§ 12 SGB II

Wie viel Vermögen darf man beim Bürgergeld haben? Unser Rechner berechnet das anrechenbare Vermögen nach § 12 SGB II: Grundfreibetrag 15.000 €, Altersvorsorge 750 €/Lebensjahr, KFZ-Schutz 15.000 €.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Bürgergeld Vermögen 2026 — § 12 SGB II: Grundfreibetrag, Altersvorsorge und KFZ-Schutz

Vermögensfreibeträge beim Bürgergeld nach § 12 SGB II

§ 12 SGB II regelt, welches Vermögen beim Bürgergeld zu berücksichtigen ist. Nicht jedes Guthaben mindert den Anspruch — das Gesetz kennt verschiedene Freibeträge und geschützte Vermögenspositionen. Seit der Bürgergeld-Reform zum 1. Juli 2023 gilt ein einheitlicher Grundfreibetrag von 15.000 € pro Person.

Grundfreibetrag 15.000 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)

Jede leistungsberechtigte Person darf Vermögen bis zu 15.000 € behalten, ohne dass es auf das Bürgergeld angerechnet wird. Für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft (z.B. Paar) sind das zusammen 30.000 €. Kinder in der Bedarfsgemeinschaft erhalten ebenfalls einen eigenen Grundfreibetrag. Diese Regelung ist deutlich großzügiger als das frühere ALG II (Hartz IV).

Altersvorsorgeschutz 750 €/Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)

Gefördertes Altersvorsorgevermögen — Riester-Rente, Rürup-Rente, betriebliche Altersvorsorge — ist zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt: Je vollendetem Lebensjahr bis zu 750 €. Eine 45-jährige Person kann also bis zu 33.750 € Altersvorsorge schützen. Das Altersvorsorgevermögen muss nicht sofort zugänglich sein, um geschützt zu sein.

Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (§ 12 Abs. 3 SGB II)

Neben den Freibeträgen gibt es Vermögen, das grundsätzlich nicht angerechnet wird: Selbstgenutztes Wohneigentum angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 Nr. 4), angemessener Hausrat (Nr. 1) und ein angemessenes KFZ bis 15.000 € (Nr. 2). Diese Positionen sind also vollständig geschützt — unabhängig vom Wert des sonstigen Vermögens.

Karenzzeit-Regelung (§ 67 SGB II)

In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs wird Vermögen nur begrenzt geprüft: Vermögen bis 40.000 € (erste Person) und 15.000 € (weitere Personen) bleibt unberücksichtigt. Erst danach gilt die reguläre Prüfung nach § 12 SGB II. Diese Karenzzeit soll den Übergang in den Bürgergeld-Bezug erleichtern und vermeiden, dass Personen ihr gesamtes Vermögen verwenden müssen, bevor sie Unterstützung erhalten.

Häufige Fragen zu den Vermögensfreibeträgen beim Bürgergeld

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag beim Bürgergeld?

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II: Seit der Bürgergeld-Reform zum 1. Juli 2023 gilt ein pauschaler Grundfreibetrag von 15.000 € pro Person. Für Paare sind das 30.000 €. Dieser Freibetrag gilt unabhängig vom Alter — früher war er nach Lebensjahren gestaffelt.

Wie viel Altersvorsorge ist geschützt?

§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II: Gefördertes Altersvorsorgevermögen (Riester, Rürup, betriebliche Altersvorsorge) ist bis zu einem Betrag von 750 € je vollendetem Lebensjahr geschützt. Bei 40 Jahren sind also bis zu 30.000 € Altersvorsorge geschützt — zusätzlich zum Grundfreibetrag von 15.000 €.

Ist das KFZ beim Bürgergeld geschützt?

§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II: Ein angemessenes KFZ ist pro Bedarfsgemeinschaft geschützt. Als angemessen gilt ein Zeitwert bis 15.000 €. Ein teureres Fahrzeug übersteigt den Freibetrag — der Überschuss ist als Vermögen anzugeben und kann die Bedürftigkeit beeinflussen.

Was gilt für selbstgenutztes Wohneigentum?

§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II: Selbst genutztes Wohneigentum von angemessener Größe ist nicht zu berücksichtigendes Vermögen. Als angemessen gilt eine Eigentumswohnung bis 130 m² oder ein Eigenheim bis 140 m² (bei Ein-Personen-Haushalten; bei mehreren Personen höhere Werte). Das Eigenheim muss tatsächlich selbst bewohnt werden.

Was passiert, wenn das Vermögen über dem Freibetrag liegt?

Bei Vermögen über dem Freibetrag besteht zunächst kein Bürgergeld-Anspruch. Das überschießende Vermögen ist einzusetzen. Erst wenn das Vermögen auf den Freibetrag gesunken ist, entsteht Anspruch. Ausnahme: Karenzzeit-Regelung (§ 67 SGB II) — in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs wird Vermögen nur eingeschränkt geprüft.

Was war die wichtigste Änderung durch das Bürgergeld?

Vor dem 1. Juli 2023 (Hartz IV) betrug der Vermögensfreibetrag nur 150 € je Lebensjahr, mindestens 3.100 € und maximal 9.750 €. Seit der Bürgergeld-Reform beträgt er pauschal 15.000 € — eine erhebliche Erhöhung. Zudem wurde eine 12-monatige Karenzzeit eingeführt, in der Vermögen unter 40.000 € (Einzelpersonen) nicht angerechnet wird.

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