§ 40 SGB XI

Pflegekassen übernehmen nach § 40 Abs. 2 SGB XI bis zu 40 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen etc.) bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1. Berechnen Sie Erstattung und Eigenanteil.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel 40 €/Monat 2026 — Anspruch und Beantragung

Die häusliche Pflege eines Angehörigen ist mit laufenden Kosten verbunden, die oft unterschätzt werden. § 40 SGB XI sieht vor, dass die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel übernimmt — sowohl für dauerhafte technische Hilfsmittel (§ 40 Abs. 1) als auch für Verbrauchshilfsmittel (§ 40 Abs. 2) bis zu 40 € monatlich.

Die monatliche Pauschale von 40 € für Verbrauchshilfsmittel gilt seit 2017. Zu den typischen Produkten gehören: Einmalhandschuhe (Latex oder Nitril), Schutzkittel und Mund-Nasen-Masken, Bettschutzeinlagen und Inkontinenzunterlagen, Fingerlinge und Pflegewischtücher. Maßgeblich ist, dass die Produkte für die Pflege notwendig und als Pflegehilfsmittel anerkannt sind.

Der Anspruch besteht für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden. Er gilt auch für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Bei vollstationärer Dauerpflege ist die Versorgung mit Verbrauchshilfsmitteln hingegen in den Heimkosten (Pflegesatz) enthalten — eine zusätzliche 40 €-Pauschale besteht dort nicht.

Praktisch läuft die Versorgung oft über einen Direktlieferanten (z.B. mediQo, Pflegehilfsmittel-Service des jeweiligen Pflegediensts). Der Lieferant liefert die Produkte nach Hause und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Alternativ können Produkte selbst eingekauft und erstattet werden — dafür ist ein Antrag mit Kassenbon einzureichen.

Neben der 40 €-Pauschale für Verbrauchshilfsmittel gibt es weitere Unterstützungen: Technische Pflegehilfsmittel (Rollstuhl, Pflegebett, Toilettenstuhl) werden nach § 40 Abs. 1 SGB XI als Leihgeräte kostenlos zur Verfügung gestellt oder auf Antrag gekauft. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Badumbau, Türverbreiterung, Treppenlifte) werden nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.000 € pro Maßnahme gefördert.

Für Pflegepersonen empfiehlt sich die frühzeitige Beantragung der Pflegehilfsmittel — am besten zeitgleich mit der Beantragung des Pflegegrads. Die Genehmigung ist in der Regel unkompliziert und dauert wenige Wochen. Der Pflegegrad muss bereits festgestellt sein, bevor die Pauschale beantragt werden kann.

Häufige Fragen zu § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die einmalig verbraucht werden und zur Pflege zu Hause benötigt werden. Dazu zählen: Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen (Einweginkontinenzunterlagen), Fingerlinge und ähnliche Verbrauchsprodukte. Sie dürfen nicht medizinisch verschrieben oder über Krankenkasse abgerechnet werden.

Wie hoch ist die monatliche Pauschale 2026?

Die monatliche Pauschale beträgt 40 € (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Dieser Betrag gilt seit 2017 unverändert. Die Pflegekasse erstattet maximal 40 €/Monat — die tatsächlichen Kosten müssen belegt werden, dürfen aber nicht über 40 € hinausgehen. Ein nicht genutzter Betrag wird nicht auf den Folgemonat übertragen.

Ab welchem Pflegegrad besteht der Anspruch?

Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 für alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden (häusliche Pflege). Bei vollstationärer Dauerpflege in einem Pflegeheim besteht kein Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI — dort ist die Versorgung in den Heimkosten enthalten.

Wie wird die Erstattung beantragt?

Die Pflegehilfsmittel können auf zwei Wegen erhalten werden: 1) Direktabrechnung: Genehmigter Lieferant rechnet direkt mit der Pflegekasse ab — für den Pflegebedürftigen entstehen keine Vorkosten. 2) Kostenerstattung: Hilfsmittel werden selbst gekauft, Kassenbon und Antrag werden eingereicht, die Pflegekasse erstattet bis 40 €. Die Genehmigung erfolgt bei erstmaligem Antrag meist unkompliziert.

Gilt die 40 €-Pauschale auch für technische Pflegehilfsmittel?

Nein. Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Rollstühle, Pflegebetten, Badewannenlifter) werden nach § 40 Abs. 1 SGB XI gesondert geregelt und in der Regel als Leih- oder Kaufhilfsmittel kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für diese gilt die 40 €-Pauschale nicht. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z.B. Badezimmerumbau) werden nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.000 € gefördert.

Können mehrere Pflegepersonen in einer Wohnung die Pauschale mehrfach erhalten?

Nein. Die 40 €-Pauschale gilt je pflegebedürftiger Person pro Monat. Wenn mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt leben (z.B. Ehepaar, beide mit Pflegegrad), hat jede Person eigenständig Anspruch auf bis zu 40 € monatlich.

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