§ 10d EStG, § 8c KStG

Berechnen Sie die Körperschaftsteuer Ihrer GmbH oder AG nach Anwendung des Verlustvortrags gemäß § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG. Mit Mindestbesteuerung (60 % über 1 Mio. €), verbleibender Verlust, Steuerersparnis und Solidaritätszuschlag.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Verlustabzug ist ein zentrales Instrument des deutschen Körperschaftsteuerrechts. Er ermöglicht es Kapitalgesellschaften — vor allem GmbH und AG — Verluste aus Verlustjahren mit Gewinnen späterer Jahre zu verrechnen und so die Steuerbelastung über die Zeit zu glätten. Die Grundlage bildet § 10d EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG, der die einkommensteuerrechtlichen Regelungen auf Körperschaften anwendet.

Verlustvortrag: Funktionsweise und zeitliche Reichweite

Nicht ausgeglichene Verluste können unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden. Es gibt keine zeitliche Begrenzung — der Verlustvortrag bleibt erhalten, bis er aufgebraucht ist oder durch einen schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG untergeht. Für den Verlustvortrag ist kein gesonderter Antrag erforderlich; die Finanzbehörde stellt den verbleibenden Verlustbetrag durch einen gesonderten Feststellungsbescheid fest.

Mindestbesteuerung: 60 %-Regel über 1 Mio. EUR

§ 10d Abs. 2 EStG enthält eine sogenannte Mindestbesteuerung: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen vor Verlustabzug die Grenze von 1 Mio. €, darf der Verlustvortrag für den übersteigenden Betrag nur zu 60 % genutzt werden. 40 % des Überschusses über 1 Mio. € verbleiben als Mindest-Bemessungsgrundlage steuerpflichtig. Diese Regelung verhindert, dass sehr profitable Unternehmen in einem Gewinnjahr gar keine Körperschaftsteuer zahlen. Der nicht abgezogene Verlustvortrag geht dabei nicht verloren — er wird in das Folgejahr weitergeführt.

§ 8c KStG: Verlustuntergang bei Anteilsübertragung

Ein besonderes Risiko beim Verlustvortrag stellt § 8c KStG dar: Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb können Verlustvorträge anteilig oder vollständig untergehen. Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % (quotaler Untergang) oder mehr als 50 % (vollständiger Untergang) der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. Es existieren Ausnahmen — insbesondere die Stille-Reserven-Klausel und die Konzernklausel — die einen Verlustuntergang verhindern können. Dieser Rechner bildet § 8c KStG nicht vollständig ab; er berechnet den Verlustabzug gemäß § 10d EStG.

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2026

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 2026 einheitlich 15 % gemäß § 23 Abs. 1 KStG. Auf die Körperschaftsteuer wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % nach § 4 SolZG erhoben. Die kombinierte Belastung auf Gesellschaftsebene beträgt damit 15,825 %. Diese Sätze gelten für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 1 KStG.

Häufig gestellte Fragen zum Verlustabzug bei der KSt

Was ist der Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer?

Der Verlustvortrag nach § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ermöglicht es Körperschaften (GmbH, AG), nicht ausgeglichene Verluste in Folgejahre vorzutragen und mit künftigen Gewinnen zu verrechnen. Dies reduziert die Körperschaftsteuerlast in Gewinnjahren. Der Verlustvortrag ist zeitlich nicht begrenzt — er kann so lange vorgetragen werden, bis er vollständig aufgebraucht ist. Für die Anwendung ist keine Antragstellung erforderlich; die Finanzverwaltung berücksichtigt ihn von Amts wegen.

Was ist die Mindestbesteuerung und ab wann gilt sie?

Die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG beschränkt den Verlustabzug ab einem zu versteuernden Einkommen von 1 Mio. €. Bis 1 Mio. € kann der Verlustvortrag vollständig abgezogen werden. Für den übersteigenden Betrag darf nur 60 % des Überschusses per Verlustvortrag ausgeglichen werden — 40 % bleiben mindestens steuerpflichtig. Diese Regelung verhindert, dass große Körperschaften in Hochgewinnjahren gar keine Steuer zahlen. Der nicht abgezogene Verlust bleibt erhalten und kann in Folgejahren genutzt werden.

Wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz 2026?

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 2026 gemäß § 23 Abs. 1 KStG einheitlich 15 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag nach § 4 SolZG in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer — das ergibt einen Gesamtsatz von 15,825 %. Für ausgeschüttete Gewinne kommt auf Ebene der Anteilseigner noch die Abgeltungsteuer (25 % + SolZ) oder das Teileinkünfteverfahren hinzu. Dieser Rechner berechnet ausschließlich die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag auf Gesellschaftsebene.

Was regelt § 8c KStG beim Verlustabzug?

§ 8c KStG schränkt die Nutzung von Verlustvorträgen ein, wenn Anteile an einer Körperschaft übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 25 % bis 50 % der Anteile (schädlicher Beteiligungserwerb) gehen Verlustvorträge anteilig unter. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % gehen sie vollständig unter, soweit keine Ausnahmen greifen (z. B. stille Reserven oder Sanierungsklausel). § 8c KStG betrifft also vorrangig Unternehmenstransaktionen. In diesem Rechner wird der Verlustabzug nur durch die Mindestbesteuerung (§ 10d EStG) eingeschränkt — ein Anteilseignerwechsel wird nicht berücksichtigt.

Kann eine GmbH den Verlustvortrag auch rückwirkend geltend machen (Verlustrücktrag)?

Körperschaften können nach § 10d Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG Verluste auch in das unmittelbar vorangegangene Veranlagungsjahr zurücktragen (Verlustrücktrag). Seit 2022 beträgt der Rücktragszeitraum zwei Jahre. Der Höchstbetrag des Verlustrücktrags ist begrenzt: bis zu 10 Mio. € (für 2026). Ein Verlustrücktrag wird auf Antrag gewährt und ist sinnvoll, wenn im Vorjahr eine hohe Steuerbelastung bestand. Übersteigt der Verlust die Rücktragsgrenzen, wird der verbleibende Betrag automatisch als Verlustvortrag weitergeführt.

Wie berechnet sich die Steuerersparnis durch den Verlustabzug?

Die Steuerersparnis ergibt sich aus der Differenz zwischen der Steuerbelastung ohne Verlustabzug und der Steuerbelastung mit Verlustabzug — jeweils bestehend aus Körperschaftsteuer (15 %) und Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt). Beträgt das Einkommen vor Verlust z. B. 1 Mio. € und der Verlustvortrag 400.000 €, sinkt die Bemessungsgrundlage auf 600.000 €. Die KSt beträgt dann 90.000 € statt 150.000 €, und der SolZ 4.950 € statt 8.250 €. Die Steuerersparnis beläuft sich auf 63.300 €. Dieser Rechner zeigt die Ersparnis direkt aus.

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