§§ 14, 16, 19 ErbStG

Prüfen Sie, ob Ihre geplante Schenkung steuerfrei ist — und wie hoch der noch verfügbare Freibetrag nach § 16 ErbStG ist. Der Rechner berücksichtigt frühere Schenkungen der letzten 10 Jahre (§ 14 ErbStG) und zeigt den genauen Steuersatz nach Steuerklasse gemäß § 19 ErbStG. Freibeträge: Kind 400.000 €, Ehegatte 500.000 €, Enkel 200.000 €.

Schenkungsteuer Freibetrag Rechner

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Schenkungsteuer 2026 — Freibeträge, 10-Jahres-Frist und Steuersätze

Die Schenkungsteuer in Deutschland ist eng mit der Erbschaftsteuer verbunden — beide sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und verwenden dieselben Freibeträge und Steuersätze. Sie soll verhindern, dass Vermögensübertragungen durch Schenkungen zu Lebzeiten der Erbschaftsteuer komplett entgehen.

Freibeträge nach § 16 ErbStG

Das ErbStG sieht großzügige persönliche Freibeträge vor, die alle 10 Jahre neu genutzt werden können. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil — bei beiden Eltern also 800.000 Euro alle 10 Jahre. Enkel erhalten 200.000 Euro Freibetrag pro Großelternteil. Alle übrigen Personen — Geschwister, Nichten, Neffen, Freunde und Fremde — haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Die 10-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG)

Ein wichtiges Gestaltungsprinzip der Schenkungsteuer ist die 10-Jahres-Frist. Schenkungen zwischen denselben Personen werden über einen Zeitraum von 10 Jahren zusammengezählt. Der Freibetrag kann also alle 10 Jahre einmal vollständig ausgeschöpft werden. Wer über Jahrzehnte plant, kann erhebliche Vermögenswerte komplett steuerfrei übertragen — beispielsweise können Eltern einem Kind alle 10 Jahre je 400.000 Euro von Mutter und Vater schenken, also 800.000 Euro pro Dekade.

Steuerklassen und Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Das ErbStG kennt drei Steuerklassen. Steuerklasse I umfasst nahe Verwandte (Ehegatte, Kinder, Enkel) mit Steuersätzen von 7 bis 30 Prozent. Steuerklasse II gilt für entferntere Verwandte (Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern) mit Sätzen von 15 bis 43 Prozent. Steuerklasse III betrifft alle übrigen Empfänger mit 30 bis 50 Prozent. Der Steuersatz steigt progressiv mit dem steuerpflichtigen Betrag — kleine Schenkungen über dem Freibetrag werden also günstiger besteuert als sehr große.

Meldepflicht nach § 30 ErbStG

Jede Schenkung — auch eine steuerfreie — muss innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden. Bei notariell beurkundeten Schenkungen erfolgt die Meldung in der Regel durch den Notar. Wer die Meldepflicht verletzt, riskiert im Wiederholungsfall strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.

Häufig gestellte Fragen zur Schenkungsteuer

Wie hoch ist der Freibetrag bei Schenkungen an Kinder?

Kinder können von jedem Elternteil alle 10 Jahre Schenkungen bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten (§ 16 ErbStG). Da Mutter und Vater je einen eigenen Freibetrag haben, können Eltern gemeinsam 800.000 Euro alle 10 Jahre steuerfrei übertragen.

Was bedeutet die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen?

Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person werden über einen Zeitraum von 10 Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der Freibetrag kann also alle 10 Jahre neu genutzt werden. Wer die Frist geschickt plant, kann große Vermögen langfristig steuerfrei übertragen.

Welche Steuerklassen gibt es bei der Schenkungsteuer?

Steuerklasse I gilt für nahe Verwandte: Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern (bei Erbschaft). Steuerklasse II für entferntere Verwandte: Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern. Steuerklasse III für alle übrigen Empfänger. Die Steuerklasse bestimmt den Steuersatz (§ 19 ErbStG).

Müssen Schenkungen beim Finanzamt gemeldet werden?

Ja. Schenkungen müssen gemäß § 30 ErbStG innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden — auch wenn sie steuerfrei sind. Notarielle Schenkungen werden oft automatisch gemeldet. Ohne Meldung können strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Was gilt bei Schenkungen unter Ehegatten?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich gegenseitig alle 10 Jahre bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dieser Freibetrag gilt zusätzlich zum Freibetrag für das gemeinsame Familienheim, das unter weiteren Voraussetzungen vollständig steuerfrei übertragen werden kann.

Wie wird der steuerpflichtige Betrag bei der Schenkungsteuer berechnet?

Vom Schenkungswert wird zunächst der verbleibende Freibetrag abgezogen (Freibetrag minus frühere Schenkungen in den letzten 10 Jahren). Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Betrag wird der Steuersatz nach § 19 ErbStG angewendet. Der Rechner zeigt alle Schritte transparent.

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