§§ 28, 36, 37 SGB XI — Pflegeleistungen nach Pflegegrad

Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihr gesamtes Jahresbudget bei der Pflegekasse. Der Rechner zeigt alle SGB XI Leistungen nach Pflegegrad: Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege — mit den aktuellen Beträgen 2025/2026.

Pflegekasse Jahresbudget Übersicht 2026

Alle SGB XI Leistungen nach Pflegegrad — Pflegegeld, Sachleistung, Entlastung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

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Letzte Aktualisierung: 22. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pflegekasse Jahresbudget — Alle Leistungen auf einen Blick 2026

Die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) bietet pflegebedürftigen Menschen in Deutschland ein umfangreiches Leistungsspektrum. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad (PG1 bis PG5), der durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wird. Seit 2025 gelten erhöhte Beträge durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Pflegegeld oder Sachleistung — der Grundsatz

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben die Wahl zwischen Pflegegeld (§ 37 SGB XI) für die Pflege durch Angehörige oder Freunde und Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Seit 2025 beträgt das Pflegegeld bei PG2: 332 €, PG3: 573 €, PG4: 765 € und PG5: 947 € monatlich. Die Sachleistung liegt deutlich höher: PG2: 761 €, PG3: 1.432 €, PG4: 1.778 € und PG5: 2.200 €.

Kombileistung — das Beste aus beiden Welten

Die Kombileistung (§ 38 SGB XI) ermöglicht eine anteilige Nutzung beider Leistungsarten. Wird beispielsweise 50 % der Sachleistung über einen Pflegedienst abgerufen, steht noch 50 % des Pflegegelds für die Angehörigenpflege zur Verfügung. Diese flexible Kombination ist in der Praxis die häufigste Variante und erlaubt eine individuelle Pflegeorganisation.

Entlastungsbetrag — 125 € für alle Pflegegrade

Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) von 125 € monatlich steht allen Pflegegraden zur Verfügung — auch Pflegegrad 1. Er ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag: Haushaltshilfe, Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter oder bestimmte Pflegeleistungen. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und dann abgerufen werden.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Für Pflegebedürftige ab PG2 stehen zusätzlich Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI, 1.612 €/Jahr) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI, 1.774 €/Jahr) zur Verfügung. Ab 2025 werden diese zum Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI) zusammengelegt, sodass der Gesamtbetrag von bis zu 3.386 € flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt werden kann. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren gilt diese Flexibilisierung bereits seit Januar 2024.

Jahresgesamtbudget — eine realistische Übersicht

Das tatsächliche Jahresbudget ergibt sich aus der Summe aller monatlichen und jährlichen Leistungen. Bei Pflegegrad 3 mit reinem Pflegegeld beträgt das Jahresbudget beispielsweise: 573 € × 12 (Pflegegeld) + 125 € × 12 (Entlastung) + 1.612 € (Verhinderung) + 1.774 € (Kurzzeit) = 11.762 € pro Jahr. Diese Summe gibt einen realistischen Überblick über die verfügbaren Mittel für die Pflege zu Hause.

Häufige Fragen zum Pflegekasse Jahresbudget

Welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 2 zu?

Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie monatlich: 332 € Pflegegeld ODER 761 € Sachleistung (oder Kombination), 125 € Entlastungsbetrag, sowie jährlich 1.612 € Verhinderungspflege und 1.774 € Kurzzeitpflege.

Was ist die Kombileistung in der Pflege?

Die Kombileistung (§ 38 SGB XI) ermöglicht es, Pflegegeld und Sachleistung anteilig zu kombinieren. Wird z.B. 50% der Sachleistung genutzt, steht noch 50% des Pflegegelds zu. So können professionelle Pflege und Angehörigenpflege flexibel kombiniert werden.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) beträgt 125 € monatlich für alle Pflegegrade (auch PG1). Er ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z.B. Haushaltshilfe oder Betreuungsgruppen. Nicht genutzte Beträge können ins Folgequartal übertragen werden.

Was ändert sich 2025 bei der Verhinderungspflege?

Ab 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zum Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt (§ 42a SGB XI). Für Pflegebedürftige unter 25 gilt dies bereits seit 2024. Der Gesamtbetrag beträgt bis zu 3.386 € (1.612 + 1.774) und kann flexibel zwischen beiden Leistungen aufgeteilt werden.

Bekommt man bei Pflegegrad 1 auch Pflegegeld?

Nein. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistung. Es besteht nur Anspruch auf den Entlastungsbetrag (125 €/Monat), Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel (40 €/Monat) und den Wohngruppenzuschlag. Ab PG2 stehen die vollen Leistungen zur Verfügung.

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