§ 295 SGB V

Berechnen Sie Ihren Eigenanteil und die Kassenleistung bei Festbetragsgruppen für Hilfsmittel nach § 295 SGB V. Wenn der Verkaufspreis den Festbetrag übersteigt, tragen Sie die Mehrkosten selbst — bis max. 25 Euro Eigenanteil. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das System der Festbetragsgruppen für Hilfsmittel nach § 295 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) regelt, wie die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für bestimmte Hilfsmittel erstatten. Hilfsmittel umfassen alle körperlichen Gegenstände, die vom Arzt verordnet werden und eine Behinderung oder Krankheit ausgleichen — von Einlagen über Hörgeräte bis zu Rollstühlen.

Festbeträge und Mehrkosten

Die Festbeträge werden vom GKV-Spitzenverband für Gruppen von Hilfsmitteln mit vergleichbarer Zweckbestimmung festgelegt. Wenn der Preis des verordneten Hilfsmittels über dem Festbetrag liegt, muss der Versicherte die Differenz selbst zahlen. Die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro kommt zusätzlich hinzu, ist aber auf einen Höchstbetrag von 25 Euro gedeckelt. Dies stellt sicher, dass Versicherte auch bei hochpreisigen Hilfsmitteln nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Hilfsmittelverzeichnis

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ein Hilfsmittelverzeichnis zu führen, das alle erstattungsfähigen Hilfsmittel auflistet. Jedes Hilfsmittel ist einer Produktgruppe zugeordnet, für die jeweils Festbeträge gelten. Der Rechner hilft Ihnen, die voraussichtlichen Kosten transparent zu machen, bevor Sie sich für ein bestimmtes Hilfsmittel entscheiden.

Häufig gestellte Fragen zu Festbeträgen bei Hilfsmitteln

Was ist ein Festbetrag für Hilfsmittel?

Ein Festbetrag für Hilfsmittel nach § 295 SGB V ist ein von der Krankenkasse festgelegter Höchstbetrag, bis zu dem sie die Kosten für bestimmte Hilfsmittel übernimmt. Liegt der Preis des vom Arzt verordneten Hilfsmittels über dem Festbetrag, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Der Festbetrag soll den Wettbewerb zwischen Hilfsmittelherstellern fördern und die Kosten im Gesundheitssystem begrenzen.

Wie hoch ist der Eigenanteil bei Hilfsmitteln?

Der Eigenanteil bei Hilfsmitteln beträgt nach § 33 SGB V in der Regel 10 Euro zuzüglich eventueller Mehrkosten über dem Festbetrag. Der Eigenanteil ist auf maximal 25 Euro je Hilfsmittel begrenzt. Wenn der Preis des Hilfsmittels über dem Festbetrag liegt, kann der Eigenanteil aus der Differenz plus der Zuzahlung von 10 Euro bestehen, darf aber 25 Euro nicht überschreiten.

Welche Hilfsmittel haben Festbeträge?

Festbeträge gibt es für eine Vielzahl von Hilfsmitteln, darunter Einlagen, Hörgeräte, Rollstühle, Kompressionsstrümpfe, Einwegartikel und vieles mehr. Der GKV-Spitzenverband legt die Festbeträge für Gruppen von Hilfsmitteln mit vergleichbarer Zweckbestimmung fest. Wenn ein Hilfsmittel in eine Festbetragsgruppe fällt, darf die Kasse nur den Festbetrag erstatten, unabhängig vom tatsächlichen Preis.

Kann man ein teureres Hilfsmittel wählen?

Ja, der Versicherte kann ein Hilfsmittel wählen, dessen Preis über dem Festbetrag liegt. In diesem Fall trägt er die Mehrkosten selbst. Der Arzt kann aus medizinischen Gründen ein bestimmtes Hilfsmittel als Verordnung ausstellen, das nicht ausgetauscht werden darf — in diesem Fall spricht man von einem Verordnungsausschluss. Der Patient sollte vor der Versorgung abklären, welche Kosten auf ihn zukommen.

Was bedeutet der Eigenanteils-Höchstbetrag?

Der Eigenanteils-Höchstbetrag von 25 Euro nach § 33 SGB V begrenzt die maximale Zuzahlung für ein einzelnes Hilfsmittel. Das heißt: Selbst wenn die Mehrkosten über dem Festbetrag plus 10 Euro Zuzahlung 50 Euro betragen, zahlt der Patient maximal 25 Euro. Dies schützt Versicherte vor unverhältnismäßig hohen Eigenkosten bei hochpreisigen Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Hörgeräten.

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