§ 45f SGB XI

Ermitteln Sie den Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45f SGB XI. Der Zuschlag beträgt 214 € pro Monat für Pflegegrad 2 bis 5 und wird zusätzlich zu regulären Pflegeleistungen gewährt.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Wohngruppenzuschlag § 45f SGB XI 2026 — Anspruch und Berechnung

Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI — Grundlagen 2026

Der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI unterstützt Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe zusammenleben. Er beträgt 2026 214 Euro pro Monat und Person und wird zusätzlich zu den regulären Pflegeleistungen gewährt. Ziel ist es, die gemeinschaftliche Wohnform mit professioneller Pflege vor Ort zu fördern und Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben in einer WG-ähnlichen Gemeinschaft zu ermöglichen.

Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag

Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 (Pflegegrad 1 ist nicht anspruchsberechtigt)
  • Leben in einer anerkannten ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens 3 pflegebedürftigen Personen
  • Inanspruchnahme ambulanter Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst
  • Die Wohngruppe beschäftigt gemeinschaftlich eine Präsenzkraft (§ 45f Abs. 1 Nr. 3 SGB XI)

Zweck des Wohngruppenzuschlags

Der Zuschlag von 214 Euro ist zweckgebunden: Er soll anteilig die Präsenzkraftfinanzieren, die für die Koordination und Unterstützung der WG-Gemeinschaft zuständig ist. Die Präsenzkraft übernimmt hauswirtschaftliche, betreuende und organisatorische Aufgaben, die nicht von den ambulanten Pflegediensten abgedeckt werden. Dadurch entsteht ein Mehrwert gegenüber der rein häuslichen Pflege.

Kombination mit anderen Pflegeleistungen

Der Wohngruppenzuschlag ist kumulierbar mit:

  • Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
  • Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
  • Entlastungsbetrag 125 €/Monat (§ 45b SGB XI)
  • Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Durch die Kombination mehrerer Leistungen kann die ambulante Versorgung in der Wohngruppe erheblich aufgewertet werden. Die konkrete Optimierung sollte mit der Pflegekasse abgestimmt werden.

Abgrenzung zur vollstationären Pflege

Die ambulant betreute WG ist keine stationäre Pflegeeinrichtung. Jeder Bewohner schließt seinen eigenen Mietvertrag und seinen eigenen Pflegevertrag ab. Dadurch bleibt die Eigenständigkeit gewahrt. Im Gegensatz zu einem Pflegeheim zahlt die Pflegekasse keine einrichtungsbezogenen Zuschläge (§ 43c SGB XI), sondern die individuellen ambulanten Pflegeleistungen plus den Wohngruppenzuschlag.

Häufige Fragen zum Wohngruppenzuschlag

Wer hat Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI?

Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe (WG) leben und dort einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Die WG muss aus mindestens 3 Personen mit Pflegebedarf bestehen. Pflegegrad 1 ist ausgenommen.

Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag 2026?

Der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI beträgt 214 Euro pro Monat und Person. Er wird zusätzlich zu den regulären Pflegesachleistungen oder dem Pflegegeld gewährt und kann mit diesen kombiniert werden.

Was ist eine ambulant betreute Wohngruppe im Sinne des SGB XI?

Eine ambulant betreute Wohngruppe ist eine gemeinsame Wohnform für mehrere pflegebedürftige Personen, in der jede Person selbstständig einen ambulanten Pflegedienst beauftragt. Es muss mindestens eine Präsenzkraft für organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingestellt sein, die durch den Wohngruppenzuschlag anteilig finanziert wird.

Kann der Wohngruppenzuschlag mit anderen Pflegeleistungen kombiniert werden?

Ja, der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI kann mit Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), Pflegegeld (§ 37 SGB XI), dem Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) und Tages- oder Kurzzeitpflege kombiniert werden. Er ist eine eigenständige zusätzliche Leistung, die unabhängig von anderen Pflegeleistungen gewährt wird.

Wie wird der Wohngruppenzuschlag beantragt?

Der Wohngruppenzuschlag wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Dazu sind Nachweise über die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad), die Wohngruppenmitgliedschaft und die Beschäftigung einer Präsenzkraft vorzulegen. Die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen und bewilligt den Zuschlag rückwirkend ab Antragsdatum.

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