Haben Sie Anspruch auf Bürgergeld? Unser Rechner ermittelt Ihren Anspruch nach dem aktuellen Regelsatz 2026 (563 € für Alleinstehende) zuzüglich der Kosten der Unterkunft — und berücksichtigt automatisch die Einkommensfreibeträge nach § 30 SGB II.
Bürgergeld-Rechner 2026
Bürgergeld-Anspruch berechnen — Regelsatz 563 € plus Kosten der Unterkunft
Rechtsgrundlage
- § 20 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Regelbedarf 2026: 563 € (Alleinstehend), 506 € je Partner
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 30 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Gültig ab: 1. 1. 2026
Bürgergeld 2026 — Regelsatz, KdU und Freibeträge
Was ist Bürgergeld und wie wird es berechnet?
Das Bürgergeld ist seit Januar 2023 der Nachfolger des Arbeitslosengeldes II (umgangssprachlich „Hartz IV"). Es sichert das Existenzminimum für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die Leistung setzt sich aus dem Regelsatz (zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs) und den Kosten der Unterkunft (KdU) zusammen.
Regelsatz 2026 nach § 20 SGB II
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 genau 563 € pro Monat (Regelbedarfsstufe 1). Für jede Person in einer Paarbedarfsgemeinschaft gelten 506 € monatlich (Regelbedarfsstufe 2), also 1.012 € für das Paar insgesamt. Die Regelsätze werden jährlich durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) neu festgesetzt — sie orientieren sich an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts.
Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II)
Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind. Angemessen bedeutet: Die Wohnung muss in Größe und Mietpreis dem lokalen Wohnungsmarkt entsprechen. In Großstädten gelten dabei höhere Obergrenzen als auf dem Land. Heizkosten werden gesondert in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie nicht unverhältnismäßig hoch sind.
Einkommensfreibeträge nach § 30 SGB II
Wer trotz Bürgergeld arbeitet, darf einen Teil des Einkommens behalten. Nach § 30 SGB II gilt: Die ersten 100 € Einkommen werden vollständig anrechnungsfrei gelassen (Grundfreibetrag). Von Einkommen zwischen 100 € und 520 € bleiben 20 % frei. Von Einkommen zwischen 520 € und 1.000 € bleiben weitere 30 % frei. Diese gestaffelte Regelung soll Erwerbsarbeit lohnenswert machen, auch wenn man im Leistungsbezug ist.
Besonderheiten und Schonvermögen
Beim Bürgergeld gilt in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs eine Karenzzeit — in dieser Zeit werden Wohnkosten grundsätzlich als angemessen akzeptiert, und es gibt ein erhöhtes Schonvermögen von 40.000 € (plus 15.000 € je weiterer Person der Bedarfsgemeinschaft). Nach der Karenzzeit gelten die regulären Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunft und ein Schonvermögen von 15.000 € pro Person. Unser Rechner bildet den vereinfachten Standardfall ab — für individuelle Sonderfälle empfehlen wir eine Beratung beim zuständigen Jobcenter.
Häufige Fragen zum Bürgergeld
Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz 2026?
Für Alleinstehende beträgt der Regelsatz 2026 genau 563 € pro Monat (Regelbedarfsstufe 1). Für Paare, die als Bedarfsgemeinschaft leben, gilt Regelbedarfsstufe 2 mit je 506 € pro Person — also insgesamt 1.012 € für ein Paar. Die Beträge werden jährlich durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) angepasst.
Was sind die Kosten der Unterkunft (KdU) beim Bürgergeld?
Kosten der Unterkunft umfassen nach § 22 SGB II die tatsächliche Kaltmiete, die Betriebsnebenkosten sowie die Heizkosten. Das Jobcenter übernimmt diese Kosten, sofern sie angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach dem lokalen Wohnungsmarkt — in teuren Städten wie München oder Hamburg liegt sie deutlich höher als auf dem Land.
Welche Einkommensfreibeträge gibt es beim Bürgergeld?
Nach § 30 SGB II bleibt ein Grundfreibetrag von 100 € monatlich vollständig anrechnungsfrei. Von Einkommen zwischen 100 € und 520 € bleiben 20 % anrechnungsfrei. Von Einkommen zwischen 520 € und 1.000 € bleiben weitere 30 % frei. Diese Freibeträge sollen einen Anreiz zur Erwerbsarbeit schaffen.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Bürgergeld erhalten erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die hilfebedürftig sind (§ 7 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann. Ausländer benötigen in der Regel ein Aufenthaltsrecht aus humanitären oder aufenthaltsrechtlichen Gründen.
Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und ALG I?
Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit — man erhält es nur nach ausreichend langer Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung (in der Regel 12 Monate in den letzten 2 Jahren). Bürgergeld hingegen ist eine steuerfinanzierte FürsorgeLeistung ohne Beitragspflicht — es sichert das Existenzminimum unabhängig vom Versicherungsstatus.
Können Selbstständige Bürgergeld beantragen?
Ja, auch Selbstständige können Bürgergeld erhalten, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern (sog. „aufstockende" Leistungen). Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit wird nach den §§ 11 ff. SGB II auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet. Betriebsausgaben können dabei abgezogen werden.