Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten nach § 17 InsVV eine Stundenvergütung zwischen 50 und 300 € je nach Qualifikation und Aufwand. Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses erhalten zusätzlich eine Pauschale von 500 € (§ 17 Abs. 2 InsVV). Auf alle Vergütungen fällt Umsatzsteuer von 19 % an.
Bruttovergütung (inkl. MwSt)
1.190,00 €
Berechnung nach § 17 InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung). MwSt 19 % nach § 12 UStG. Die tatsächliche Vergütung kann durch das Insolvenzgericht abweichen.
Rechtsgrundlage
- § 17 InsVV Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- §§ 67–73 InsO Insolvenzordnung — Gläubigerausschuss (InsO) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Vergütung des Gläubigerausschusses nach § 17 InsVV
Rechtsgrundlage: § 17 InsVV
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) regelt in § 17 die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Gesetzgeber räumt dem Insolvenzgericht dabei Ermessen ein: Es setzt die Vergütung unter Berücksichtigung von Qualifikation, Aufwand und Komplexität des Verfahrens fest. Der Stundensatz liegt nach herrschender Rechtsprechung zwischen50 € und 300 €.
Kriterien für die Stundensatzhöhe
Der konkrete Stundensatz richtet sich nach folgenden Gesichtspunkten:
- Qualifikation: Kaufleute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer rechtfertigen höhere Sätze
- Tätigkeitsumfang: Besondere Arbeitsintensität (Großverfahren, komplexe Restrukturierungen)
- Verantwortung: Vorsitz im Ausschuss, besondere Überwachungsaufgaben
- Verfahrensgröße: Bei größeren Verfahren sind höhere Sätze üblich
Vorläufiger Gläubigerausschuss (§ 17 Abs. 2 InsVV)
Seit der InsO-Reform 2012 (ESUG) kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsverfahren einenvorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO). Mitglieder dieses vorläufigen Ausschusses erhalten nach § 17 Abs. 2 InsVV eine zusätzlichePauschale von 500 €, um den Mehraufwand in der frühen Verfahrensphase abzugelten.
Berechnung der Gesamtvergütung
Die Vergütung berechnet sich wie folgt:
- Stunden × Stundensatz = Basisvergütung (netto)
- Ggf. + 500 € Zuschlag (vorläufiger Ausschuss)
- = Nettovergütung
- + 19 % Umsatzsteuer = Bruttovergütung
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung auf Antrag fest. Der Antrag ist mit einem Stundennachweis zu begründen. Gegen den Festsetzungsbeschluss ist sofortige Beschwerde möglich.
Aufgaben des Gläubigerausschusses
Der Gläubigerausschuss überwacht nach §§ 67–73 InsO die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters, unterstützt diesen bei seiner Amtsführung und gibt Zustimmung bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO). Er ist das zentrale Mitbestimmungsorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren.
Abgrenzung: Vergütung des Insolvenzverwalters
Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach §§ 1–3 InsVV und ist masseabhängig gestaffelt — diese unterscheidet sich grundlegend von der Stundenvergütung der GA-Mitglieder. Der vorliegende Rechner berechnet ausschließlich die Vergütung der Ausschussmitglieder nach § 17 InsVV.
Häufige Fragen zur Gläubigerausschuss-Vergütung
Wie hoch ist der Stundensatz für Mitglieder des Gläubigerausschusses?
§ 17 InsVV sieht Stundensätze zwischen 50 € und 300 € vor. Die genaue Höhe hängt von Qualifikation (Rechtsanwalt, Steuerberater, Kaufmann), Aufwand und Verfahrensgröße ab. Das Insolvenzgericht setzt den Satz nach Billigkeit fest.
Was ist die Pauschale für den vorläufigen Gläubigerausschuss?
Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses erhalten nach § 17 Abs. 2 InsVV eine zusätzliche Pauschale von 500 € netto. Diese wird auf die Stundenvergütung aufgeschlagen.
Fällt auf die Vergütung des Gläubigerausschusses Umsatzsteuer an?
Ja, sofern das GA-Mitglied umsatzsteuerpflichtig ist (kein Kleinunternehmer), fällt auf die Vergütung Umsatzsteuer von 19 % an (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Steuer wird aus der Insolvenzmasse entnommen.
Wie wird die Vergütung beantragt und festgesetzt?
Die Vergütung wird beim Insolvenzgericht beantragt. Der Antrag muss einen Stundennachweis enthalten. Das Gericht erlässt einen Festsetzungsbeschluss. Gegen diesen ist sofortige Beschwerde gemäß § 64 Abs. 3 InsO möglich.
Wird die Vergütung des Gläubigerausschusses aus der Masse entnommen?
Ja, die Vergütung der GA-Mitglieder ist eine Masseverbindlichkeit nach § 54 Nr. 2 InsO und wird vorrangig aus der Insolvenzmasse bezahlt, bevor Insolvenzforderungen bedient werden.
Können GA-Mitglieder Auslagen erstatten lassen?
Ja, nach § 17 InsVV werden neben der Vergütung auch notwendige Auslagen (z. B. Fahrtkosten, Kommunikationskosten) erstattet. Diese sind separat nachzuweisen und werden ebenfalls aus der Masse entnommen.