§ 3 SolZG

Berechnen Sie den Solidaritätszuschlag für 2026 nach § 3 SolZG. Freigrenze: 18.130 € (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 € (Zusammenveranlagung). Unterhalb der Freigrenze fällt kein Soli an. In der Milderungszone gilt ein reduzierter Satz (20 % der Differenz), oberhalb voller Satz von 5,5 %.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich „Soli") ist ein Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer. Er wurde 1991 zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung eingeführt. Mit dem Jahressteuergesetz 2021 wurde der Soli ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für rund 90 % aller Einkommensteuerzahler abgeschafft. Dies geschah durch die Einführung einer Freigrenze, unterhalb derer kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben wird.

Freigrenze und Milderungszone 2026

Die aktuelle Freigrenze für den Solidaritätszuschlag beträgt 2026 bei Einzelveranlagung 18.130 € (Jahreseinkommensteuer). Bei Zusammenveranlagung gilt die doppelte Freigrenze von 36.260 €. Liegt die Einkommensteuer unter diesen Beträgen, fällt kein Soli an. Zwischen Freigrenze und 120 % der Freigrenze (21.756 € bzw. 43.512 €) gilt die Milderungszone: Dort beträgt der Soli 20 % der Differenz zwischen Jahressteuer und Freigrenze. Erst darüber wird der volle Satz von 5,5 % angewendet.

Wer zahlt 2026 noch Soli?

Nach der Reform zahlen nur noch Gut- und Besserverdiener mit einer Jahressteuer über 21.756 € (Einzelveranlagung) bzw. 43.512 € (Zusammenveranlagung) den vollen Solidaritätszuschlag. Das entspricht ungefähr einem zu versteuernden Jahreseinkommen von über 96.000 € (Einzelveranlagung) nach Abzug aller Freibeträge. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) zahlen weiterhin den vollen Soli-Satz auf die Körperschaftsteuer, da die Freigrenze nur für natürliche Personen gilt.

Verfassungsrechtliche Lage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2023 entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch nach 2021 für die verbleibenden Zahler verfassungsgemäß ist. Das Bundesverfassungsgericht hat noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Für Steuerpflichtige, die Einspruch einlegen wollen, empfiehlt sich steuerliche Beratung. Für 2026 ist keine Gesetzesänderung beim Soli geplant.

Häufig gestellte Fragen zum Solidaritätszuschlag

Wer zahlt 2026 noch Solidaritätszuschlag?

Seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2021 (JStG 2021) zahlen nur noch rund 3,5 % der Steuerpflichtigen den vollen Solidaritätszuschlag. Wer zahlt: Alleinstehende mit einer Einkommensteuer über 21.756 € jährlich (Milderungszone endet bei ca. 120 % der Freigrenze von 18.130 €). Ehepaare/eingetragene Lebenspartner mit Zusammenveranlagung zahlen erst bei Steuer über 43.512 €. Kapitalgesellschaften und Körperschaften (GmbH, AG etc.) zahlen weiterhin den vollen Soli-Satz auf die Körperschaftsteuer.

Was ist die Milderungszone beim Solidaritätszuschlag?

Die Milderungszone sorgt dafür, dass beim Überschreiten der Freigrenze nicht sofort der volle Satz von 5,5 % gilt — das würde zu einem abrupten Sprung führen. Stattdessen berechnet sich der Soli in der Milderungszone als 20 % der Differenz zwischen der Einkommensteuer und der Freigrenze. Beispiel: Einkommensteuer 19.000 €, Freigrenze 18.130 €. Differenz = 870 €. Soli = 20 % × 870 = 174 €. Erst wenn die Einkommensteuer über 21.756 € liegt (120 % von 18.130 €), gilt der volle Satz von 5,5 %.

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Januar 2023 (Az. IX R 15/20) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag ab 2021 auch für die verbleibenden Zahler (rund 3,5 % der Steuerpflichtigen) verfassungsgemäß ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde noch nicht abschließend entschieden. Praktisch bedeutet das: Der Soli ist für alle, die ihn zahlen müssen, derzeit gültig und durchsetzbar.

Zahlen GmbHs und AGs weiterhin Solidaritätszuschlag?

Ja, Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) zahlen weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer. Die Freigrenze von 18.130 € gilt nur für natürliche Personen, die Einkommensteuer oder Lohnsteuer zahlen. Für Körperschaften gibt es keine entsprechende Freigrenze. Eine GmbH mit einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 € zahlt Körperschaftsteuer von 15.000 € plus Soli von 825 €, insgesamt also 15.825 €.

Wie wird der Solidaritätszuschlag bei der Lohnsteuer berechnet?

Bei Arbeitnehmern wird der Soli bereits bei der monatlichen Lohnsteuer berechnet und abgezogen. Der Arbeitgeber berechnet die monatliche Lohnsteuer und prüft, ob der hochgerechnete Jahresbetrag die Freigrenze übersteigt. Wenn ja, wird Soli einbehalten. Da die Berechnung monatlich erfolgt, kann es bei schwankendem Einkommen zu Abweichungen kommen, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeglichen werden.

Gibt es Pläne, den Solidaritätszuschlag vollständig abzuschaffen?

Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für alle Steuerpflichtigen ist politisch seit Jahren diskutiert. Die FDP fordert die vollständige Abschaffung. Die bisherige Reform von 2021 hat 90 % der Zahler entlastet. Eine vollständige Abschaffung würde dem Bund jährliche Einnahmen von rund 12 Milliarden Euro kosten. Für 2026 ist keine Gesetzesänderung geplant — die Freibeträge (18.130 € bzw. 36.260 €) bleiben bestehen.

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