§ 10 EStG

Berechnen Sie Ihre abzugsfähigen Sonderausgaben für die Einkommensteuererklärung 2026 nach § 10 EStG. Der Rechner berücksichtigt Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag 1.900 € für Arbeitnehmer, 2.800 € für Selbstständige), Kirchensteuer, Spenden (§ 10b EStG), Schulgeld (30 %) und Unterhaltszahlungen. Pauschbetrag: 36 €.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Sonderausgaben sind nach § 10 ff. EStG private Aufwendungen, die steuerlich als Abzüge von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer anerkannt werden. Im Gegensatz zu Werbungskosten stehen Sonderausgaben nicht im direkten Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. Das Einkommensteuergesetz listet abschließend auf, welche Ausgaben als Sonderausgaben absetzbar sind. Die wichtigste Kategorie sind die Vorsorgeaufwendungen — also Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG

Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (Basisschutz) und zur Pflegeversicherung können grundsätzlich in voller Höhe abgesetzt werden — ohne Höchstbetragsbeschränkung für den Basisschutz. Zusätzliche Vorsorgeaufwendungen (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflicht, Risikolebensversicherung) sind auf den Höchstbetrag begrenzt: 1.900 € für Arbeitnehmer und Beamte, die steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und 2.800 € für Selbstständige, die ihre Krankenversicherung vollständig selbst zahlen.

Kirchensteuer, Spenden und weitere Sonderausgaben

Kirchensteuer ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe als Sonderausgabe absetzbar. Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen können nach § 10b EStG bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Schulgeld für staatlich anerkannte Privatschulen ist zu 30 % absetzbar (max. 5.000 € je Kind). Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehepartner können im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 € pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Wenn keine oder nur geringe tatsächliche Sonderausgaben angefallen sind, wird automatisch der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG angewendet: 36 € für Einzelpersonen und 72 € bei Zusammenveranlagung. Dieser Betrag ist in der Praxis kaum relevant, da die meisten Steuerpflichtigen durch Kirchensteuer und Versicherungsbeiträge deutlich höhere Sonderausgaben haben. Der Pauschbetrag wird automatisch angewendet, wenn die tatsächlichen Sonderausgaben darunter liegen.

Häufig gestellte Fragen zu Sonderausgaben

Was sind Sonderausgaben in der Steuererklärung?

Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die steuerlich abgezogen werden können, obwohl sie nicht mit der Erzielung von Einkommen zusammenhängen. Sie sind in § 10 bis § 10b EStG geregelt. Zu den wichtigsten Sonderausgaben gehören: Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung), Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Schulgeld für Privatschulen und Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner (Realsplitting). Reisekosten zur Schule oder Ausbildung fallen dagegen unter Werbungskosten, nicht Sonderausgaben.

Wie hoch ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag 2026?

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt gemäß § 10c EStG 36 € pro Person bzw. 72 € bei Zusammenveranlagung (Ehepaare/eingetragene Lebenspartner). Dieser Pauschbetrag wird automatisch berücksichtigt, wenn keine oder geringere tatsächliche Sonderausgaben nachgewiesen werden. Da die meisten Steuerzahler (insbesondere durch Kirchensteuer und Versicherungsbeiträge) deutlich höhere Sonderausgaben haben, spielt der Pauschbetrag in der Praxis meist nur eine untergeordnete Rolle.

Was ist der Unterschied zwischen dem Höchstbetrag für Arbeitnehmer und Selbstständige?

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits- und Haftpflichtversicherungen) gilt nach § 10 Abs. 4 EStG ein Höchstbetrag von 1.900 € für Arbeitnehmer (da der Arbeitgeber bereits die Hälfte der Krankenversicherung trägt) und 2.800 € für Selbstständige (da sie die volle Prämie selbst zahlen müssen). Zu beachten ist, dass die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in unbegrenzter Höhe absetzbar sind — der Höchstbetrag gilt nur für die übrigen Vorsorgeaufwendungen.

Sind Spenden vollständig absetzbar?

Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke sind nach § 10b EStG als Sonderausgaben absetzbar, jedoch begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Politische Parteien unterliegen einer anderen Regelung (§ 34g EStG). Für die steuerliche Geltendmachung benötigen Sie eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung). Für Spenden bis 300 € reicht ein Kontoauszug. Nicht anerkannte Spenden können in Folgejahre vorgetragen werden (Spendenvortrag).

Was versteht man unter Realsplitting beim Unterhalt?

Beim Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehepartner als Sonderausgaben abgezogen werden — bis zu 13.805 € pro Jahr (2026). Voraussetzung ist die Zustimmung des Ex-Partners, da dieser die Unterhaltszahlungen dann als sonstige Einkünfte versteuern muss (Anlage U beider Seiten). Ohne Zustimmung können Unterhaltszahlungen nur über den Außergewöhnliche-Belastungen-Weg (§ 33a EStG) steuerlich geltend gemacht werden.

Wie viel Schulgeld ist von der Steuer absetzbar?

Schulgeld für staatlich anerkannte Privatschulen kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30 % der Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, maximal jedoch 5.000 € pro Jahr und Kind. Absetzbar sind nur Entgelte, die direkt für den Unterricht gezahlt werden — nicht Beförderungskosten, Unterbringung oder Verpflegung. EU-Schulen und Schulen in EWR-Staaten sind ebenfalls anerkannt. Internationale Privatschulen in Drittländern sind grundsätzlich nicht anerkannt.

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