§ 12 SGB II

Wie viel Vermögen darf ich beim Bürgergeld behalten? Unser Rechner berechnet Ihr Schonvermögen nach § 12 SGB II — pauschal 15.000 € pro Person, in der Karenzzeit sogar 40.000 € (erste Person) — und zeigt, ob Ihr Vermögen angerechnet wird.

Schonvermögen Bürgergeld Rechner 2026

Schonvermögen nach § 12 SGB II — wie viel Vermögen darf ich beim Bürgergeld haben?

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2023 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Schonvermögen Bürgergeld 2026 — § 12 SGB II und Karenzzeit

Was ist Schonvermögen nach § 12 SGB II?

Das Schonvermögen ist der Teil des eigenen Vermögens, den Bürgergeld-Empfängerinnen und -empfänger behalten dürfen, ohne dass er auf den Leistungsanspruch angerechnet wird. Mit der Bürgergeld-Reform zum 1. Januar 2023 wurde das Schonvermögen grundlegend neu geregelt: Statt des alten Betrags von 150 € je Lebensjahr gilt nun ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Für Kinder kommen je 750 € hinzu.

Karenzzeit im ersten Jahr

In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs (Karenzzeit) gelten besonders großzügige Regelungen: Die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft darf 40.000 € behalten, jede weitere Person zusätzlich 15.000 €. So muss niemand überstürzt sein Erspartes aufbrauchen, wenn er erstmals auf Bürgergeld angewiesen ist. Auch private Altersvorsorge ist während der Karenzzeit vollständig geschützt.

Was zählt als Vermögen?

Zu berücksichtigendem Vermögen zählen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände: Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, nicht selbstgenutzte Immobilien und Fahrzeuge oberhalb eines angemessenen Wertes. Nicht angerechnet werden das selbstbewohnte Eigenheim (angemessene Größe) sowie Haushaltsgegenstände und persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs.

Altersvorsorge — Sonderregelung

Private Altersvorsorge ist in der Karenzzeit unbegrenzt geschützt. Nach der Karenzzeit gelten Altersvorsorge-Ansprüche nur im Rahmen der Angemessenheit als geschützt — die genaue Höhe hängt vom Alter der betroffenen Person und der Art der Vorsorge ab. Betriebliche Altersvorsorge, die nicht vorzeitig auflösbar ist, wird grundsätzlich nicht angerechnet.

Vergleich: ALG II vs. Bürgergeld

Beim alten Arbeitslosengeld II (Hartz IV) betrug das Schonvermögen nur 150 € je Lebensjahr — für eine 40-jährige Person also maximal 6.000 €. Mit der Bürgergeld-Reform wurde dieser Betrag auf pauschal 15.000 € angehoben. Die neue Regel ist deutlich einfacher, fairer und gibt Betroffenen mehr Planungssicherheit.

Häufige Fragen zum Schonvermögen beim Bürgergeld

Was ist Schonvermögen beim Bürgergeld?

Schonvermögen ist der Teil des Vermögens, den Bürgergeld-Empfänger behalten dürfen, ohne dass er auf die Leistung angerechnet wird. Nach § 12 SGB II beträgt das Schonvermögen seit der Bürgergeld-Reform 2023 pauschal 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft — plus 750 € je Kind.

Wie viel Vermögen darf ich beim Bürgergeld haben?

Nach der Bürgergeld-Reform gilt: 15.000 € pro Person (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Für eine Einzelperson bedeutet das, bis zu 15.000 € auf dem Konto haben zu dürfen, ohne den Bürgergeld-Anspruch zu verlieren. In der Karenzzeit (erstes Jahr) gilt ein erhöhter Schutz von 40.000 € für die erste Person plus 15.000 € je weitere Person.

Was zählt beim Bürgergeld als Vermögen?

Als Vermögen gilt alles, was verwertbar ist: Bankguthaben, Bargeld, Tagesgeld, Festgeld, Wertpapiere (Aktien, Fonds, ETFs), Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Fahrzeuge (über Freibetrag), Immobilien (außer selbstbewohnte) und sonstiges Barvermögen. Nicht als Vermögen gelten selbstgenutzte Immobilien (angemessene Größe) und grundsätzlich geschützte Altersvorsorge.

Ist Altersvorsorge beim Bürgergeld geschützt?

Während der 12-monatigen Karenzzeit ist private Altersvorsorge (Rentenversicherungen, Riester, Rürup) unbegrenzt geschützt. Nach der Karenzzeit gilt Altersvorsorge nur im Rahmen der Angemessenheit als geschützt — d.h. sehr hohe Ansparungen können angerechnet werden. Die genaue Grenze hängt vom Alter und der Art der Altersvorsorge ab.

Was hat sich 2023 beim Schonvermögen geändert?

Die Bürgergeld-Reform 2023 hat das Schonvermögen erheblich erhöht. Früher (ALG II) galten nur 150 € pro Lebensjahr (max. 10.050 €). Jetzt gilt ein pauschaler Freibetrag von 15.000 € pro Person. Außerdem gibt es eine 12-monatige Karenzzeit mit noch höherem Schutz (40.000 € erste Person). Das Ziel: Betroffene müssen nicht mehr im Hals-über-Kopf alles aufbrauchen, bevor sie Hilfe erhalten.

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