Berechnen Sie Ihren Pflegeversicherungsbeitrag für 2025/2026 nach § 55 SGB XI. Der Rechner berücksichtigt den aktuellen Beitragssatz von 3,4 %, den Kinderlosenzuschlag (+0,6 %) und den Kinderabschlag (bis -1,0 %) sowie die Beitragsbemessungsgrenze und die AN/AG-Aufteilung.
Pflegeversicherung Beitragssatz Rechner 2025/2026
3,4 % Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag +0,6 %, Kinderabschlag bis -1,0 %
Rechtsgrundlage
- § 55 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Beitragssatz der Pflegeversicherung — 3,4 %
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Kinderlosenzuschlag +0,6 % für Kinderlose ab 23 Jahren
Gültig ab: 1. 7. 2023
- § 55 Abs. 3a Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Kinderabschlag -0,25 % je Kind ab dem 2. (max -1,0 %)
Gültig ab: 1. 7. 2023
Pflegeversicherung Beitragssatz 2025/2026 — Alles Wichtige
Die soziale Pflegeversicherung (SPV) ist die jüngste Säule der deutschen Sozialversicherung und seit 1995 Pflicht für alle gesetzlich und privat Krankenversicherten. Der Beitragssatz wird in § 55 SGB XI geregelt und hat sich seit der Einführung der Pflegeversicherung mehrfach erhöht — zuletzt durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 1. Juli 2023.
Beitragssatz 2025/2026: 3,4 %
Der allgemeine Beitragssatz der Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2025 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Dieser Satz gilt auch für 2026. Er wird grundsätzlich hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen — jeweils 1,7 %. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt bei 5.175 € monatlich (62.100 € jährlich) und entspricht der BBG der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kinderlosenzuschlag: +0,6 %
Versicherte ohne Kinder zahlen ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,6 % (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Ihr Gesamtbeitragssatz beträgt damit 4,0 %. Entscheidend: Der Zuschlag wird vollständig vom Arbeitnehmer getragen — der Arbeitgeber zahlt weiterhin nur 1,7 % (die Hälfte des Basissatzes). Eltern, deren Kinder alle über 25 Jahre alt sind, gelten ebenfalls als kinderlos im Sinne des SGB XI.
Kinderabschlag: bis -1,0 %
Seit dem PUEG 2023 erhalten Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren einen Beitragsabschlag (§ 55 Abs. 3a SGB XI). Ab dem zweiten Kind sinkt der Beitragssatz um je 0,25 %: Bei 2 Kindern beträgt er 3,15 %, bei 3 Kindern 2,90 %, bei 4 Kindern 2,65 % und bei 5 oder mehr Kindern 2,40 %. Der maximale Abschlag ist auf 1,0 % gedeckelt. Sobald ein Kind 25 wird, entfällt sein Abschlag.
Besonderheit Sachsen
In Sachsen gilt eine historische Sonderregelung: Arbeitnehmer tragen einen höheren Anteil als in anderen Bundesländern, weil der Buß- und Bettag als Feiertag beibehalten wurde. Der Arbeitgeber-Anteil ist entsprechend um 0,5 % geringer. Diese Regelung hat sich seit 1995 nicht geändert und besteht auch 2025/2026 fort.
Auswirkungen auf Nettoeinkommen
Für einen Arbeitnehmer mit 4.000 € Bruttogehalt und einem Kind beträgt der monatliche Pflegebeitrag 136 € (AN-Anteil: 68 €). Kinderlose zahlen bei gleichem Gehalt 160 € (AN-Anteil: 92 €) — also 24 € mehr im Monat. Mit zwei Kindern unter 25 sinkt der Beitrag auf 126 € (AN-Anteil: 63 €). Diese Unterschiede summieren sich im Jahr auf bis zu 348 € zwischen kinderlosen und kinderreichen Versicherten.
Häufige Fragen zum Pflegeversicherungs-Beitragssatz
Wie hoch ist der Pflegeversicherungsbeitrag 2025/2026?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur BBG von 5.175 €/Monat). Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 4,0 % (Zuschlag von 0,6 %). Eltern mit 2 oder mehr Kindern unter 25 erhalten einen Abschlag.
Was ist der Kinderlosenzuschlag?
Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 % auf den Pflegebeitrag (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Der Zuschlag wird vollständig vom Arbeitnehmer getragen — der Arbeitgeber zahlt weiterhin nur die Hälfte des Basissatzes.
Wie funktioniert der Kinderabschlag?
Ab dem 2. Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitragssatz um 0,25 % pro Kind (§ 55 Abs. 3a SGB XI). Bei 2 Kindern: 3,15 %, bei 3 Kindern: 2,90 %, bei 4 Kindern: 2,65 %, bei 5+ Kindern: 2,40 % (Maximum -1,0 %).
Wer zahlt den Pflegeversicherungsbeitrag?
Der Beitrag wird grundsätzlich hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Ausnahme: Der Kinderlosenzuschlag (0,6 %) geht vollständig zu Lasten des Arbeitnehmers. In Sachsen trägt der Arbeitnehmer einen höheren Anteil (historische Regelung zum Buß- und Bettag).
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)?
Die BBG für die Pflegeversicherung entspricht der BBG der Krankenversicherung und liegt 2025/2026 bei 5.175 € monatlich (62.100 € jährlich). Einkommen oberhalb dieser Grenze ist beitragsfrei in der Pflegeversicherung.