§ 11 SGB II

Wie viel Ihres Einkommens wird beim Bürgergeld angerechnet? Unser Rechner berechnet das anzurechnende Einkommen nach § 11 SGB II mit allen Absetzbeträgen (§ 11b) und dem gestaffelten Erwerbstätigenfreibetrag.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einkommensanrechnung Bürgergeld 2026 — § 11 SGB II: Absetzbeträge und Freibetrag

Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II — Bürgergeld 2026

§ 11 SGB II bestimmt, welches Einkommen beim Bürgergeld berücksichtigt wird. Grundsätzlich sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anrechenbar. Vor der Anrechnung werden jedoch nach § 11b SGB II verschiedene Absetzbeträge abgezogen: Werbungskostenpauschale (100 €/Monat), Versicherungspauschale (30 €/Monat), Kinderbetreuungskosten und Unterhaltszahlungen.

Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 2–3 SGB II

Für Erwerbstätige gilt ein gestaffelter Erwerbstätigenfreibetrag: Von Einkommen bis 520 € bleiben 20 % anrechnungsfrei, von 520 bis 1.000 € weitere 10 %, und bei Personen mit Kind von 1.000 bis 1.500 € weitere 5 %. Dieser Freibetrag schafft finanzielle Arbeitsanreize — Arbeit lohnt sich auch im Bürgergeld-Bezug.

Nicht zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11a SGB II)

§ 11a SGB II lischt Einkommen auf, das nicht angerechnet wird: Grundrente, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindenhilfe, Kindergeld für nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder, Erziehungsgeld, zweckgebundene Zuwendungen und Leistungen der Jugendhilfe. Auch Schmerzensgeldzahlungen und bestimmte Einmalzahlungen können von der Anrechnung ausgenommen sein.

Einkommensermittlung in der Praxis

Für die Bürgergeld-Berechnung ist das monatliche Bruttoeinkommen relevant. Die Absetzbeträge nach § 11b SGB II werden dann vom Brutto abgezogen. Selbstständige müssen auf die Einkommensermittlung nach § 3 Alg II-V besonders achten. Schwankende Einkommen werden oft auf Basis der letzten 6 Monate prognostiziert. Kindergeld wird grundsätzlich als Einkommen des Kindes gewertet und bei der Bedarfsberechnung des Kindes berücksichtigt.

Bürgergeld-Reform 2023 — Änderungen

Mit der Bürgergeld-Reform zum 1. Januar 2023 wurde das ALG II (Hartz IV) zum Bürgergeld. Dabei wurden u.a. die Vermögensfreibeträge deutlich angehoben (§ 12 SGB II: 15.000 € Grundfreibetrag statt früher 150 €/Lebensjahr) und eine einjährige Karenzzeit eingeführt, in der Vermögen und Unterkunftskosten nicht geprüft werden. Die Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II blieb im Grundsatz unverändert, der Erwerbstätigenfreibetrag wurde leicht angepasst.

Häufige Fragen zur Einkommensanrechnung beim Bürgergeld

Welches Einkommen wird beim Bürgergeld angerechnet?

§ 11 Abs. 1 SGB II: Berücksichtigt werden alle Einnahmen in Geld und Geldeswert — Arbeitsentgelt, Renten, Unterhalt, Kindergeld, Zinsen. Nicht angerechnet werden u.a. Grundrente, Kriegsopferentschädigungen, Leistungen nach SGB XII und bestimmte zweckgebundene Zuwendungen (§ 11a SGB II).

Was ist der Erwerbstätigenfreibetrag?

§ 11b Abs. 2–3 SGB II: Bei Erwerbstätigkeit bleiben 20 % des Einkommens bis 520 € anrechnungsfrei. Für Einkommen zwischen 520 und 1.000 € bleiben weitere 10 % frei, bei Personen mit Kind zwischen 1.000 und 1.500 € weitere 5 %. Dieser gestaffelte Freibetrag soll Arbeitsanreize schaffen.

Welche Absetzbeträge gibt es nach § 11b SGB II?

§ 11b Abs. 1 SGB II: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Einkommensteuer, Werbungskostenpauschale (100 €/Monat), Versicherungspauschale (30 €/Monat), Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen, Aufwandsentschädigungen für Ehrenamt.

Wird das Einkommen vom Regelbedarf abgezogen?

§ 19 Abs. 1 SGB II: Das anzurechnende Einkommen wird vom Gesamtbedarf (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft) abgezogen. Der Differenzbetrag ist der tatsächliche Bürgergeld-Anspruch. Liegt das Einkommen über dem Gesamtbedarf, besteht kein Anspruch.

Was gilt beim Minijob im Bürgergeld-Bezug?

Minijob-Einkommen bis 520 €/Monat ist zu 20 % anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 SGB II). Bei 520 € Minijob bleiben 104 € frei, 416 € werden angerechnet. Zusätzlich reduzieren Werbungskostenpauschale (100 €) und Versicherungspauschale (30 €) das anrechenbare Einkommen.

Wann gilt die Bedarfsgemeinschaft?

§ 9 Abs. 2 SGB II: Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft müssen Einkommen und Vermögen einsetzen. Das Partnereinkommen mindert auch den Bedarf des anderen Partners. Kinder zählen zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im Haushalt leben und kein ausreichendes eigenes Einkommen haben.

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