§ 38b, § 39f EStG

Vergleichen Sie die Steuerklassen-Kombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor für Ehepaare. Optimieren Sie Ihr monatliches Netto und sehen Sie, ob Nachzahlungen bei der Einkommensteuer-Erklärung drohen. Alle Berechnungen nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG).

Steuerklassen-Rechner 2026

§ 38b, § 39f EStG — Vergleich III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor

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Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

In Deutschland müssen Ehepaare und eingetragene Lebenspartner eine Steuerklassen- Kombination wählen, die den monatlichen Lohnsteuerabzug bestimmt. Die gängigen Kombinationen sind III/V, IV/IV und seit 2010 auch IV/IV mit Faktor. Die Wahl der Steuerklasse hat keinen Einfluss auf die endgültige Jahressteuerlast, die sich stets aus dem Ehegattensplitting ergibt. Sie beeinflusst jedoch maßgeblich, wie viel Netto monatlich auf dem Konto landet und ob am Ende des Jahres eine Nachzahlung oder Erstattung beim Finanzamt fällig wird.

Steuerklasse III und V

Bei der Kombination III/V wird der Partner mit dem höheren Einkommen in die Steuerklasse III eingeordnet und profitiert vom doppelten Grundfreibetrag durch den Splitting-Tarif. Der andere Partner erhält Steuerklasse V, die keinen eigenen Grundfreibetrag enthält und entsprechend höhere monatliche Abzüge hat. In der Summe ergibt sich oft ein höheres gemeinsames monatliches Netto, allerdings auf Kosten einer ungleichen Verteilung und einer fast sicheren Nachzahlungspflicht bei der Einkommensteuererklärung. Diese Kombination eignet sich besonders, wenn die Einkommen stark auseinandergehen, beispielsweise im Verhältnis 70/30 oder mehr. Seit Einführung des Faktorverfahrens verliert III/V jedoch an Bedeutung.

Steuerklasse IV/IV und das Faktorverfahren

Bei IV/IV wird jeder Partner nach dem Grundtarif besteuert. Die Verteilung ist gerechter, aber die unterjährige Steuerlast kann höher ausfallen als nötig, weil der Splittingvorteil nicht berücksichtigt wird. Das Faktorverfahren nach § 39f EStG löst dieses Problem: Beide Partner bleiben in Steuerklasse IV, aber der monatliche Lohnsteuerabzug wird mit einem individuellen Faktor multipliziert, der die Splittingwirkung vorwegnimmt. So entspricht die monatlich einbehaltene Steuer nahezu der tatsächlichen Jahressteuer. Die Beantragung erfolgt beim Finanzamt und ist seit 2020 mehrmals jährlich möglich. Der Faktor wird auf drei Dezimalstellen berechnet und als ELStAM-Merkmal gespeichert.

Sozialversicherungsbeiträge 2026

Neben der Lohnsteuer werden vom Bruttogehalt auch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen: Krankenversicherung (14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung (3,4 % + ggf. Zuschlag für Kinderlose), Rentenversicherung (18,6 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %). Die Beiträge werden hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Die Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 betragen 5.512,50 Euro monatlich für KV/PV und 8.050 Euro für RV/AV (West). Diese Grenzen gelten unabhängig von der Steuerklasse und werden in unserem Rechner automatisch berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen zu Steuerklassen

Spare ich durch die Steuerklassenwahl Steuern?

Nein. Die endgültige Jahressteuerlast ist bei Ehegatten immer gleich — sie ergibt sich aus dem Ehegattensplitting (§ 32a Abs. 5 EStG). Die Steuerklasse beeinflusst lediglich den monatlichen Lohnsteuerabzug und damit die unterjährige Liquidität. Eine „günstigere" Steuerklasse bedeutet mehr Netto im Monat, aber eine mögliche Nachzahlung bei der Steuererklärung.

Wann lohnt sich die Kombination III/V?

Die Steuerklassen-Kombination III/V lohnt sich, wenn die Bruttogehälter der Partner stark unterschiedlich sind (z. B. 60/40 oder mehr). Der Partner mit dem höheren Einkommen wählt Klasse III (Splitting-Tarif, niedriger Abzug), der andere Klasse V (höherer Abzug). Vorteil: mehr Netto im Monat. Nachteil: fast immer Pflicht zur Einkommensteuererklärung und häufig Nachzahlungen.

Was ist das Faktorverfahren (§ 39f EStG)?

Das Faktorverfahren ist eine Alternative zu III/V und IV/IV. Beide Partner behalten Steuerklasse IV, aber der monatliche Lohnsteuerabzug wird mit einem individuellen Faktor multipliziert. Der Faktor berücksichtigt die Splittingwirkung und sorgt dafür, dass die unterjährig einbehaltene Lohnsteuer nahe an der tatsächlichen Jahressteuer liegt. So entstehen weder große Nachzahlungen noch übermäßige Erstattungen. Den Faktor beantragt man beim Finanzamt.

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Bei der Kombination III/V ist die Abgabe einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Bei IV/IV besteht grundsätzlich keine Pflicht, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen. Beim Faktorverfahren (IV mit Faktor) ist ebenfalls eine Pflichtveranlagung vorgesehen, allerdings fallen die Nachzahlungen in der Regel geringer aus als bei III/V.

Wie wirkt sich die Kirchensteuer auf die Steuerklassenwahl aus?

Die Kirchensteuer wird auf die Lohnsteuer erhoben — 8 % in Bayern, 9 % in allen anderen Bundesländern. Da die Lohnsteuer je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch ist, variiert auch die monatliche Kirchensteuerbelastung. An der endgültigen Jahressteuer ändert die Kirchensteuer bei der Steuerklassenwahl nichts, aber die monatliche Liquiditätsverteilung zwischen den Partnern wird beeinflusst.

Kann ich die Steuerklasse unterjährig wechseln?

Ja, seit 2020 kann die Steuerklassenkombination mehrmals im Jahr gewechselt werden. Der Antrag erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Besonders sinnvoll ist ein Wechsel bei Gehaltsveränderungen, Jobwechsel oder wenn ein Partner in Elternzeit geht (Elterngeld richtet sich nach der Steuerklasse).

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