§ 39 SGB V

Berechnen Sie die Zuzahlung für Ihren Krankenhausaufenthalt nach § 39 SGB V — 10 Euro pro Tag, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Der Rechner berücksichtigt auch bereits geleistete Zuzahlungen. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Zuzahlung bei stationärer Krankenhauspflege nach § 39 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) ist ein gesetzlich vorgeschriebener Eigenanteil der Patienten an den Kosten ihres Krankenhausaufenthalts. Sie gilt für alle volljährigen gesetzlich Versicherten und soll das Kostenbewusstsein stärken, ohne den Zugang zur notwendigen Versorgung unverhältnismäßig zu beschränken.

Die 28-Tage-Regel

Pro Kalendertag fällt eine Zuzahlung von 10 Euro an. Die Gesamtzahl der zuzahlungspflichtigen Tage ist jedoch auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt — unabhängig davon, wie viele Krankenhausaufenthalte stattfinden. Ab dem 29. Tag sind alle weiteren Krankenhaustage im selben Kalenderjahr zuzahlungsfrei. Diese Regelung stellt sicher, dass Langzeitpatienten nicht übermäßig belastet werden.

Freie Tage und Vorbelastung

Wenn Sie im selben Kalenderjahr bereits Krankenhauszuzahlungen geleistet haben, werden diese auf die 28-Tage-Grenze angerechnet. Hat ein Versicherter beispielsweise bereits 100 Euro (10 Tage) gezahlt, verbleiben 18 zuzahlungspflichtige Tage. Der Rechner berücksichtigt diese Vorbelastung und zeigt Ihnen genau, wie viele freie Tage noch verfügbar sind.

Häufig gestellte Fragen zur Krankenhauszuzahlung

Wie viele Tage muss ich maximal zuzahlen?

Die Zuzahlung bei stationärer Krankenhauspflege beträgt nach § 39 Abs. 4 SGB V 10 Euro pro Kalendertag. Die Zuzahlung ist jedoch auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt — unabhängig davon, wie viele Krankenhausaufenthalte stattfinden. Das heißt: Ab dem 29. Tag im Kalenderjahr fällt keine Zuzahlung mehr an. Bei mehreren kurzen Aufenthalten werden die Tage zusammengerechnet.

Gibt es eine Jahresobergrenze?

Die 28-Tage-Regel ist die wesentliche Obergrenze für die Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalten. Die tatsächliche jährliche Obergrenze hängt davon ab, wie viele Tage Sie bereits in Vorjahren dieses Kalenderjahres im Krankenhaus waren und wie viele Tage Ihr aktueller Aufenthalt dauert. Der Rechner berücksichtigt bereits gezahlte Zuzahlungen und zeigt Ihnen, wie viele freie Tage noch verbleiben.

Wer ist von der Zuzahlung befreit?

Versicherte, die die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht haben, sind auch von der Krankenhauszuzahlung befreit. Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt — bei chronisch Kranken nur 1%. Wer diese Grenze im Laufe des Jahres überschreitet, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragen und erhält zu viel gezahlte Zuzahlungen erstattet.

Was zählt zu den 28 Tagen?

Alle Kalendertage zählen, an denen Sie stationär im Krankenhaus behandelt werden — also vom Aufnahmetag bis zum Entlassungstag. Auch der Entlassungstag selbst zählt mit, sofern die Entlassung nach Mitternacht erfolgt. Tage in Reha-Einrichtungen zählen nicht zur Krankenhauszuzahlung, da sie anderen Regelungen unterliegen. Mehrere Krankenhausaufenthalte werden zusammengezählt.

Wie werden die Zuzahlungen angerechnet?

Die Krankenkasse führt ein Zuzahlungskonto, über das alle geleisteten Zuzahlungen — für Krankenhaus, Medikamente, Hilfsmittel und andere Leistungen — erfasst werden. Sobald die Gesamtbelastung die Belastungsgrenze überschreitet, wird der Versicherte für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Die Befreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werden, wobei Nachweise über alle Zuzahlungen vorzulegen sind.

Verwandte Rechner