 6 Jahren.

Pfändungsfreigrenze 2026 nach § 850c ZPO

Während der Wohlverhaltensperiode führt der Schuldner das Einkommen über der Pfändungsfreigrenze an den Treuhänder ab. Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO schützt ein Mindesteinkommen für den Lebensunterhalt. Ab 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.491,75 €. Für jede unterhaltspflichtige Person (z. B. Kinder, Ehepartner ohne eigenes Einkommen) erhöht sich die Freigrenze um je 560,73 €. Diese Beträge werden alle zwei Jahre an die Lohnentwicklung angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Berechnung des monatlichen Abführungsbetrags

Der monatlich an den Treuhänder abzuführende Betrag ergibt sich als: Nettoeinkommen − Pfändungsfreigrenze gesamt − sonstige anerkannte Abzüge (≥ 0). Verdient der Schuldner weniger als die Freigrenze, entfällt die Abführungspflicht vollständig — der Treuhänder erhält nichts, die Wohlverhaltensperiode läuft aber weiter. Über 36 Monate summiert sich der abgeführte Betrag zur Gesamttilgung, die die anteilige Befriedigung der Gläubiger bestimmt.

Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss der Schuldner nach § 305 InsO einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternehmen — vermittelt durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt. Scheitert dieser (oder stimmen nicht alle Gläubiger zu), wird das Insolvenzverfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Nach Eröffnung wird ein Treuhänder bestellt, der das Vermögen verwaltet und das abgeführte Einkommen an die Gläubiger verteilt.

Vor- und Nachteile der Privatinsolvenz

Vorteile: Vollständiger Schuldenerlass nach 3 Jahren, Vollstreckungsschutz während des Verfahrens, strukturierter Neustart, Schutz vor Gläubigerbelästigungen. Nachteile: Negative SCHUFA-Einträge für 6 Jahre nach Restschuldbefreiung, eingeschränkte Kreditwürdigkeit, Verfahrenskosten (können gestundet werden), öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzbekanntmachungsportal, Einschränkungen bei bestimmten Berufen (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Geschäftsführer einer GmbH). Eine sorgfältige Abwägung und professionelle Beratung vor der Antragstellung ist dringend empfohlen.

Häufige Fragen zur Privatinsolvenz und dem 3-Jahres-Tilgungsplan

Was ist die Wohlverhaltensperiode bei der Privatinsolvenz?

Die Wohlverhaltensperiode ist der Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abführt und bestimmte Verhaltenspflichten erfüllt. Nach der InsO-Reform 2021 (§ 287 InsO) beträgt die Wohlverhaltensperiode nur noch 3 Jahre (36 Monate) — früher waren es 6 Jahre. Nach Ablauf und bei korrektem Verhalten erhält der Schuldner die Restschuldbefreiung: alle verbleibenden Schulden werden erlassen.

Wie berechnet sich das abzuführende Einkommen in der Privatinsolvenz?

Das monatlich abzuführende Einkommen ergibt sich als Differenz zwischen dem Nettoeinkommen und der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO. Die Grundfreigrenze beträgt 2026 monatlich 1.491,75 €. Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich die Freigrenze um 560,73 €. Zusätzlich können vom Insolvenzgericht anerkannte Abzüge (z. B. notwendige Fahrtkosten zur Arbeit) die Freigrenze weiter erhöhen. Der verbleibende Betrag über der Freigrenze wird an den Treuhänder abgeführt.

Was passiert mit dem abgeführten Geld in der Insolvenz?

Das abgeführte Geld verwaltet der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder. Zunächst werden damit die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Treuhändergebühren) bezahlt. Der verbleibende Betrag wird nach einer festgelegten Reihenfolge (Insolvenztabelle) anteilig an die Gläubiger ausgeschüttet. Die Quote, die Gläubiger tatsächlich erhalten, ist in vielen Verbraucherinsolvenzen sehr gering — oft nur wenige Prozent der Forderung. Nach Ablauf der 3 Jahre werden alle verbleibenden Schulden durch die Restschuldbefreiung erlassen.

Welche Pflichten hat der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode?

Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner nach §§ 295, 295a InsO folgende Pflichten erfüllen: Erwerbsobliegenheit (zumutbare Arbeit annehmen oder aktiv suchen), pfändbares Einkommen an den Treuhänder abführen, den Wohnsitz- oder Stellenwechsel dem Insolvenzgericht melden, keine neue Schulden gegenüber einzelnen Gläubigern bevorzugen, sowie bei Erbschaften die Hälfte des Erbes an den Treuhänder abgeben. Verstöße können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Kann die Restschuldbefreiung verweigert werden?

Ja. Die Restschuldbefreiung kann nach § 290 InsO auf Antrag eines Gläubigers versagt werden, wenn der Schuldner bestimmte Straftaten begangen hat (z. B. Insolvenzverschleppung, Betrug), falsche Angaben im Insolvenzantrag gemacht hat, die Erwerbsobliegenheit verletzt hat, in den letzten 5 Jahren eine andere Insolvenz hatte, oder Vermögen verheimlicht hat. Es empfiehlt sich daher, alle Pflichten genau einzuhalten und bei Unsicherheiten einen Insolvenzberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Gilt die 3-Jahres-Regel für alle Insolvenzverfahren?

Die verkürzte Wohlverhaltensperiode von 3 Jahren nach § 287 Abs. 2 InsO gilt seit dem 1. Oktober 2021 für alle Verbraucherinsolvenzen und unternehmerische Insolvenzverfahren natürlicher Personen. Für Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, galt noch die 6-Jahres-Frist. Verfahren zwischen Oktober 2020 und September 2021 profitieren von einer Übergangslösung mit verkürzten Fristen. Für juristische Personen (GmbH, AG) gibt es keine Restschuldbefreiung — dort endet das Verfahren mit der Auflösung der Gesellschaft.

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